Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.156/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_156/2015

Urteil vom 18. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wichtrach,
Regionaler Sozialdienst Wichtrach und Umgebung,
Schulhausstrasse 3, 3114 Wichtrach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.A.________ und des B.A.________ vom 28. Februar 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Januar 2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung
durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und
inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu
einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (
BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, namentlich klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),

dass Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand einzig die Verrechnung der
zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen mit Guthaben der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin bildet,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen
Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen
Rechte durch die verfügte Verrechnung verletzt worden sein sollen,
dass deshalb die Beschwerde vom 28. Februar 2015 keine hinreichende Begründung
enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel bereits in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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