Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.186/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_186/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 21. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 11. März 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als
Versicherungsgericht, vom 21. Oktober 2014 und das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 11. März 2015 diesen Mindestanforderungen, soweit die
Vorinstanz auf die Rüge betreffend Kostenvergütung im Zusammenhang mit der
spezialärztlichen Begutachtung und der Arbeitseingliederung nicht eingetreten
ist, offensichtlich nicht genügt, da jedenfalls keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den entscheidenden - sich auf das Nichteintreten des
kantonalen Gerichts beziehenden - Erwägungen der Vorinstanz und damit keine
ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt,
dass die Beschwerde, soweit darin die Auferlegung der Kosten des kantonalen
Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 600.- an die Beschwerdeführerin
beanstandet wird, ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil sie insoweit
nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und namentlich nicht
darlegt, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,

dass indessen die "Einsprache" der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 an
die IV-Stelle des Kantons Graubünden zu überweisen ist, damit sie über die
Kostenvergütung im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung und der
Arbeitseingliederung der Versicherten befinde,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden überwiesen, damit sie
über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 im Sinne der
Erwägungen befinde.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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