Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.162/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_162/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 24. April 2007 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (Jg.
1977) nach einem am 4. Dezember 2003 erlittenen Verkehrsunfall
(Frontalkollision zweier Personenwagen mit dabei - unter anderem - zugezogener
komplexer Fussverletzung links, Femurschaftfraktur links, Kalkaneusfraktur
rechts) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Dezember
2004 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen zweier von Amtes wegen
eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren bestätigte sie mit Mitteilungen vom 25.
Juli 2008 und 18. Juni 2009 jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente. Als
Ergebnis eines weiteren Revisionsverfahrens hob sie diese Rente nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 zufolge
nicht mehr anspruchsrelevanter Invalidität auf das Ende des der
Verfügungszustellung folgenden Monats - per 30. November 2013 mithin - auf.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde
mit Entscheid vom 29. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, es sei
ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides weiterhin (über den 30. November
2013 hinaus) eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V
352 und seitherige Rechtsprechung), namentlich zu den Voraussetzungen, unter
welchen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken
vermögen, mit dem in BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 grundlegend überdacht und teilweise geändert. Diese - für alle laufenden
und zukünftigen Verfahren geltende - Praxisänderung hat keine Auswirkungen auf
die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Streitsache, weshalb auf sie
nicht weiter einzugehen ist (vgl. nachstehende E. 3.3.3).

2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die zeitliche Vergleichsbasis, welche
das kantonale Gericht seinem Entscheid darüber zugrunde gelegt hat, ob sich die
massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise verändert haben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieses hat den
Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007
demjenigen bei Erlass der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 11.
Oktober 2013 gegenübergestellt.

2.1. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
administrativen Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine
anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die
letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines
Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
beruht (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2 und E. 5). Wie das kantonale Gericht
richtig festgehalten hat, braucht es sich dabei nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter
Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches
nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf
Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), kann
als zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt in einem darauf folgenden
Revisionsverfahren auch derjenige genügen, welcher dieser Mitteilung zugrunde
gelegen hat (BGE 133 V 108 E. 5.3 f. S. 112 ff.; vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135
E. 3.1.2 mit Hinweisen [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013]). Voraussetzung
dafür ist einzig, dass eine umfassende Prüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - wo nötig - Einkommensvergleich
auch tatsächlich stattgefunden hat.

2.2. In dem in vorstehender E. 2.1 erwähnten Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 (publiziert in SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134 ff.) hat das Bundesgericht
dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Sinne hinreichende
Prüfung vorliegt. In Revisionsfällen - in welchen die gesundheitliche
Entwicklung im Zentrum steht - lässt sich dies nur unter Berücksichtigung der
konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die
Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und
Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von
Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revisionsbegründende Veränderung
resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in
einem revisionsbegründenden Ausmass erheblichen Differenz tatsächlicher Art,
welche sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt. Die blosse Feststellung
des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen
ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern
wird nur entscheiderheblich, wenn sie tätsächlich einen Unterschied zum
früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision
erstellten Gutachtens ist davon abhängig, dass sich dieses ausreichend auf das
Beweisthema - eine erhebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für
sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen
medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich
verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche
Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident
(SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 f. [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 5 und
6.1.2, je mit Hinweisen).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und
des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden
Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit welchen die
Veränderung begründet wird, neu sind oder sich vorbestandene Tatsachen in ihrer
Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine
verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von einer bloss
angenommenen Veränderung als erforderliche Beweisgrundlage ist nicht erreicht,
wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung
einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tatsächlichen Veränderung ist
hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136
[Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 mit Hinweisen).

2.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach den nach zwei früheren
Rentenrevisionsverfahren formlos erfolgten, die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente bestätigenden Mitteilungen vom 25. Juli 2008 und 18. Juni 2009
jeweils eine genügende materielle Anspruchsprüfung vorangegangen sei, sodass
als letzter Vergleichszeitpunkt der 18. Juni 2009 (als der Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente letztmals bestätigt worden ist) zu sehen sei, kann nicht
beigepflichtet werden. Es trifft nicht zu, dass seit der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 24. April 2007 umfassende Abklärungen stattgefunden hätten,
welche einer rechtskonformen Überprüfung im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114 genügten. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vielmehr
richtig festgehalten hat, beschränkten sich die Erhebungen, welche am 25. Juni
2008 und am 18. Juni 2009 zur Bestätigung des bisherigen Anspruches auf eine
ganze Rente mittels formloser Mitteilungen geführt hatten, auf die Einholung
aktueller Berichte der behandelnden Ärzte sowie eines Auszuges aus dem
Individuellen Konto bei der Ausgleichskasse. Die erfolgten medizinischen
Stellungnahmen waren jeweils nicht auf die Entwicklung seit der Rentenzusprache
und damit nicht auf das Beweisthema einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes ausgerichtet, sondern beschränkten sich auf eine
Beschreibung der jeweils aktuellen gesundheitlichen Situation. Jegliche
Bezugnahme auf den Leidensverlauf fehlt. Daran ändert der zusätzliche Beizug
der Dokumentation des Unfallversicherers (SUVA) nichts, zumal es sich dabei
doch gar nicht um eigene Abklärungen der IV-Stelle handelt. Halten die
eingeholten Berichte aber lediglich den aktuellen gesundheitlichen Zustand
fest, ohne dass sie eine Verbesserung oder Verschlechterung seit früheren
Anspruchsprüfungen aufzeigen würden, hat die Vorinstanz den Sachverhalt im
Revisionszeitpunkt am 11. Oktober 2013 mit Recht der Situation im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007 und nicht der blossen
Rentenbestätigungen am 25. Juni 2008 oder am 18. Juni 2009 gegenübergestellt.
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung und ist jedenfalls weder
bundesrechtswidrig noch liegen offensichtlich unrichtige Feststellungen
sachverhaltlicher Art vor.

3. 
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass in dem von ihm als
massgeblich erachteten Vergleichszeitraum ab 18. Juni 2009 wie auch in
demjenigen ab 24. April 2007, auf welchen die Vorinstanz - wie gesehen
korrekterweise (E. 2 hievor) - abgestellt hat, bis zum Abschluss des
Revisionsverfahrens am 11. Oktober 2013 eine für eine Rentenaufhebung auf dem
Revisionsweg genügende Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten
sei.

3.1.

3.1.1. Aufschluss über den Gesundheitszustand bis zur erstmaligen
Rentenzusprache am 24. April 2007 gaben nebst - unter anderem - zahlreichen
Hausarztberichten des Dr. med. B.________ und einer Stellungnahme des
Psychiaters und Internisten Dr. med. C.________ von der Klinik D.________ des
Spitals E.________ vom 5. August 2005 namentlich der Austrittsbericht der
Klinik F.________ vom 21. November 2006, wo sich der Beschwerdeführer ab 18.
Oktober bis 15. November 2006 zur stationären Abklärung aufhielt.

3.1.2. Wie das kantonale Gericht mit Recht festgehalten hat - und entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers, welcher dies als "offenkundig unrichtige
Sachverhaltsfeststellung" qualifiziert - erfolgte die ursprüngliche
Rentenzusprache auf der Grundlage einer erst vorläufigen Aktenlage, standen
doch mehrere medizinische Vorkehren, darunter auch operative Eingriffe noch
bevor, weshalb es nicht möglich war, das zumutbare Leistungsvermögen in einer
Verweisungstätigkeit definitiv zu bestimmen. Erst im Laufe des vorinstanzlichen
Rechtsmittelverfahrens kam es am 16. September 2014 zu einer - schon seit
langem diskutierten - Amputation des linken Vorfusses. Dies braucht hier
allerdings nicht zu interessieren, wird der zeitliche Überprüfungsrahmen doch
durch die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 abgesteckt und läge es am
Beschwerdeführer, der Verwaltung im Hinblick auf die vorgenommene Amputation
gegebenenfalls wegen anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustandes
ein neues Leistungsbegehren zu stellen (Neuanmeldung). In der Rentenverfügung
vom 24. April 2007 jedenfalls wurde ausdrücklich vorbehalten, die Invalidität
in einem späteren Zeitpunkt - nach Behandlungsabschluss - neu zu prüfen (zur
Zulässigkeit dieses Vorgehens: in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 3.2 des
Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008). Dies allerdings wird hinfällig,
wenn - wie hier geschehen - für eine Anspruchsänderung ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genannt werden kann.

3.2. Im Rahmen des mit der Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2013
abgeschlossenen letzten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine
orthopädisch/psychiatrische Begutachtung im Zentrum G.________, über welche der
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
Dr. med. H.________ und der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. I.________
am 28. März 2013 Bericht erstatteten. Nebst Stellungnahmen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) bildete primär dieses - von der Vorinstanz mit Recht
als voll beweistauglich angesehene - Dokument Grundlage der rentenaufhebenden
Verfügung vom 11. Oktober 2013.

3.3.

3.3.1. Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen im Zeitpunkt der
Rentenzusprache am 24. April 2007 einerseits (E. 3.1 hievor) und in demjenigen
der Rentenaufhebung am 11. Oktober 2013 andererseits (E. 3.2 hievor) lässt
darauf schliessen, dass sich insbesondere die psychische Situation seit der
Rentenzusprache im Jahr 2007 verbessert hat. So wird namentlich die frühere
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie etwa Dr. med.
C.________ am 5. August 2005 noch als "ohne Zweifel" gegeben erachtet hatte,
nicht mehr erhoben. Dr. med. I.________ vom Zentrum G.________ diagnostiziert
im Gutachten vom 28. März 2013 lediglich noch eine - einer Dysthymie
entsprechende - chronische depressive Verstimmung bei Zustand nach
Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10
F43.22). Zudem erkennt er Hinweise für eine andauernde Persönlichkeitsänderung
bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8), während er die aktenanamnestisch
seit 2009 vorhandene rezidivierende depressive Störung mit leichten bis
mittelgradigen Episoden als seit mindestens Oktober 2010 weitgehend remittiert
(ICD-10 F33.4) erachtet. Eine somatoforme Schmerzstörung - Hinweise auf eine
solche liessen sich schon laut Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. August
2005 keine finden - kann gemäss Gutachten des Zentrums G.________ vom 28. März
2013 "nach den zu erhebenden organischen Befunden" nach wie vor nicht eindeutig
festgestellt werden. Attestiert wird von den Dres. med. H.________ und
I.________ vom Zentrum G.________ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, während 2007
das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch kaum je in Frage
gestellt wurde, was schliesslich auch in der Verfügung vom 24. April 2007
Niederschlag gefunden hat. Im Hinblick auf die postoperative Rehabilitation
wird das Bestehen einer gesamthaft 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in
leidensangepasster Tätigkeit anlässlich der am 4. März 2013 erfolgten
Konsensberatung zumindest für die Zeit ab August bis Dezember 2011 ausdrücklich
bestätigt; ansonsten aber wird schon für die Zeit ab Januar 2006 für eine
leidensadaptierte Betätigung bei voller Stundenpräsenz ein 80%iges
Leistungsvermögen bescheinigt.

3.3.2. Im Umstand, dass 2013 keine (mittelschwere) depressive Störung mehr,
sondern lediglich noch eine Dysthymie diagnostiziert werden konnte, ist -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in psychischer Hinsicht eine
erhebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erblicken. Auf der
körperlichen Seite ist überdies zu beachten, dass ausschliesslich noch
Beschwerden im linken Fuss geklagt werden, während zur Zeit der erstmaligen
Rentenzusprache am 24. April 2007 laut Gutachten der Klinik F.________ vom 21.
November 2006 auch noch Restbeschwerden der erlittenen Kalkaneusfraktur rechts
und der Unfallverletzungen am linken Oberschenkel zu beklagen waren. Angesichts
der doch massiv verminderten Arbeitsunfähigkeit - attestiert wurde statt der
früheren Arbeitsunfähigkeit von 100 % nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -
erreicht die eingetretene Veränderung ein Ausmass, das als Grundlage für eine
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu genügen vermag.

3.3.3. Definitionsgemäss handelt es sich bei einer Dysthymie um eine bloss
leichtgradige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein
nicht die Bedeutung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zukommt. Nach
der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist
Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und
Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0 und F33.1) nicht erfüllt
(ICD-10 F34.1 [8. Aufl., 2011]). Schon das seinerzeitige Eidgenössische
Versicherungsgericht hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie
sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8
S. 23 [Urteil I 649/06 vom 13. März 2007] E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese
Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine
Rechtsfrage darstellt, hat vor dem in BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/
2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder teilweise
geändert hat (E. 1.2 hievor), Geltung beansprucht und behält sie auch
weiterhin. Schon aus diesem Grund, aber auch weil sich nie Anhaltspunkte für
eine somatoforme Schmerzstörung oder vergleichbare psychosomatische Leiden
finden liessen (E. 3.3.1 hievor) und sich die Schmerzsymptomatik des
Beschwerdeführers überdies - teilweise wenigstens - mit den anlässlich des
Verkehrsunfalles vom 4. Dezember 2003 erlittenen Verletzungen auch organisch
erklären lässt, hat die erwähnte Praxisänderung keine Auswirkungen auf den hier
zu beurteilenden Fall (E. 1.2 hievor).

3.4. Aus dem Einwand, wonach Schwankungen von mehr als drei Monaten nicht
ausgewiesen seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nachdem schon die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober
2013 festgehalten hat, der Gesundheitszustand habe sich bereits vor längerer
Zeit verbessert und die Vornahme leichterer körperlicher Tätigkeiten sollte
schon seit Oktober 2010 wieder möglich gewesen sein, kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass - wie in Art. 88a Abs. 1 IVV vorausgesetzt - die
Verbesserung der Situation mindestens drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich auch weiterhin andauern wird.

3.5. Die aus medizinischer Sicht empfohlenen zusätzlichen Abklärungen
neurologischer Art schliesslich hätten allenfalls zur Klärung therapeutischer
Massnahmen dienlich sein können. Nach der nunmehr bereits erfolgten Amputation
des linken Vorfusses dürften sie kaum mehr sinnvoll sein. Zur Frage nach dem
Vorliegen eines Revisionsgrundes und dem Invaliditätsgrad hätten sie jedoch von
vornherein nichts beitragen können.

4. 
Gegen die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der 20%igen
Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und den dabei zugebilligten
Leidensabzug von 15 % wie auch gegen den daraus resultierenden Invaliditätsgrad
von 30 % sind in der Beschwerdeschrift keine Einwendungen erhoben worden. Damit
muss es sein Bewenden haben, prüft doch das Bundesgericht grundsätzlich nur
geltend gemachte Rügen, sofern allfällige rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

5. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu Lasten des
Beschwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann
indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Ausdrücklich wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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