Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.178/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_178/2015

Urteil vom 28. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
2.  Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007
Lausanne,
Beschwerdegegnerinnen,

 A.________,

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1951 geborene A.________ war ab 1. Mai 1998 als Pflegeassistentin mit
einem Pensum von 70 % beim Spital B.________ tätig und damit bei der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 3. November 2008 teilte die
Arbeitgeberin der Vaudoise mit, A.________ sei am 30. Oktober 2008 vor ihrem
Hauseingang ausgerutscht und hingefallen. Dabei habe sie sich Verletzungen am
Handgelenk, am linken Knie sowie an der rechten Schulter zugezogen. Die
Vaudoise anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses.
Die Versicherte nahm ihre Arbeit am 11. Mai 2009 mit 50 % ihres Pensums wieder
auf und arbeitete ab 6. Juli 2009 wieder die ganzen 70 %.

A.b. Mit Unfallmeldung vom 20. Januar 2012 meldete die Arbeitgeberin der Basler
Versicherung AG (nachfolgend: Basler) als nunmehr zuständiger UVG-Versicherer,
A.________ sei am 8. November 2011 gestolpert, dabei auf die Kniescheibe
gefallen und habe sich das linke Knie verdreht. Die Basler verneinte mit
Schreiben vom 23. April 2012 eine Leistungspflicht, da die Beschwerden nicht
auf das Ereignis vom 8. November 2011, sondern auf den Unfall vom 30. Oktober
2008 zurückzuführen seien. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden
Arztes Dr. med. C.________, FMH Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 7.
September 2012 sowie namentlich eines Aktengutachtens des Vertrauensarztes Dr.
med. D.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. Juni 2013 lehnte es die
Vaudoise mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit Verfügung
vom 28. Juni 2013 ab, für das Ereignis vom 30. Oktober 2008 über den 9.
September 2009 hinaus Leistungen zu erbringen. Die hiegegen von der Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer von A.________
erhobene Einsprache wies die Vaudoise mit Entscheid vom 13. Februar 2014 ab.

B. 
Die von der Helsana gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 13. Februar
2014 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
mit Entscheid vom 2. Februar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helsana,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids habe die Basler, eventualiter
die Vaudoise die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
Die Vaudoise und die Basler schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140
V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164
E. 2.1 S. 164; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.2. Mit dem Antrag, "die Basler habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu
erbringen", stellt die Beschwerdeführerin ein Rechtsbegehren zum
Rechtsverhältnis zwischen der Basler und der Versicherten, welches nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und in welchem - soweit bekannt -
keine Verfügung ergangen ist. Für dieses Rechtsbegehren fehlt es somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vaudoise für die nach dem Ereignis vom 8.
November 2011 aufgetretenen Beschwerden leistungspflichtig ist und dabei
namentlich, ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 30. Oktober 2008 stehen.

3.1. Im kantonalen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1. S. 181), insbesondere bei
Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296), zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Nachweis des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5
S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit
Hinweisen).

3.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss
Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer - wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht auf der Anerkennung des natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen
behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen
können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend
gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht
eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009
E. 6; 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; Urteil 8C_747/2013 vom 18. März 2014
E. 3.2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Auffassung der Vaudoise bestätigt, wonach
die nach dem Ereignis vom 8. November 2011 gemeldeten Beschwerden am linken
Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2008 stünden. Diese
Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage
und ist nicht zu beanstanden.

4.2. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die im Wesentlichen
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren, nichts zu
ändern. Die Vaudoise und das kantonale Gericht haben bezüglich der Frage der
natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2008 und den
Beschwerden am linken Knie insbesondere auf das Gutachten des Dr. med.
D.________ vom 13. Juni 2013 abgestellt, welches - wie die Vorinstanz
festgehalten hat und was auch nicht bestritten wird - die Anforderungen der
Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt. Die Einschätzung des Dr. med.
D.________, wonach die Problematik am linken Knie nicht überwiegend
wahrscheinlich auf den Unfall vom 30. Oktober 2008, sondern als sekundäre
Pangonarthrose auf eine seit mehr als 20 Jahren bestehende Knieproblematik
zurückzuführen sei, ist schlüssig begründet und wird durch andere Arztberichte
grossmehrheitlich bestätigt. So ergab auch die MRT-Untersuchung des linken
Knies vom 2. Dezember 2008 laut der Beurteilung des Dr. med. E.________, FMH
Radiologie, eine komplexe laterale Meniskusruptur bei fortgeschrittener
mukoider Degeneration/Malazie, einen moderaten intraartikulären Erguss sowie
eine mittelgradige Chondrodystrophie im Bereich des lateralen Tibiaplateau. Dr.
med. C.________ hielt sodann in seiner Stellungnahme vom 7. September 2012 zur
unfallbedingten Knieschädigung vom 30. Oktober 2008 fest, es handle sich dabei
um eine Kontusion des linken Kniegelenks bei komplexer degenerativ bedingter
Meniskusruptur und bereits mittelgradiger Chondropathie am lateralen
Tibiaplateau, wobei die fortgeschrittene mukoide Degeneration und
Chondromalazie mit komplexer Meniskusläsion als Vorzustand zu beurteilen seien.
Der Status quo sine vel ante sei nach dem als Kontusion bezeichneten
Unfallmechanismus in der Regel nach zwei bis vier Wochen erreicht. Bei den im
Januar 2012 behandelten Kniebeschwerden handle es sich nicht um Folgen des
Unfalles vom 30. Oktober 2008, sondern um bereits ausgedehnte vorbestehende
degenerative Läsionen. Einen Kausalzusammenhang der nach dem Ereignis vom 8.
November 2011 aufgetretenen Kniebeschwerden mit dem Unfallereignis vom 30.
Oktober 2008 bejahte lediglich der beratende Arzt der Basler, Dr. med.
F.________, im Rahmen einer kurzen Aktenbeurteilung vom 19. April 2012, jedoch
ohne substanziierte Begründung. Diese vermag die übrigen ausführlicheren und
schlüssigen medizinischen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. Da es
angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, ist
darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die Versicherte habe
bereits 1992 einen Unfall erlitten und der Vorzustand gehe somit ebenfalls auf
ein Unfallereignis zurück, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt, hat die Vaudoise als für den
Unfall vom 30. Oktober 2008 zuständiger Unfallversicherer abzuklären und
darüber zu befinden, ob und wie weit sie aufgrund dieses Ereignisses
leistungspflichtig ist. Welche anderen Ursachen ein nach wie vor geklagtes
Leiden hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Unterschied zum Urteil
8C_758/2013 vom 14. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdeführerin
diesbezüglich argumentiert, steht im vorliegenden Fall eben nicht fest, dass
die Kniebeschwerden Folgen eines Unfalles sind.

4.4. Wenn die Vaudoise und die Vorinstanz zusammenfassend bei dieser
medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangt sind, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 30. Oktober 2008 und den Beschwerden am linken Knie, ist
dies nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht der
Vaudoise somit zu Recht verneint.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
sich Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche
Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine
Anwendung findet (nicht publ. E. 5 des Urteils BGE 135 V 194, in: SVR 2009 UV
Nr. 35 S. 120, 8C_934/2008; Urteile 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 6 und
8C_758/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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