Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.182/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_182/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ war seit 9. Mai 1983 Mitarbeiterin im Betrieb
ihres Vaters. Am 13. April 2007 erlitt sie bei einem Autounfall diverse
Verletzungen (Sternum-Kontusion, Knieprellung links, Abschürfung abdominal
links, Hämatom frontal); danach litt sie an LWS- und BWS-Beschwerden bei Status
nach Diskopathie L2/L3 sowie an Knieschmerzen links. Am 6. Dezember 2012 wurde
sie am linken Knie operiert. Am 5. Februar 2008 meldete sie sich bei der
IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese holte unter anderem
das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der
MEDAS vom 23. Februar 2009 ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 verneinte sie
den Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut; es hob die Verfügung auf
und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an
die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 22. März 2012). Diese holte ein
interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches)
Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 5. Juli 2013 ein.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 sprach sie der Versicherten ab 1. April 2008
eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad 69 %).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihr eine ganze Rente rückwirkend ab April 2008 zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zurückzuweisen zwecks Abklärung einer zumutbaren
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit; ferner sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen richtig dargelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums
B.________ vom 5. Juli 2013 erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche
medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Gestützt
hierauf sei der Versicherten seit dem Unfall vom 13. April 2007 die angestammte
Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar. Für eine
adaptierte Tätigkeit habe während der Heilphase bis August 2007 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither könne für eine adaptierte Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Die 50%ige Einschränkung bestehe
aus psychischen Gründen. Die Einwände der Versicherten vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern.

3.2. Die Versicherte macht geltend, die Veranschlagung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit stehe im Gegensatz zur Befunderhebung und Diagnosestellung.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Bestimmung des Rentenanspruchs -
grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und der Ätiologie - massgebend ist,
ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_662/2014
vom 12. November 2014 E. 5).

3.3. Weiter rügt die Versicherte, die Vorinstanz habe die erwerblichen
Auswirkungen der klar festgestellten Leistungsverminderung nicht geprüft. Es
liege auch keine Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit in concreto
vor, verstanden als Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die
Funktionen, die im bisherigen oder bei langer Dauer in einem anderen Beruf
wesentlich seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im Gutachten des
medizinischen Abklärungszentrums B.________ vom 5. Juli 2013 wurden die
funktionellen Einschränkungen der Versicherten in somatischer und psychischer
Hinsicht ausführlich und hinreichend angegeben.

3.4. Die Versicherte bringt weiter vor, Dr. med. C.________, Regionaler
Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, habe in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013
festgestellt, dass nur Nischenarbeitsplätze, wie die Integration im elterlichen
Betrieb, in Frage kämen. Bei der vorinstanzlichen Annahme, dass möglicherweise
nur Nischenarbeitsplätze geeignet seien, um überhaupt eine Erwerbsfähigkeit
umzusetzen, könne nicht generell der Schluss gezogen werden, es liege eine
50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die
Vorinstanz hat nämlich einlässlich dargelegt, dass das der Versicherten
verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E.
3.4.3), verwertbar ist.

3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4. 
Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung ist das von der
Versicherten erzielbare Invalideneinkommen umstritten. Die Vorinstanz
veranschlagte von dem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten
Tabellenlohn einen Leidensabzug von 10 %. Die Versicherte verlangt einen
solchen von 20 % (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die Vorinstanz hat
eingehend erwogen, weshalb keines der von der Versicherten angeführten
persönlichen und beruflichen Merkmale einen 10 % übersteigenden Abzug
rechtfertigt. Von rechtsfehlerhafter Ermessensausübung kann jedenfalls kein
Rede sein (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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