Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8C_1/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, war seit 1. November 2009 bei der Firma B.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen
AG (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit
Unfallmeldung vom 7. September 2012 liess er der Generali mitteilen, er habe
sich am 15. Februar 2012 beim Anziehen eines Skischuhs an der Schulter
verletzt. Die Generali verneinte am 5. November 2012, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 15. März 2013, mangels Vorliegen eines Unfalles resp.
einer unfallähnlichen Körperschädigung ihre Leistungspflicht.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass er Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der
Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Februar 2012 habe.
Zudem habe die Generali die Kosten der Berichte des Dr. med. C.________,
Facharzt für Chirurgie, im Betrag von Fr. 2'550.- zu übernehmen. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht
des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG), den Begriff des Unfalls
(Art. 4 ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79) sowie der unfallähnlichen
Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 UVV), insbesondere bezüglich des
erforderlichen äusseren Faktors (BGE 139 V 327; 129 V 466; SVR 2014 UV Nr. 29
S. 97, 8C_40/2014) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Nachweis der
Leistungsvoraussetzungen durch die versicherte Person (BGE 116 V 136 E. 4b S.
140) sowie die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E.
2a S. 47). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 15. Februar 2012 den
Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt. Hingegen macht der Versicherte
geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer
leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädigung verneint.

3.2. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Institut für Sonographie
des Bewegungsapparates, Spital E.________, hielt in seinem Bericht vom 23. März
2012 bezüglich der Bizepssehne einen normalen Verlauf im Sulcus, Kaliber
regelmässig, Textur typisch und homogen fest und war sich in der Beurteilung
nicht sicher, ob ein kleiner Flakeausriss oder eine vorgängige, persistierende
Verkalkung vor dem Tuberculum minus vorliege; dies werde sich im Verlaufe
zeigen. Gemäss Operationsbericht des Dr. med. F.________, Chefarzt Orthopädie,
Klinik G.________, vom 28. November 2012 litt der Versicherte an einer
Intervall-Läsion mit medialer Subluxation lange Bizepssehne Schulter links.
Anlässlich der Operation vom 15. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med.
F.________ einen Ausriss der langen Bizepssehne Schulter links bei Status nach
Tenodese und hielt bei der Indikation eine arthroskopische Tenodese der langen
Bizepssehne mittels Bizeps-SwiveLock im Bereich des distalen Sulcus bicipitalis
am 28. November 2012 sowie einen Sturz auf der Treppe am frühen Morgen des 19.
Dezember 2012 mit reflektorischer Bewegung des linken Arms und einschiessendem
Schmerz fest. Dr. med. C.________ ging in seinen Berichten durchwegs von einer
SLAP-IV-Läsion aus. Die Vertrauensärzte der Generali, Dr. med. H.________,
Facharzt für Innere Medizin, und med. pract. I.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielten das -
inkonsistent geschilderte - Ereignis vom 15. Feb-ruar 2012 nicht als geeignet,
um die diagnostizierten Beschwerden zu verursachen (vgl. abschliessend den
Bericht vom 12. Juni 2013 mit Verweis auf die früheren Einschätzungen).
Entgegen der Ansicht des Versicherten und der Vorinstanz, entspricht die
Diagnose einer SLAP-Läsion keiner der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend
aufgelisteten Verletzungen (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67 E. 4, 8C_835/2013). Ob
allenfalls die von der Klinik G.________ erwähnte Läsion der Bizepssehne Folge
des Ereignisses vom 15. Februar 2012 ist, ist angesichts des Befundes von Dr.
med. D.________ fraglich, kann aber offen bleiben, da der Leistungsanspruch aus
anderen Gründen zu verneinen ist.

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, während des Anziehens des Skischuhs
habe die Lasche geklemmt, so dass er mit grosser Kraft habe daran ziehen
müssen; zudem sei er gleichzeitig durch eine ältere Person abgelenkt gewesen,
welche seiner Hilfe bedurft habe. Aufgrund der in den Bewegungsablauf
hineinspielenden äusseren Momente sei es zur Unkontrollierbarkeit der
Körperbewegung gekommen.
Selbst wenn von diesem Ablauf des Ereignisses vom 15. Februar 2012 ausgegangen
wird, ist damit kein äusserer Faktor ausgewiesen, wie es für die Bejahung einer
unfallähnlichen Körperschädigung notwendig ist. Denn die geltend gemachte
Ablenkung durch die ältere, nicht unmittelbar Hilfe bedürftige Person stellt
keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf dar. Auch das Klemmen der Lasche
des Skischuhs ist kein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv
feststellbarer Einfluss auf den Körper mit erheblichem Schädigungspotenzial;
denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Anziehen eines
Skischuhs - bedingt durch seine haltgebende Funktion und der deshalb
erforderlichen Enge des Schafts - umständlicher ist und mehr Kraftaufwand
erfordert als das Hineinschlüpfen in einen normalen Strassenschuh. Ebenso wenig
ist in der zum Anziehen von Schuhen üblichen leicht vornüber gebeugten Stellung
und dem Stehen auf einem Bein ein äusserer Faktor mit erheblichem
Schädigungspotenzial zu sehen, da das Anziehen von Schuhen und Socken - wie
auch der Versicherte nicht bestreitet - eine alltägliche Lebensverrichtung
darstellt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Urteil 8C_802/2011 vom 2.
Februar 2012 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden: Indem in jenem Fall ein
erheblicher Wellengang während des Ausziehens der Taucherflossen herrschte,
liegt gerade ein äusserer Faktor vor, der zur Unkontrollierbarkeit des
Bewegungsablaufs führte; ein entsprechender äusserer Umstand, der das Anziehen
des Skischuhs erheblich erschwert hätte, ist im hier zu beurteilenden Fall
jedoch nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist bezüglich des geschilderten
Ereignisses vom 15. Februar 2012 mit der Vorinstanz ein äusserer Faktor, dem
ein gesteigertes Schädigungspotenzial innewohnt, und damit ein unfallähnliches
Ereignis zu verneinen. Ob sich allenfalls eine Leistungspflicht aus dem im
Bericht des Dr. med. F.________ vom 15. Januar 2013 geschilderten Sturzes vom
19. Dezember 2012 ergibt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Versicherte sich erst über
einen Monat nach dem Ereignis vom 15. Februar 2012 erstmals in Behandlung begab
(23. März 2012; vgl. auch die Telefonnotiz vom 24. Juni 2013, wonach der
Versicherte vom ihn an Dr. med. D.________ überweisenden Chiropraktor weder
untersucht noch behandelt wurde). Nach der Rechtsprechung scheitert die Annahme
einer unfallähnlichen Körperschädigung am Nachweis der Kausalität auch, wenn
nicht erstellt ist, dass die für die Beeinträchtigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV
typischen Schmerzen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor
bezeichneten Lebenssachverhalt aufgetreten sind (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471;
vgl. auch Urteil U 179/04 vom 13. Juli 2005 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob in diesem
Zusammenhang ein Anspruch auf Versicherungsleistungen somit nicht bereits
gestützt auf den fraglichen Nachweis der unmittelbar im Anschluss an das
geschilderte Ereignis aufgetretenen Schmerzen zu verneinen wäre, kann aber
offen bleiben.

4. 
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem (Unfall-) Versicherer insoweit eine Verletzung der
ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186 [U 282/00] und Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 6).
Vorliegend ist weder der Generali eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorzuwerfen noch waren die Berichte des Dr. med. C.________ notwendig zur
Erstellung des massgeblichen Sachverhalts, so dass dem Antrag des Versicherten,
die Kosten der von ihm in Auftrag gegebenen Berichte der Generali aufzuerlegen,
nicht stattzugeben ist.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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