Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.204/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_204/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Frauenfeld, vertreten durch die Fürsorgekommission
der Stadt Frauenfeld,
Rheinstrasse 6+8, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015
(VG.2014.249/E) betreffend Sozialhilfeunterstützung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. März 2015, worin A.________ u.a.
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die auf Anfrage des A.________ vom 25. März 2015 hin erfolgte Mitteilung des
Bundesgerichts vom 30. März 2015, worin der Beschwerdeführer insbesondere
erneut auf die Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften aufmerksam gemacht
worden ist, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet blieb,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.); dagegen sind u.a. blosse Verweisungen auf andere resp. frühere
Rechtsschriften ungenügend (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent
Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu
Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2015 den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches
Begehren enthält und darin in keiner Weise dargelegt wird, weshalb das
kantonale Gericht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet -
den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und de-tailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass deshalb keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 23. März 2015
und - auf Anfrage vom 25. März 2015 hin - nochmals am 30. März 2015
ausdrücklich hinge-wiesen hat, wobei letztere Mitteilung des Gerichts in der
Folge unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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