Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.169/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_169/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,
2. Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
betreffend Überweisung einer Eingabe des A.________ an den Kantonalen
Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG.

Nach Einsicht
in die unter anderem vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. Februar
2015 angeordnete Überweisung der Eingabe des A.________ vom 23. Februar 2015 an
den Kantonalen Sozialdienst (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons
Aargau ), Beschwerdestelle SPG,
in die Beschwerde des A.________ vom 27. Februar 2015 (Poststempel), mit
welcher beantragt wird, der vorerwähnte "Entscheid ...sei ungültig zu erklären,
eventualiter aufzuheben"; "es sei Rechtsverweigerung festzustellen"; es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu
gewähren,

in Erwägung,
dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Akt um eine
verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug
von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen selbstständig
anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 ff. S. 480),
dass dabei nicht abschliessend über die Zuständigkeit befunden worden ist (vgl.
Art. 92 BGG; s. dazu § 9 VRPG/AG), weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde -
alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch sonstwie erkennbar ist (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2.4 S. 484), zumal dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art.
93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Überweisung seiner Eingabe an das
"Departement", "welches schon entschieden hat", sei zufolge Devolutiveffekts
unzulässig, offensichtlich unbehelflich ist, weil vorliegend nicht "das
(kantonale) Departement", sondern der Gemeinderat Reinach "entschieden hat",
gegen dessen Protokoll (vom 16. Februar 2015) sich die Eingabe vom 23. Februar
2015 richtet, wobei über die entsprechende Zuständigkeit der angerufenen
Behörde - wie bereits erwähnt - noch nicht befunden worden ist, so dass einer
Überweisung des Falles auch der Devolutiveffekt (noch) nicht entgegenstehen
kann,
dass ferner auch die Rüge hinsichtlich eines Eröffnungsmangels des
vorinstanzlichen Aktes vom 24. Februar 2015 nichts ändert, weil dem
Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/
aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8.
März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihm - wie bereits dargelegt - ohnehin
die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht genügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) bzw. verschiedene
sachfremde Ausführungen (insbesondere bezüglich "Verbot von
Fernmeldeeingriffen", "Verbot der Sklaverei" und "Verbot der Folter")
enthalten, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und daher
zum Vornherein unzulässig sind (vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132
III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit
Hinweisen),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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