Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.201/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_201/2015

Urteil vom 16. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungseinstellung, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. Dezember 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. August 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.
März 2014, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
A.________ (Jg. 1955) aufgrund eines am 27. Januar 2009 erlittenen Unfalles
(Sturz wegen Schwindelanfalles mit Kniekontusion links) gewährten Leistungen
(Taggelder und Heilbehandlung) per 17. Mai 2010 mit der Begründung ein,
spätestens in diesem Zeitpunkt (resp. schon in demjenigen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 11. März 2010 durch Dr. med. B.________) sei wieder ein
Gesundheitszustand erreicht worden, wie er sich unmittelbar vor dem
versicherten Unfallereignis präsentiert hatte (status quo ante).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 ab.
Hiegegen lässt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit den
Anträgen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über
den 17. Mai 2010 hinaus zu erbringen; zur weiteren medizinischen Abklärung sei
die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die für die Beurteilung der vorinstanzlich bestätigten Leistungseinstellung auf
den 17. Mai 2010 hin massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von
der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. In eingehender Würdigung der orthopädischen Expertise des Dr. med.
C.________ vom 8./26. November 2012, welche die SUVA aufgrund eines in einem
ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Rückweisungsentscheides vom 22. Juni 2011
eingeholt hatte, hat das kantonale Gericht erkannt, dass zur Zeit der
umstrittenen Leistungseinstellung keine unfallbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Es ging von einem uneingeschränkten
Leistungsvermögen als Bauarbeiter aus.

3.2. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht kein Anlass,
dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ernsthaft in Frage zu
stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand,
im angefochtenen Entscheid seien einzig die von Dr. med. C.________
festgestellten direkten Folgen der erlittenen Kniekontusion beachtet, dabei
aber ausser Acht gelassen worden, dass es aufgrund des Verdachts auf eine
Quadrizepssehnenruptur am 2. Februar 2009 zu diagnostischen Zwecken zu einer
Längssplittung der Quadrizepssehne gekommen war. Dieser operative Eingriff -
auch wenn er sich nachträglich als unnötig erwiesen habe - sei als Ursache der
Arbeitsunfähigkeit zu sehen.

3.3. Diese Argumentation erweist sich als unzutreffend, ja aktenwidrig. Dr.
med. C.________ war sich der Auswirkungen der operativen Vorkehr vom 2. Februar
2009 durchaus bewusst, was sich unter anderem schon daran zeigt, dass er es
vorziehen würde, statt von einer krankhaften Tendinose - einer Diagnose, die
sich nicht bestätigen liess - von einem postoperativen Zustand nach
Quadrizepssehneneingriff zu sprechen. Wie die Beschwerdegegnerin unter E. 5.2
ihres Einspracheentscheides vom 21. März 2014 festgehalten hat, liesse es sich
- da unverhältnismässig - nicht rechtfertigen, der aus diagnostischen Gründen
vorgenommenen Sehnenspaltung eine mehrere Monate anhaltende Arbeitsunfähigkeit
zuzuordnen; vielmehr sei davon auszugehen, dass am 11. März 2010 auch unter
Berücksichtigung dieser Vorkehr und ihrer Folgen wieder eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit als Bauarbeiter bestand; Anlass zu speziellen Ausführungen
zur Arbeitsfähigkeit - resp. zur fehlenden Arbeitsunfähigkeit - unter dem
Blickwinkel der Sehenspaltung habe der Gutachter Dr. med. C.________ zufolge
Offensichtlichkeit derselben nicht gehabt. Diese Betrachtungsweise, welche die
Frage nach der Unfallkausalität der behaupteten Behinderung in den Hintergrund
treten lässt, bekräftigte sie im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren, indem
sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 darauf hinwies, dass Dr. med.
C.________ gerade im Hinblick auch auf postoperative Veränderungen von einer
Heilungsdauer von 3 bis maximal 6 Monaten gesprochen hatte (vgl. Ziff. 27 und
28 dieser Beschwerdeantwort). Davon, dass der Experte die Folgen des operativen
Eingriffes vom 2. Februar 2009 - wie geltend gemacht - nicht berücksichtigt
hätte, kann keine Rede sein. Das kantonale Gericht hat in E. 5.5 des
angefochtenen Entscheids denn mit Recht auch festgehalten, dass die Beurteilung
durch Dr. med. C.________ selbst unter Einbezug des nach der linksseitigen
Kniekontusion erfolgten diagnostischen Eingriffes im Hinblick auf die vom
Gutachter zitierten Erfahrungswerte einleuchte. Der Vorinstanz ist demnach
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuhalten, hat sie in ihrer
Entscheidbegründung doch ausdrücklich auf die zur Ermöglichung einer
zuverlässigen Diagnosestellung durchgeführte Operation Bezug genommen und damit
klar zum Ausdruck gebracht, dass sie der Ansicht des Dr. med. C.________
bezüglich der Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung -
einschliesslich der Folgen der operativen Massnahme vom 2. Februar 2009 - zu
folgen bereit ist.

4. 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG) - abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil das ergriffene Rechtsmittel von vornherein
aussichtslos war, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die beantragte
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt.
Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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