I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.171/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_171/2015 Urteil vom 17. März 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 5. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. Oktober 2014, in Erwägung, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Beschwerde vom 5. März 2015 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass in der Beschwerde namentlich weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben