Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.189/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_189/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 8. Oktober 2000 (recte: 2001)
wegen Behinderungen nach Knieoperation zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Laut Bericht des Spitals B.________ vom 20. September
2001 wurde die Gehfähigkeit durch das vollständig instabile linke Kniegelenk
massiv eingeschränkt (vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________, Innere Medizin
FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 15. April 2002). Mit Verfügung vom 12. Juni
2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine ganze
Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie mit Verfügungen/Mitteilungen
vom 28. Mai 2003, 9. Mai 2005 und 11. September 2007.

Im Rahmen einer von Amtes wegen im September 2010 eingeleiteten Revision hob
die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Invalidenrente mangels weiterhin
bestehenden leistungsbegründenden Invaliditätsgrades auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung vom 14. Oktober 2011 folgenden Monats auf. In
Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom
13. September 2012 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2011
neu verfüge. Die Verwaltung holte das interdisziplinäre Gutachten der Dres.
med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. April 2013 sowie die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai, 19. August,
5. September und 25. November 2013 ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hielt die IV-Stelle an der Rentenaufhebung per 30.
November 2011 fest (Verfügung vom 10. Februar 2014).

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde, mit der weitere ärztliche Unterlagen ins
Verfahren eingebracht wurden (Berichte des Spitals F.________, Klinik für
Orthopädie, vom 27. September 2013 und 25. September 2014), wies das
Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 3. Februar 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auch nach dem
30. November 2011 eine Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die
konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR
2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
Rechtsfragen.

1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung.

2.

2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 30.
November 2011 hinaus Anspruch auf die seit dem 1. Oktober 2001 ausgerichtete
ganze Invalidenrente hatte.

2.2.

2.2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass ihrem Rückweisungsentscheid vom
13. September 2012 gemäss die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2002 nicht
als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden
könne, weil sie gestützt auf die damaligen ärztlichen Angaben davon habe
ausgehen müssen, die Versicherte sei gesundheitsbedingt vollständig in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum
erheblich verbesserten, sei auf das in allen Teilen beweiskräftige
interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 29.
April 2013 abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht habe aufgrund der zu
diagnostizierenden Befunde (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei
andernorts klassifizierten Krankheiten [ICD-10: F54] mit Aggravation [bestehend
seit mindestens 2007]; Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen
[ICD-10: Z73.1; bestehend seit der Adoleszenz]) zu keinem Zeitpunkt eine
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Hiegegen sei die
Versicherte in Bezug auf die Gonarthrosen der Knie, die mit objektivierbaren
Pathologien einhergingen, für die angestammte Beschäftigung im Hausdienst
weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Körperlich leichtgradig
belastende, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausübbare Arbeiten, die
keine Gehstrecken über 100 Meter, kein dauerndes Stehen über 15 Minuten und
keine repetitiv in kniender Körperhaltung auszuführende Verrichtungen
erforderten, vermöge die Versicherte allerdings leistungsmässig uneingeschränkt
zu erbringen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der interdisziplinären
Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ vom 29. April 2013 eine aus
der Angewöhnung an die bestehenden gesundheitlichen Limitierungen resultierende
erhöhte Arbeitsfähigkeit und damit eine revisionsrechtlich erhebliche
Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der notwendigen
Deutlichkeit hervorgehe. Eine andere revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung
des anspruchswesentlichen Sachverhalts sei bis zum Zeitpunkt der nunmehr
angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 nicht auszumachen.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts könne aus dem Teilgutachten des Dr. med. D.________ bezogen
auf das zu diskutierende Knieleiden links nicht auf eine Angewöhnung an die
damit verbundenen Beeinträchtigungen geschlossen werden. Die vorinstanzliche
Annahme sei solange nicht zutreffend, als immer wieder neue
Korrekturoperationen notwendig geworden seien und weiterhin bevorständen. Im
Übrigen stelle das Teilgutachten des Dr. med. D.________, wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, keine zuverlässige Beweisgrundlage
dar.

2.3.

2.3.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 12. Juni 2002 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 10.
Februar 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art 17
Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings
stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE
112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1
S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

2.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit
dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125
V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss -
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_500/2013 vom
29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Dr. med. D.________ hielt im Teilgutachten vom 29. April 2013 in
Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen fest, dass sich aus
somatisch-rheumatologischer Sicht schon seit Anfang März 2001 keine anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr
herleiten lasse. Damit beurteilte er, wie die Vorinstanz implizit zu Recht
erkannt hat, den medizinisch gleich gebliebenen Gesundheitszustand abweichend
von den der Verfügung vom 12. Juni 2002 zugrunde liegenden ärztlichen
Unterlagen, was revisionsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E. 2.3.1 hievor).
Sodann ist mit den Einwänden des Beschwerdeführers festzustellen, dass fraglich
ist, ob aus der ärztlichen Anamnese und den Darlegungen des Dr. med. D.________
zu schliessen ist, die Versicherte habe sich an die Beschwerden des linken
Knies gewöhnt, zumal am 1. Juni 2012 eine gekoppelte Total-Endoprothese
vorgenommen wurde und laut dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Bericht des Spitals F.________ vom 27. September 2013 langfristig mit einer
operativen Revision zu rechnen war. Die Frage, ob das kantonale Gericht dennoch
zutreffend einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen
hat, kann indes offen bleiben, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt.

2.4.2.

2.4.2.1. Der Verfügung vom 12. Juni 2002 lagen ausweislich der Akten die
medizinischen Auskünfte des Spitals B.________ vom 20. September 2001 sowie des
Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2001 und 15. April 2002 zugrunde. Danach
war die Gehfähigkeit durch das vollständig instabile linke Kniegelenk massiv
eingeschränkt, weshalb die Versicherte die angestammte Tätigkeit im Hausdienst
eines Alters- und Pflegeheims nicht mehr auszuüben vermochte.

2.4.2.2. Das kantonale Gericht erwog im Entscheid vom 13. September 2012, auf
welchen es im angefochtenen Entscheid verweist, dass die der erstmaligen
Rentenverfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten zwar eher knapp
erschienen; indessen habe sich die IV-Stelle auf die Aussagen des Dr. med.
C.________ stützen können, dessen Einschätzung des Leistungsvermögens auf
mehrjähriger Behandlung beruhte; zudem habe dieser Arzt die von ihm
bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit - auch in angepassten
Erwerbstätigkeiten - mit der beidseitigen erheblichen Varusgonarthrose
begründet. Es hätten im Jahre 2002 keine Anzeichen vorgelegen, diese Angaben zu
hinterfragen; möglicherweise habe die IV-Stelle eine Berentung als
Übergangslösung beabsichtigt, in der Meinung, der Gesundheitszustand könne
durch einen weiteren operativen Eingriff verbessert werden; dennoch könne die
im Jahre 2002 vorgenommene Invaliditätsbemessung selbst dann nicht als
zweifellos unrichtig bezeichnet werden, wenn die IV-Stelle eine (allenfalls)
nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprechung genügen liess. Dies
gelte auch für den Umstand, dass die Verwaltung keinen Einkommensvergleich
vorgenommen habe, zumal bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf
einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden dürfe.

2.4.2.3. Aus keinem ärztlichen oder anderweitigen Aktenstück ist ersichtlich,
dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den Knieleiden besser
angepassten Erwerbstätigkeit abgeklärt wurde. Dr. med. C.________ verneinte im
Arztbericht für Erwachsene vom 25. Oktober 2001 ohne weitere Ausführungen die
Frage, ob der Versicherten eine andere als die angestammte Erwerbstätigkeit
zumutbar war. Nachdem einzig die Knieleiden zur Diskussion standen, ist nicht
einzusehen, weshalb die IV-Stelle nicht prüfte, ob und inwieweit die
Versicherte in einer vorwiegend sitzend verrichtbaren Arbeit leistungsfähig
gewesen war, um gestützt auf die Abklärungsergebnisse den Invaliditätsgrad
bestimmen zu können. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres anzunehmen, dass
die IV-Stelle aus der ärztlich eingeschätzten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf auf einen gleich hohen Invaliditätsgrad schloss. Der
eindeutigen Begründung der Verfügung vom 12. Juni 2002 ist jedenfalls, entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 13.
September 2012, nichts zu entnehmen, was dagegen spricht. Damit liess die
Verwaltung die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 12. Juni 2002 geltenden bundesrechtlichen Grundsätze (alt Art. 4
Abs. 1 IVG), an welchen die Einführung des ATSG (in Kraft gesetzt: am 1. Januar
2003; vgl. Art. 7 f. und Art. 16 ATSG) nichts änderte, ausser Acht, weshalb die
Rentenzusprache auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung beruhte.

2.4.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zu Recht voraussetzungslos neu
geprüft, ob die Versicherte auch nach dem 30. November 2011 Anspruch auf eine
Invalidenrente hatte. Zu den im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit wird vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts
beizufügen ist. Auch in Bezug auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss
Art. 16 ATSG bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was das vorinstanzliche
Ergebnis in Frage zu stellen vermöchte. Mithin ist in Bestätigung des
kantonalen Entscheids vom 3. Februar 2015 und der Revisionsverfügung der
IV-Stelle vom 10. Februar 2014 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades ab 1.
Dezember 2011 keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr hatte.

3. 
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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