Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.165/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_165/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Andreas Abegg und/oder Dr. Andrea Taormina, AM T
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1975, war seit 1. Oktober 2008 als Kreditanalyst für die
B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig, als Letztere am 25. Juni 2012 das
Arbeitsverhältnis per 30. September 2012 auflöste und ihn per sofort von der
Arbeitsleistung freistellte. Infolge Arbeitsunfähigkeit wurde das
Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2012 erstreckt. Am 13. Dezember 2012
meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Uster zur
Arbeitsvermittlung an und am 20. Dezember 2012 beantragte er die Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 stellte ihn die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin)
ab 1. Januar 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die ALK mit
Entscheid vom 14. Juni 2013 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die ALK habe ihm die vollständige Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage
zu auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt;
es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG;
BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie die verschuldensabhängige Dauer
der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3
AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch
eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV eingetreten ist und er zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt wurde.

Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist
insbesondere falsche Rechtsanwendung. Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind
Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE
133 V 640; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung stellt
eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_511/2009
vom 20. August 2009 E. 3.1 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht
grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E.
1 hievor).

4. 
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die
Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C
334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37; C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai
2010 E. 2.2 mit Hinweis; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829; Gerhard
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art.
1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG). Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass
das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen). Eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem
Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar
feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1;
je mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und
b S. 236; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz
liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen
muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und
sie dies in Kauf nimmt (Urteil 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit
Hinweisen).

5. 
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte am Samstagabend, den 23.
Juni 2012, unter seinem Twitter-Pseudonym "b.________" anlässlich einer
Diskussion über extremen Islamismus im sozialen Netzwerk Twitter den Tweet
absetzte: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Z.________". Daraufhin
publizierte eine Journalistin am Sonntagnachmittag, den 24. Juni 2012, im
Tages-Anzeiger online einen Beitrag mit dem Titel "Tweet von Partei-Mitglied
fordert 'Z.________'" samt vollständigem Vor- und Nachnamen und Bild des
Beschwerdeführers. Tags darauf, am Montag, den 25. Juni 2012, kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und stellte den Versicherten per sofort von
der Arbeitsleistung frei.

6. 
Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen
über Twitter verbreiteten Äusserungen eventualvorsätzlich die Kündigung seines
Arbeitsvertrages durch seine Arbeitgeberin in Kauf genommen hat. Der
Versicherte rügt demgegenüber, verschiedene Tatsachenfeststellungen des
kantonalen Gerichts seien offensichtlich unrichtig. Basierend auf dieser
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz zu Unrecht das
Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Entlassung im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bejaht. Die
Arbeitsvertragskündigung sei für den Versicherten nicht vorhersehbar gewesen.
Die Arbeitgeberin habe missbräuchlich gekündigt, weshalb sie die wegen
Missbräuchlichkeit der Kündigung erhobenen Ansprüche des Beschwerdeführers
vergleichsweise fast vollständig anerkannt habe.

7. 

7.1. Gemäss angefochtenem Entscheid steht laut dem bei den Akten liegenden
Ausdruck des Artikels "Das Protokoll des 'Z.________'-Twitterers" aus der
Zeitung "20 Minuten online" vom 26. Juni 2012 unbestritten fest, welche
Twitter-Äusserungen der Versicherte am 23. Juni 2012 über dieses Netzwerk
verbreitete. Wer solche Botschaften verkündige, dürfe sich nicht wundern, wenn
diese von Twitter-Followern sowie einer Tages-Anzeiger-Journalistin als Aufruf
zu einer Z.________ gedeutet werde. Die Tatsache, dass es der Journalistin
gelungen sei, seine Urheberschaft zu eruieren, beweise, dass es technisch
möglich sei, Twitter-Äusserungen auch dann einer bestimmten Person zuzuordnen,
wenn der Verfasser unter einem Pseudonym in Erscheinung trete. Als aktiver
Lokalpolitiker sei er zumindest im Raum Zürich eine öffentliche Person gewesen,
weshalb er damit habe rechnen müssen, dass nicht nur seine Äusserungen in den
Medien breit geschlagen würden, sondern er in der Folge auch seine
Arbeitsstelle durch Kündigung verlieren könnte. Weil seine Arbeitgeberin als
Finanzinstitut "auf eine internationale und damit auch multireligiöse und
-ethnische Klientschaft angewiesen" sei und aus Rücksichtnahme auf ihre
Reputation habe sie sich nur über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom
Beschwerdeführer distanzieren können.

7.2. Auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches zwischen der Arbeitgeberin und
dem Versicherten über die Forderung des Letzteren im Zusammenhang mit der
Auflösung des Arbeitsvertragsverhältnisses durch die Arbeitgeberin hat das
kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass über die
Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung infolge des Vergleichsabschlusses
materiell nicht entschieden werden musste. Daran ändert nichts, auch wenn die
wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung erhobenen Forderungen des
Beschwerdeführers angeblich von der Arbeitgeberin vergleichsweise fast
vollständig anerkannt wurden. Denn über das Motiv der Letzteren zum
Vergleichsabschluss kann nur spekuliert werden, wobei zumindest nicht
auszuschliessen ist, dass die Arbeitgeberin gerade wegen ihrer sensiblen
Kundschaft den Streit mit dem Arbeitnehmer so rasch wie möglich ohne
öffentliches Aufsehen - bzw. aus "kommerziellen Überlegungen"
(Einspracheentscheid S. 4) - vergleichsweise erledigen wollte. Auch aus der
Tatsache, dass der Ausgang der gegen den Versicherten wegen seiner
Twitter-Äusserungen eingeleiteten Strafuntersuchung bei Abschluss des
vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt war, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn entscheidend ist nach Auffassung der
Vorinstanz, dass die Twitter-Äusserungen strafrechtliche Relevanz hinsichtlich
der Eröffnung eines Strafverfahrens hatten, weil für die Bejahung einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht eine rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung vorausgesetzt wird, sondern genügt, dass die versicherte Person
durch ihr allgemeines Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. E. 4
hievor). Dass sich der Beschwerdeführer der drohenden Auswirkungen seiner
Twitter-Äusserungen bewusst war, ist auch daraus zu schliessen, dass er für
seine entsprechenden Äusserungen nicht mit seiner öffentlich erkennbaren
Identität Verantwortung übernehmen wollte, sondern sich statt dessen eines
Pseudonyms bediente und damit - zu Unrecht - darauf vertraute, dass seine
Äusserungen im Schatten der Anonymität ihm nicht zugeordnet werden könnten.

7.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zutreffend
auf ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherten geschlossen, welches geeignet
war, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, ohne dass
die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Rahmen des diesem dabei
zustehenden Ermessens (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40) unter dem Blickwinkel der
eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) als bundesrechtswidrig oder gar
willkürlich (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz
verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit.
c ATSG) noch die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3, Art. 61 lit. h ATSG). Auch
eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 2 BGG) liegt nicht vor. Was der Beschwerdeführer im Übrigen
gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet.

8. 
Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
bundesrechtskonform, hat dies angesichts der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) auch mit Blick auf die vorgetragenen
Einwände gegen die verschuldensabhängige Bemessung der Dauer der Einstellung
(Art. 45 Abs. 3 AVIV) gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu gelten. Die
Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren
Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV
2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Davon kann hier keine Rede sein.
Dass sich die innerhalb des bei schwerem Verschulden vorgesehenen Rahmens von
Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen nicht auf
die einschlägige Praxis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. Urteile
8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 7, 8C_873/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.3,
8C_22/2008 vom 5. März 2008 E. 4.1 sowie Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]
C 84/06 vom 4. September 2006 E. 2, C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3.2 und
C 121/00 vom 20. Juli 2000 E. 3; ARV 2002 S. 121, C 221/01) abstützen liesse,
ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Weshalb hier von dieser
Rechtsprechung abzuweichen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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