Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.18/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_18/2015

Urteil vom 30. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1971 geborene, zuletzt im Bereich Beratung und Projektleitung selbstständig
erwerbstätig gewesene A.________ meldete sich im August/September 2009 unter
Hinweis auf psychosomatische Beschwerden und Burnout bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen holte nebst weiteren Abklärungen ein psychiatrisches Gutachten des Dr.
med. B.________ vom 13. Juni 2012 ein. Gestützt darauf verneinte sie mit
Verfügung vom 26. September 2012 einen Rentenanspruch, da keine
Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliege.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18.
November 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer legt im letztinstanzlichen Verfahren neu ein
psychiatrisches Gutachten vom 23. Juni 2014 und ein Schreiben eines früheren
Arbeitgebers vom 7. Januar 2014 auf. Dabei handelt es sich um unzulässige neue
Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche nicht berücksichtigt
werden können. Das gilt auch für die sich darauf stützenden Vorbringen in der
Beschwerde.

3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für den streitigen
Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Umstritten ist, ob ein psychisches Leiden vorliegt, welches die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die IV-Stelle hat das gestützt auf das
Gutachten B.________ vom 13. Juni 2012, welches einen solchen
Gesundheitsschaden ausschliesst, verneint. Das kantonale Gericht hat dies
bestätigt.

Der Versicherte verweist wie schon im kantonalen Verfahren auf medizinische
Vorakten, in welchen eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt
werde. Er beruft sich auch auf einen früheren Arbeitseinsatz, den er habe
abbrechen müssen. Überdies beanstandet er die Dauer der Exploration durch Dr.
med. B.________, die Art der von diesem durchgeführten Testungen sowie Aufbau
und Inhalt der gutachterlichen Ausführungen. Das kantonale Gericht hat indessen
eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es die Expertise B.________ in
allen Teilen als beweiswertig ansieht, deswegen eine rentenbegründende
Arbeitsunfähigkeit verneint und sich durch andere ärztliche Aussagen, soweit
vom Gutachten B.________ abweichend, zu keiner anderen Betrachtungsweise
veranlasst sieht. Die Vorbringen des Versicherten sind nicht geeignet, diese
Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es sind namentlich keine Widersprüche
oder andere Mängel im Gutachten B.________ ersichtlich, welche die
fachärztlichen Folgerungen des psychiatrischen Experten in Frage stellen
könnten. Auch der frühere Arbeitseinsatz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

5. 
Liegt nach dem Gesagten keine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wurde
ein Rentenanspruch zu Recht verneint. Die offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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