Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.198/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_198/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Fristversäumnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. September 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1970) mangels anspruchsrelevanter
Invalidität ab.
Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde ist das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Einzelrichterentscheid vom 5. Februar 2015 wegen Versäumnis der
Rechtsmittelfrist nicht eingetreten; eine Wiederherstellung der verpassten
Frist lehnte es ab.

A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien der
kantonale Entscheid vom 5. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Erlass und die Eröffnung
von Verfügungen (Art. 49 ATSG) sowie über den mit deren Zustellung ausgelösten
Lauf der Rechtsmittelfrist und deren Berechnung (Art. 60 in Verbindung Art. 38
und 39 ATSG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Unbestrittenermassen wurde die Verfügung vom Freitag, 19. September 2014,
gleichentags als A-Post-Plus-Sendung verschickt und am nächsten Tag, Samstag,
den 20. September 2014, ins Postfach der Vertreterin der Beschwerdeführerin
gelegt. Diese hat ihr Postfach erst am folgenden Montag, dem 22. September
2014, geleert und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ab dem
Folgetag, dem 23. September 2014, berechnet.

3.2. Im bundesgerichtlichen Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 wurde das
mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte
Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten als für die
Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich eingestuft (E. 2.3). Daran wurde
seither etwa in den Urteilen 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 (E. 4.2), 2C_68/
2014 vom 13. Februar 2014 (E. 2.2 f.) und 8C_573/2014 vom 26. November 2014 (E.
2 f.) wiederholt festgehalten. Damit hat die Verfügung der IV-Stelle vom 19.
September 2014 am 20. September 2014 (Samstag) als zugestellt zu gelten, was
durch Track & Trace der Post ausgewiesen ist und von der Beschwerdeführerin
nicht in Abrede gestellt wird. Die Beschwerdefrist begann damit am folgenden
21. September 2014 (Sonntag) zu laufen und endete am 20. Oktober 2014. Die erst
am 22. Oktober 2014 der Post übergebene Beschwerde erfolgte damit verspätet,
weshalb die Vorinstanz darauf mit Recht nicht eingetreten ist. Die Berufung der
Beschwerdeführerin auf Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an
Samstagen (SR 173.110.3), wonach der Samstag hinsichtlich der gesetzlichen
Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von
Behörden angesetzten Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt wird,
ändert daran nichts, zeitigt diese Regelung (in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3
ATSG) doch Auswirkungen einzig auf das Ende des Fristenlaufs und nicht auf
dessen Beginn.

4. 
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) -
abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) sind von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
das ergriffene Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, ist eine
unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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