Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.202/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_202/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Koordination von Leistungsansprüchen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Februar 2015.

Sachverhalt:
Mit - als "Verfügung 9" gekennzeichneter - Verfügung vom 12. Juni 2013sprach
die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ (Jg. 1962) - nachdem sie
aufgrund eines entsprechenden Rückweisungsentscheides des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2011 zusätzliche Abklärungen
medizinischer Art getroffen hatte - rückwirkend ab 1. Dezember 2007 anstelle
der bereits früher anerkannten Viertels- neu eine ganze Invalidenrente mit -
vom Alter und vom Ausbildungsstand seiner beiden Kinder [Jg. 1987 und 1992]
abhängigen - Kinderrenten zu. Wegen Änderungen der jeweiligen
Kinderrentenansprüche geschah dasselbe mit gleichentags separat erlassenen
Verfügungen für die Zeit ab 1. Februar bis 31. Mai 2009 ("Verfügung 10") und
für die Zeit ab 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2010 ("Verfügung 11"). Die in
diesen Verfügungen enthaltenen Abrechnungen berücksichtigten - in Form von
Taggeldern während beruflicher Massnahmen und der zunächst gewährten
Viertelsrente - schon erbrachte Leistungen, indem diese mit den neu
entstandenen Rentennachzahlungen zur Verrechnung gebracht wurden.

Eine gegen die Verfügungen 9, 10 und 11 erhobene Beschwerde wies das kantonale
Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab.

A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen und - unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides - die zusätzliche Ausrichtung von insgesamt Fr.
32'133.50 (Fr. 2'577.50 + Fr. 8'208.- + Fr. 10'860.- + Fr. 4'104.- + Fr.
6'384.-) beantragen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen -
unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95
ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1). Die Begründung muss mithin in der Beschwerde selbst enthalten sein. Eine
Verweisung auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften oder allgemein auf die
Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit
der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor Vorinstanz verweist, diese zum
integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt, wird seine
Rechtsschrift diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht, weshalb darauf
nicht weiter eingegangen wird.

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(vgl. BGE 135 V 194). Solche Umstände können in formell-rechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben auch nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die
Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu
und erstmals rechtserheblich werden. Der Verfahrensausgang vor Vorinstanz
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit so
genannter unechter Noven, die ohne Weiteres auch schon im kantonalen Verfahren
hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst
nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben (so genannte echte
Noven), ist vor Bundesgericht nicht zulässig (Urteil 8C_721/2014 vom 27. April
2015 E. 2 mit Hinweis). In diesem Sinne muss der erst im bundesgerichtlichen
Verfahren am 13. April 2015 (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nachträglich
beigebrachte Auszug aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Individuellen
Konto (IK-Auszug) unbeachtet bleiben.

2. 
Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der
Invalidenversicherung erfüllt sind oder - was im vorliegenden Fall nicht
interessiert - die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt.
Auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
hingewiesen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Ermittlung der dem
Beschwerdeführer nach verrechnungsweisem Abzug bereits bezogener Leistungen
noch zustehenden Rentennachzahlungen.

2.1. Die hier zur Diskussion stehenden Verfügungen 9, 10 und 11 vom 12. Juni
2013 sind äusserst knapp begründet worden. Insbesondere liegt die Herkunft der
Beträge, die vom zunächst festgestellten, an sich unbestritten gebliebenen
Gesamt-Rentenanspruch abzuziehen sind, nicht auf der Hand. Deren Eruierung
erweist sich vielmehr als komplex und erfordert einen gewissen zeitlichen
Aufwand. Das kantonale Gericht ist diesem Umstand begegnet, indem es selbst
eine rechtlich-dogmatische Begründung für die nicht ohne Weiteres
durchschaubare Vorgehensweise der Administrativbehörden lieferte, wobei es sich
dazu auf die nunmehr doch umfassender als noch in den angefochtenen Verfügungen
ausgefallenen Darlegungen in deren Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013
stützen konnte. Diese vorinstanzliche Begründung ist trotz ihrer
Ausführlichkeit zumindest nachvollziehbar und beruht jedenfalls nicht auf im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen. Ob sie in allen Teilen rechtmässig ist und damit
einer bundesgerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtskonformität hin
standzuhalten vermag, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (E.1.1 und 1.2 hievor) einzig aufgrund der in der
Beschwerdeschrift erhobenen Einwände zu prüfen, wobei hier festgehalten sei,
dass auch diese äusserst knapp und teilweise unverständlich ist.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, verrechnete Zahlungen nie erhalten
zu haben, sondern solche (nicht erhaltene) seiner Arbeitgeberin zurückerstattet
haben zu müssen, versteht sich von selbst, dass er, wenn er trotz
Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Lohn ausbezahlt erhalten hat, später nicht
für dieselbe Zeit auch noch Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen
kann. Sind diese letztlich - auf welchem Weg auch immer - der früheren
Arbeitgeberfirma zugekommen, erscheint dies im Ergebnis nichts weiter als
folgerichtig. Der Abzug solcher Beträge vom gesamthaften Rentenanspruch
rechtfertigt die Ergreifung eines Rechtsmittels vor Bundesgericht ganz
offensichtlich nicht. Ein Rückerstattungtatbestand - womit der Beschwerdeführer
bezüglich der Verfügung Nr. 9 argumentiert - steht nicht zur Diskussion, woran
nichts ändert, dass die Vorinstanz einen solchen in ihrer Begründung als - rein
theoretisch möglichen - Erklärungsversuch in Betracht gezogen hat. Zu einem
solchen ist es in Wirklichkeit aber nie gekommen, da dem Beschwerdeführer nie
zu hohe Leistungen ausgerichtet worden sind.

Dass vorerst ausgerichtete Betreffnisse der zunächst zugestandenen
Viertelsrente innert Jahresfrist hätten zurückgefordert werden müssen, trifft
jedenfalls nicht zu. Solange gar nicht feststand, dass diese effektiv als
unrechtmässig bezogen zu gelten haben, bestand kein Anlass zu einer
Rückerstattungsforderung. Die Möglichkeit, solche Zahlungen bei späterer
Zusprache höherer Leistungen verrechnungsweise zu berücksichtigen, blieb auf
jeden Fall gewahrt. Dies hat auch zu gelten, wenn die erbrachte Leistung - der
Annahme der Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1bis und 1ter IVG folgend - in
einer fälschlicherweise unterbliebenen Taggeldreduktion um einen Dreissigstel
(pro Tag) der monatlichen Invalidenrente zu sehen ist.

Die Argumentation des Beschwerdeführers unter Ziff. B/3 seiner Rechtsschrift
kann nichts zur Stützung seines Standpunktes beitragen. Ausführungen dazu, dass
er keinen Anspruch auf Auszahlung der gesamten ihm für die Zeit ab 1. Juni 2009
bis 31. Januar 2010 zugesprochenen Rente von Fr. 25'536.- mehr hat, wenn er
einen Teil davon - wie sich aus der hier nicht mehr zur Diskussion stehenden
Verfügung 3 vom 29. März 2010 ergibt - bereits früher hat beziehen können,
erübrigen sich.

3. 
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben