Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.197/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_197/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau vom 26. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die von A.________ als Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung bezeichneten
Eingaben vom 2. und 5. März 2015, welchen eine Verfügung des Departements
Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau betreffend Verbesserung der
Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2015 beigelegt war,
in die auf Grund der Reaktion von A.________ auf die Eingangsanzeige am 27.
März 2015 erfolgte Anfrage des Bundesgerichts, ob er denn mit den beiden
Eingaben vor Bundesgericht habe Beschwerde führen wollen,
in die daraufhin erfolgten Eingaben von A.________ vom 31. März, 16., 19., 23.
April und 8. Mai 2015,

in Erwägung,
dass vorgängig der Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht zwingend der
innerkantonale Instanzenzug auszuschöpfen ist (für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art.
90 ff. BGG ),
dass gemäss § 58 Abs. 2 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen Entscheide des Departements
Gesundheit und Soziales zunächst anzurufende Rechtsmittelinstanz ist,
dass daher ungeachtet dessen, ob der Einleger mit den Schreiben vom 2. und 5.
März 2015 überhaupt Beschwerde gegen Verfügungen des Departements Gesundheit
und Soziales beim Bundesgericht erheben wollte, darauf im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, woran die
Ausführungen des Beschwerdeführers vom 31. März und 8. Mai 2015 nichts zu
ändern vermögen,
dass sich eine Überweisung an das kantonale Gericht erübrigt, nachdem er auch
dort Beschwerde erhoben hat,
dass die Angelegenheit, soweit die Eingaben vom 16., 19. und 23. April 2015
betreffend, unter den Verfahrensnummern 8C_371/2015 und 8C_372/2015 fortgeführt
wird,
dass dieses Urteil in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kostenfrei
ergeht,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Eingaben vom 2. und 5. März 2015 wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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