Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.211/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_211/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 8. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Konsularische
Direktion, Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe, für Auslandschweizer/innen
(SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. März 2015 (Übergabedatum) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der angefochtene Entscheid die Übernahme von Heimreisekosten des
zwischenzeitig aus Thailand zurückgekehrten Beschwerdeführers und seiner
Familie durch den Bund zum Gegenstand hat,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe zum
Zeitpunkt des Gesuchs über ausreichende Mittel verfügt, die es ihm erlaubt
hätten, unter Verzicht auf lediglich Wünschbares die Heimreisekosten innert
nützlicher Frist selber zu finanzieren, womit es bei der Gesuchseinreichung wie
auch der effektiven Rückkehr an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 11 Abs.
2 Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (BSDA) in Verbindung mit Art. 11 und 12 Verordnung über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA), nämlich der
finanziellen Bedürftigkeit, gefehlt habe,
dass es dem vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Frage, ob, nachdem die Rückkehr
zwischenzeitig bereits erfolgt ist, überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse
an einem Entscheid in der Sache bestehe, da Sozialhilfegelder nicht rückwirkend
ausgerichtet würden, dergestalt nicht näher nachgehen musste,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einlässlich seinen Werdegang
schildert,
dass er darüber hinaus zwar die vorinstanzliche Bedürftigkeitsbemessung
kritisiert, ohne indessen dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern
diese rechtswidrig zu Stande gekommen sein soll,
dass bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers und
selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Laienbeschwerde vorliegt
und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, nicht von einer gültigen
Beschwerdeschrift ausgegangen werden kann,
dass der Begründungsmangel offenkundig ist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dabei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64
Abs. 1 BGG nicht stattgegeben werden kann,
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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