Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.164/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_164/2015

Urteil vom 6. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750
Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
11. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 24. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
am 16. Dezember 2014 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus vom 11. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 24. Februar 2015 (Poststempel) nicht innert
der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise
verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem
Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG) nicht eingetreten werden kann,

dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch
insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f.S. 245 f.),

dass schliesslich bezüglich der Eingabe vom 28. Dezember 2014 der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass, soweit er mit dieser Eingabe
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
11. Dezember 2014 führen wollte, offensichtlich kein den Formerfordernissen des
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügendes Rechtsmittel eingereicht worden ist,
weshalb offenbleiben kann, wann diese Eingabe dem Bundesgericht zugestellt
wurde,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
sowie Abs. 2 BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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