Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.16/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_16/2015

Urteil vom 16. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
20. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 24. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 8. Januar 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014, worin u. a. auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hin-sichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hinge-wiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 

dass die Beschwerde vom 24. Dezember 2014 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise
mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des
Nichtvorliegens eines entschuldbaren Grundes für die verspätete Einreichung der
Arbeitsbemühungen und der deshalb verfügten (einem leichten Verschulden
entsprechenden) Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen,
auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte,

dass demnach - trotz der am 8. Januar 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 30. Dezember 2014 - kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 30. Dezember 2014 ausdrücklich
hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben
ist,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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