Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.187/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_187/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1957, schloss 1975 die Berufslehre als Koch ab und
arbeitete seither - zuletzt als Chefkoch - auf seinem Beruf. Am 20. Februar
2013 meldeten ihn seine Ehegattin und seine beiden Söhne wegen gesundheitlicher
Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit seit 17. Dezember 2012 bei der
Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Nach medizinischen und erwerblichen
Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die
IV-Stelle des Kantons Graubünden bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26
% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. März 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen, die Sache sei im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen
Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der
medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, zwar könne der Beschwerdeführer seinen
angestammten Beruf als Koch infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht mehr ausüben, doch sei ihm nicht nur aus pneumologischer, sondern auch
aus kardiologischer und rheumatologischer Sicht eine leidensadaptierte
Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar.

3.2. 

3.2.1. Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle die strittige Verneinung eines
Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 25. März 2014 mit einem ermittelten
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % begründet hat, und
praxisgemäss ab dem Richtwert einer bleibenden oder längere Zeit dauernden
Erwerbseinbusse von mindestens 20 % grundsätzlich ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art entstehen kann (BGE 130 V 488 E.
4.2 S. 489 f. mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen
scheint, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder
(mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen entschieden werde, ist ihm nicht zu folgen. Solches
ergibt sich weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit
der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl
2005 4524). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann zugesprochen werden,
wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur
Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten.
Kann ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der
Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt
werden (z.B. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom
14. April 2003 E. 4.2). Die Eingliederungsmassnahmen können somit auch nicht
deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die
Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab oder gleichzeitig mit
dem Rentenbescheid zu verfügen (Urteil 9C_575/2012 vom 25. September 2012 E. 3
mit Hinweis). Mit Blick auf die diesbezüglich ausreichende Begründung des
vorinstanzlichen Entscheides und dessen ohne Weiteres mögliche sachgerechte
Anfechtung (vgl. BGE 140 III 433 E. 3.5.3.1 S. 4.4.2 mit Hinweisen) kann von
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. Soweit
der Versicherte im Zusammenhang mit dem Eingliederungsanspruch auch eine
Verletzung des Altersdiskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) beanstandet,
genügen seine Ausführungen der diesbezüglich zu beachtenden qualifizierten
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287) nicht. Soweit sich die Beschwerde auf
Eingliederungsmassnahmen bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.

3.2.2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung der dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen verbleibenden
zumutbaren Leistungsfähigkeit begnügt er sich weitestgehend mit
appellatorischer Kritik, womit sich das Bundesgericht nicht befasst (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.2.3. Ausgehend von der - im Übrigen uneingeschränkten - Zumutbarkeit einer
leidensadaptierten, wechselbelastend leichten bis höchstens gelegentlich
mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5
Kilogramm und ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule hat das
kantonale Gericht die daraus resultierende Erwerbseinbusse in allen Teilen
zutreffend ermittelt. Unbestritten ist der Jahreslohn von Fr. 80'600.-, den der
Versicherte 2013 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (Valideneinkommen).
Strittig ist demgegenüber die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, welches
der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen
zumutbarerweise 2013 hätte verdienen können (Invalideneinkommen).

3.2.3.1. Der Versicherte rügt, das (praxisgemässe) Abstellen auf den
Durchschnittsverdienst gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) trage dem Umstand keine Rechnung, dass ihm aus
gesundheitlichen Gründen nur noch eine sehr eingeschränkte Auswahl an
Tätigkeiten zumutbar sei. Auch damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Insbesondere vermag er keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei
versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich
noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten)
Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise
Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen
gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht
fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 9C_633/2013 vom
23. Oktober 2013 E. 4.2). Dies trifft hier jedoch offensichtlich nicht zu.

3.2.3.2. In Bezug auf den von der Verwaltung berücksichtigten leidensbedingten
Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von 5 % machte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, es sei ihm "mindestens ein leidensbedingter
Abzug von 15 % zu gewähren". Nachdem die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid
dargelegt hat, dass auch ein leidensbedingter Abzug von 15 % nicht zu einem
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde,
ersucht der Versicherte nunmehr vor Bundesgericht darum, es sei "ihm
mindestens  und zusätzlichein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren"
(Hervorhebung nachträglich hinzugefügt). Die Frage nach der Höhe des Abzuges
ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil
9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 8C_652/2008 vom 8.
Mai 2009 E. 4 i.f.). Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung macht
der Versicherte zu Recht nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

3.2.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, als
58-jähriger die ihm verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit auf dem
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht mehr erwerblich
verwerten zu können, stützt er seine Auffassung auf nicht einschlägige
Rechtsanwendungsfälle, welche sich allesamt auf ältere teilinvalide Personen
beziehen. Im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457) war der Versicherte
57 Jahre alt und seine Resterwerbsfähigkeit somit zweifellos noch verwertbar.

3.2.4. Ist weder die vorinstanzlich festgestellte, trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigungen zumutbare Leistungsfähigkeit noch die Ermittlung der daraus
resultierenden Erwerbseinbusse gemäss angefochtenem Entscheid zu beanstanden,
bleibt es bei der vom kantonalen Gericht bestätigten Verneinung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente.

4. 

4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.

4.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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