Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.199/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_199/2015

Urteil vom 11. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.
Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1974 geborene A.________ hatte sich im Januar 2009 unter Hinweis auf
ein seit 1996 bestehendes Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in
erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste insbesondere eine
vierwöchige berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle B.________, welche
A.________ indes nicht antrat. Auch zu einer Besprechung mit dem
Eingliederungsfachmann erschien A.________ unentschuldigt nicht. Mit nicht
angefochtener Verfügung vom 12. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenanspruch. Mit ebenfalls unangefochten
gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2010 verneinte sie sodann einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.

A.b. Am 5. Dezember 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf diverse
Allergien, Asthma, Bluthochdruck und Schwindel erneut bei der
Invalidenversicherung an und ersuchte um die Gewährung beruflicher Massnahmen.
Die IV-Stelle legte die medizinischen Akten Dr. med. C.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor
und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juli 2014 die Ablehnung des Leistungsgesuchs
in Aussicht mit der Begründung, seit dem Rentenentscheid vom Februar 2010 lägen
keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes vor und es bestehe in
einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Auf
Einwand des Versicherten hin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Dr.
med. C.________ vom 16. Oktober 2014 ein und hielt mit Verfügung vom 23.
Oktober 2014 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab und gewährte A.________ die
unentgeltliche Rechtspflege.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ den
Antrag stellen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem lässt er beantragen, anstelle der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Gerichtskosten für das
kantonale Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der IV-Stelle zu
überbinden und diese habe ihm eine Parteientschädigung auszurichten.
Schliesslich lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung eines
Anspruchs auf berufliche Massnahmen Bundesrecht verletzt hat. Unbestritten ist
diesbezüglich, dass die mit Wiederanmeldung vom 5. Dezember 2013 beantragten
und mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnten beruflichen Massnahmen im
Sinne einer Erstanmeldung zu prüfen sind, da das erste Leistungsgesuch vom
Januar 2009 infolge Widersetzlichkeit des Versicherten gegen zumutbare
Abklärungen und somit ohne materielle Prüfung abgewiesen worden war.
Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015 zutreffend dargelegt worden. Es
betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zu den
Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG),
namentlich auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), auf Umschulung (Art. 17 IVG) sowie
auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt,
der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner
arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte körperliche
Tätigkeit rein sitzend, stehend und wechselbelastend, nicht in Kälte,
Feuchtigkeit oder Staub) jedoch vollständig arbeitsfähig. Sie ermittelte unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % wegen der
Einschränkungen bezüglich Arbeitsumgebung einen Invaliditätsgrad von 14 % und
verneinte gestützt darauf das Vorliegen einer für die Annahme der Invalidität
als Voraussetzung für die Umschulung notwendigen Erwerbseinbusse von 20 %. In
Anbetracht der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit -
so das kantonale Gericht - bestehe mangels einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Schliesslich
sei der Beschwerdeführer nicht infolge seines Gesundheitsschadens unfähig, sich
beruflich neu zu orientieren, weshalb auch der Anspruch auf Berufsberatung zu
verneinen sei.

3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus
den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im
letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangegangenen Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren (E. 1 hievor).

3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtliche
Unrichtigkeit der betreffenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts
aufzuzeigen, zumal sie weitgehend bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht worden sind.

3.3.1. So ist im angefochtenen Entscheid schlüssig dargelegt worden, dass
gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Die RAD
Ärzte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med.
C.________ hielten in ihren Berichten vom 17. November 2009 bzw. vom 16.
Oktober 2014 eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit für ganztags
zumutbar, wobei die Arbeitsumgebung staubarm, pollenarm und nicht weniger als
12 Grad kalt und nicht feucht sein sollte. Auch der Hausarzt Dr. med.
E.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hatte bereits in
seinem Bericht vom 16. Oktober 2008 ausgeführt, eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % sei in den nächsten zwei Monaten
vorgesehen, empfohlen sei jedoch ein Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem
Kühlraum in eine staubarme und trockene Arbeitsumgebung mit einer Temperatur
über 10 Grad. Im Bericht vom 13. März 2014 empfahl der Hausarzt sodann erneut
eine Umschulung auf eine leichte körperliche Tätigkeit, nicht in Kälte,
Feuchtigkeit oder Staub, und hielt rein sitzende, stehende und
wechselbelastende Tätigkeiten für ganztags zumutbar. Soweit der beigezogene
Pneumologe Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 (lediglich)
eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ohne
Staubexposition attestiert, vermag dies die anderen Berichte nicht in Zweifel
zu ziehen, zumal sich diese Einschätzung in einer nicht weiter begründeten
Feststellung erschöpft.

3.3.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz anhand eines
Einkommensvergleichs korrekt vorgenommen und den Einschränkungen bezüglich
Arbeitsumgebung mit einem Abzug von 10 % vom anhand der statistischen Werte
ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer
wiederum geltend macht, er finde ohne Entgegenkommen eines Arbeitgebers keine
Stelle, ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass auf dem
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) entsprechende Stellen
durchaus vorhanden sind, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE
138 V 457 E. 3.1 S. 459 f; 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Nicht gerügt wird die
konkrete Invaliditätsbemessung, weshalb diesbezüglich kein Anlass zu einer
näheren Prüfung besteht. Beim ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % hat es
somit sein Bewenden, weshalb die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung
nicht zu beanstanden ist.

3.3.3. Mit der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung setzt sich der Beschwerdeführer sodann nicht auseinander,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen nicht als bundesrechtswidrig.

4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid des Weitern im
Kostenpunkt. Wegen der erfolgten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die IV-Stelle sei ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
sondern es seien die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen und diese habe
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es treffe zu, dass die Stellungnahme
des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer weder vor
Erlass noch mit der Verfügung vom 23. Oktober 2014 zugestellt worden sei, doch
sei deren Inhalt in der Verfügung wortwörtlich wiedergegeben worden, womit eine
sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich gewesen sei. Es liess offen, ob
überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, da eine solche im
Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Für das vorinstanzliche Verfahren
wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.2. Der Inhalt der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014
beschränkte sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Feststellung des
Pneumologen Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2014 sowie auf eine kurze Würdigung
dahingehend, es liege keine Verschlechterung des Zumutbarkeitsprofils vor, die
Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils von 2009 könne nachvollzogen werden,
nicht hingegen eine Einschränkung von leichten bis gelegentlich mittelschweren
Tätigkeiten in angepasster Arbeitsumgebung. Die Stellungnahme wurde - wie von
der Vorinstanz erwähnt - wortwörtlich in der Verfügung vom 23. Oktober 2014
wiedergegeben. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern ihm ein
Nachteil dadurch entstanden wäre, dass ihm die Stellungnahme des Dr. med.
C.________ nicht vorgängig zugestellt worden war, und ein solcher ist auch
nicht ersichtlich. In der gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhobenen
Beschwerde wird denn auf diese Stellungnahme auch gar nicht Bezug genommen,
sondern vielmehr auf die vorherigen medizinischen Berichte. Die vorinstanzliche
Kostenregelung ist somit nicht zu beanstanden, weshalb es auch diesbezüglich
beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Oliver Lücke wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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