Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.180/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_180/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 18. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 9. März 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar
2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 

dass die Beschwerde vom 9. März 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in
konkreter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung im massgebenden
Vergleichszeitraum (14. Juli 2005 bis 3. Juni 2013) nicht als gegeben
erachteten relevanten Veränderung des Invaliditätsgrades - auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne
von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt beanstandet) den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran die blosse Enumeration einzelner Gesetzesartikel ebenso wenig wie
die pauschal geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schon
mangels hinreichender Substanziierung der Ausführungen nichts zu ändern vermag,

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weil eine
Fristverlängerung bzw. eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdeschrift
auch durch einen Rechtsanwalt nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art.
47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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