Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.168/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_168/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 4. März 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar
2015,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 

dass die Beschwerde vom 4. März 2015 diesen Mindestanforderungen nicht genügt,
da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen
der Beweiswürdigung festgestellten Änderung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit ab April 2008 sowie einem aus dem Einkommensvergleich
resultierenden und nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad und der
deshalb per 30. Juni 2008 erfolgten Renten  befristung - nicht in hinreichender
Weise auseinandersetzt,

dass er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im
Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt beanstandet) den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass hieran auch der blosse Hinweis auf BGE 133 V 549 bzw. auf eine postulierte
Änderung dieser Rechtsprechung schon mangels hinreichender Begründung zum
Vornherein nichts zu ändern vermag,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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