Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.172/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_172/2015

Urteil vom 23. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

A.________.

Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1961) zog sich am 23. Januar 2013 im Fussballtraining in der
Halle während des Rennens einen Meniskusriss links zu. Die CSS Versicherung AG
als Unfallversicherer verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 11. März 2014, ihre Leistungspflicht, weil weder
ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau wies die dagegen vom
Krankenversicherer - der Concordia Versicherungen AG - erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 21. Januar 2015 ab.

C. 
Die Concordia erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Begehren, die CSS sei
unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, dem Versicherten
für die unfallähnliche Körperschädigung vom 23. Januar 2013 die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Einig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz darin, dass der
Versicherte am 23. Januar 2013 keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) erlitten hat, weil
es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den Körper gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des
Unfallbegriffes unabdingbaren Voraussetzung mangelt. Eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers fällt damit unbestrittenermassen nur in Betracht, wenn sich
der Versicherte an diesem Tag eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat.

2.2. Die zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen
Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV)
ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 327, 129 V 466) hat das kantonale Gericht
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3. 

3.1. Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass die Verletzung des
Versicherten (Meniskusriss links) unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten
unfallähnlichen Körperschädigungen fällt (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn eine der in
Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen"
aufgeführten Diagnosen gestellt wird - nur gegeben, wenn die Verletzung auf
eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren
Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach
Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den
Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit
Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen auch bei
unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das
Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors,
worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer,
sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist
(BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S.
329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung
bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das
Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ist ein solcher also nicht gegeben, wenn
die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten
von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu
benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Rechtsschrift dar, die während des
Fussballtrainings aufgetretene Meniskusschädigung des Versicherten sei ihrer
Ansicht nach auf ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotenzial
zurückzuführen und nicht im Rahmen einer alltäglichen Lebensverrichtung
erfolgt. Dabei beruft sie sich auf das Urteil U 20/00 des seinerzeitigen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 10. Dezember 2001. Daraus
kann sie aber nichts ableiten, das ihre Argumentation (zum Vorteil des
Versicherten) stützen würde, stand die hier einzig interessierende Frage nach
dem Mitwirken eines äusseren Faktors dort doch gar nicht zur Diskussion und
wurde - weil offenbar nicht bestritten - auch keiner näheren Prüfung
unterzogen. Zwar beinhalten das Fussballspiel wie auch dessen Training eine
Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen, die mit einer erhöhten
Gefahrenlage verbunden sind. Sie sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als
besonders risikoreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne
Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches
Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist auch das blosse Rennen auf dem
Spielfeld zu zählen. Wie das kantonale Gericht aufgrund der gegebenen
Beweislage erkannt hat, ist es beim gewöhnlichen Rennen/Laufen zur Verletzung
des Versicherten gekommen, ohne dass dieser gestolpert, ausgerutscht oder mit
einem Gegenspieler auch nur in Kontakt geraten wäre. Auch lag keine
unkontrollierte Bewegung wie etwa ein Fehltritt vor. Ein hinzukommendes
äusseres Element ist im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen, weshalb sich
die Annahme einer unfallähnlichen Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV
nicht rechtfertigen lässt.

3.3. Dieses Ergebnis beruht auf einer umfassenden, rechtskonformen
Beweiswürdigung. Insbesondere wurde dem Versicherten auch noch im kantonalen
Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten, sich zum eingegangenen Rechtsmittel zu
äussern. Dabei hätte er auf die genaueren Umstände, die zu seinem Meniskusriss
geführt haben, hinweisen können, sah jedoch - wie schon im
Administrativverfahren - von näheren Angaben ab. Es ist davon auszugehen, dass
- wäre die zugezogene Meniskusverletzung durch einen äusseren Faktor zumindest
mitverursacht worden - dieser erwähnt worden wäre, was aber trotz wiederholter
Möglichkeiten dazu nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f. mit
Hinweisen) von weiteren Abklärungen absehen. Dies ist im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht anders zu handhaben, weshalb auf die hier eventualiter
beantragten Weiterungen verzichtet wird.

4. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben