I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.173/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_173/2015 Urteil vom 20. März 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion, Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ vom 19. Februar 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. Januar 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 19. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben