Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.158/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_158/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar
2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die
Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und
dortige weitere Hinweise),

dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 27. Februar 2015 mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur
in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der
Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht
hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen
Ausführungen praktisch  wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen
Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteil 8C_198/
2014 vom 10. April 2014 mit weiteren Hinweisen),
dass in der Beschwerde auch in keiner Weise aufgezeigt wird, inwiefern die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte
(Laurent Merz, a.a.O., N. 53 und 57 zu Art. 42 BGG; vgl. dazu statt vieler:
Urteil 8C_360/2014 vom 23. Juni 2014 mit Hinweisen),

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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