Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.206/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_206/2015

Urteil vom 8. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Grüningen,
Fürsorgebehörde, Gemeindeverwaltung,
Stedtligass 12, 8627 Grüningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
4. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid
(Verfügung des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
4. März 2015, womit auf das Rechtsmittel des A.________ wegen Verspätung nicht
eingetreten und dem Beschwerdeführer zufolge Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung (und Verbeiständung) die Gerichtskosten auferlegt
wurden,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. März 2015, worin A.________ u. a.
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der - nicht erstreckbaren -
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320; 135 III 1 E. 1.1
S. 3 mit Hinweisen); zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen
Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern
in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geltend gemacht werden
(Art. 42 ff. BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235),

dass die Vorinstanz im angefochtenen kantonalen Entscheid auf das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten ist und ihm zufolge
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (und Verbeiständung) die
Gerichtskosten auferlegt hat,

dass dieser Entscheid in Anwendung von kantonalem Recht sowie von
Verfassungsrecht ergangen ist, bei dessen Anfechtung auf die
Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden - welche nach Art. 42 Abs. 2 BGG u.a.
eine Begründung zu enthalten haben, bei der in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 95 f. BGG) - sowie
auf die hierbei geltende qualifizierte Rügepflicht hinzuweisen ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1
S. 95); danach muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung u. a. darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, wogegen es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S.
261 mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 20. März 2015 diesen
Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, wobei namentlich
nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw.
welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde
insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht
hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG
nicht erfüllt,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. März 2015
ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts in der Folge
unbeantwortet geblieben ist,
dass im Übrigen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2015 -
entgegen den in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Ausführungen -
von der Vorinstanz angesichts des darin enthaltenen Wortlauts einer u.a. noch
einzureichenden "Klage" als Beschwerde behandelt werden durfte und musste,
andernfalls sich das kantonale Gericht unter Umständen und im Falle
entsprechender in der Folge erhobener Rügen eine Rechtsverweigerung hätte
vorwerfen lassen müssen,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass hingegen dem beschwerdeführerischen Gesuch bezüglich eines allfälligen
Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren
zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann
(Art. 64 BGG), zumal eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdeschrift auch
durch einen Rechtsbeistand nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47
Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Rechtsmittelfrist hier zum Vornherein ausser
Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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