I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.164/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_164/2015 Urteil vom 6. März 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 24. Februar 2015 (Poststempel) gegen den am 16. Dezember 2014 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014, in Erwägung, dass die vorliegende Beschwerde vom 24. Februar 2015 (Poststempel) nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann, dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f.S. 245 f.), dass schliesslich bezüglich der Eingabe vom 28. Dezember 2014 der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass, soweit er mit dieser Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014 führen wollte, offensichtlich kein den Formerfordernissen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügendes Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb offenbleiben kann, wann diese Eingabe dem Bundesgericht zugestellt wurde, dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben