Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.154/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_154/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 29. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1979 geborene A.________ arbeitete seit 1. November 2004 als
Logistikangestellter der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 4. Januar 2013 prallte der Versicherte mit dem von ihm gelenkten
Personenwagen frontal in ein entgegenkommendes, unvermittelt nach links
abbiegendes Automobil (vgl. Rapport der Polizei vom 9. Januar 2013). Die Ärzte
des Spitals C.________, in das der Versicherte eingeliefert wurde,
diagnostizierten eine Contusio capitis mit RQW (Rissquetschwunde)
frontoparietal links ohne Commotiozeichen wie Anmesie, Bewusstlosigkeit, Nausea
oder Vomitus (Bericht vom 4. Januar 2013). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in
medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Laut kreisärztlichem
Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, SUVA, vom
20. Juni 2013 waren eine funktionelle Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule sowie persistierende Nacken- und Kopfschmerzen bei Status nach
HWS-Distorsion und Kopfkontusion zu diagnostizieren; nach Ergänzung der bereits
vorhandenen umfangreichen Diagnostik mit einem neurologischen Konsilium sollte
bei nicht nachgewiesenen morphologischen Unfallfolgen neun Monate nach dem
Unfall eine Reevaluation erfolgen, auch im Hinblick auf einen möglichen
Fallabschluss. Dr. med. E.________, Oberarzt Neurologie, Zentrum F.________,
hielt im Bericht vom 26. August 2013 fest, bis auf Myogelosen mässiger Natur im
Bereich des Nackens lägen keine neurologisch auffallende Befunde vor. Einer
kreisärztlichen Auskunft des Dr. med. G.________ vom 8. November 2013 zufolge
konnte angesichts des langen Zeitraums und mangels posttraumatischer
struktureller Läsionen im HWS-Bereich durch weitere Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden. Mit Verfügung vom 3.
Dezember 2013 eröffnete die SUVA dem Versicherten, die Versicherungsleistungen
würden per 15. Dezember 2013 eingestellt. Zur Begründung führte sie aus, die
weiterhin geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar;
die Adäquanzprüfung habe ergeben, dass dem Unfall vom 4. Januar 2013 keine
rechtserhebliche Bedeutung zukomme. Eine Einsprache lehnte sie ab
(Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab
(Entscheid vom 27. Januar 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ zusammengefasst beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids habe das kantonale Gericht, eventualiter die SUVA
den medizinischen Sachverhalt mittels neutralem Gutachten abzuklären; die SUVA
sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse, jedenfalls
aber bis Ende 2014 die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 4. Januar 2013 über den
15. Dezember 2013 hinaus Anspruch auf UVG-Leistungen bestand.

2.2. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und
beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung.
Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133)
werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft,
während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Schädigung
als Folge des Unfalles vom 4. Januar 2013 zu erklären. Dr. med. E.________ habe
im Bericht vom 26. August 2013 Myogelosen (Muskelverdickungen) im Nackenbereich
beschrieben, die bildgebend hätten dargestellt werden können. Entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung habe dieser Arzt mit dem Hinweis auf eine initiale
muskuläre Fehlhaltung allein das Entstehen des chronischen Schmerzsyndroms
begründet, nicht aber der Myogelosen.

3.2. Diese Vorbringen dringen nicht durch. Dr. med. E.________ stützte den von
ihm festgehaltenen Krankheitsstatus, abgesehen von mässig ausgeprägten
Myogelosen liege im Nackenbereich kein auffälliger neurologischer Befund vor,
allein auf palpatorische, mithin klinische Untersuchungen.Nach der
Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 456, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). Aus
funktionellen Beeinträchtigungen, wie Bewegungseinschränkungen oder
Auffälligkeiten im Muskelverhalten, kann nicht ohne Weiteres geschlossen
werden, diese gründeten in einer strukturellen Verletzung aus Unfall (vgl.
Urteil 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2 in fine, publ. in: SVR 2012
UV Nr. 5 S. 17), zumal Myogelosen ohnehin keinen relevanten unfallkausalen
Befund darstellen (Urteile 8C_944/2008 vom 25. März 2009 E. 3.3). Im Übrigen
hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass noch gemäss
kreisärztlichem Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2013
keine "regelrechten Myogelosen im Schulter-Nacken-Bereich tastbar" waren,
weshalb ohnehin fraglich ist, ob sie überhaupt vorhanden waren.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter gestützt auf Art. 19 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 UVG sowie BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.
geltend, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe über den 15.
Dezember 2013 hinaus noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands
erwartet werden können. Zur Begründung gibt er im Wesentlichen an, der Hausarzt
habe ihn gemäss Empfehlung des Dr. med. E.________ wegen der chronischen
cervicocephalen, kapuzenartig auftretenden Schmerzen im Hinterkopf- und
Nackenbereich, ausstrahlend in die Schulterblätter und die Oberarme, in die
Schmerzklinik des Zentrums F.________ überwiesen, wo er mithilfe der
medizinischen Fachpersonen schliesslich Anfang 2015 wieder eine vollständige
Arbeitsfähigkeit erlangt habe.

4.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die zur Diskussion gestellte Frage
anhand der ärztlichen Prognosen, mithin prospektiv bezogen auf den Zeitpunkt
der Leistungseinstellung hin zu beurteilen ist (Urteil U 244/04 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen,
publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom
26. August 2013 in Übereinstimmung mit den medizinischen Unterlagen,
insbesondere dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________
vom 20. Juni 2013, fest, dass die Commotio cerebri und die HWS-Distorsion
folgenlos ausheilten. Die Empfehlung, eine Schmerztherapie mit multimodalem
Ansatz durchzuführen, bezog sich einzig auf das nicht näher spezifizierbare
chronische Schmerzsyndrom, wobei Dr. med. E.________ nicht angab, ob mit einer
namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands und einer erheblichen Steigerung
der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war. Es mag zutreffen, dass die kreisärztliche
Auskunft des Dr. med. G.________ vom 8. November 2013 knapp ausfiel, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, indessen stimmte sie sowohl mit den Prognosen
des Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2013 wie auch mit den Ergebnissen des
neurologischen Konsiliums des Dr. med. E.________ vom 26. August 2013 überein.
Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 30. Januar 2014 davon ausgegangen ist, von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe prospektiv keine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können. Insgesamt
ist nicht ersichtlich, inwiefern von den beantragten zusätzlichen medizinischen
Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten
ist.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat schliesslich geprüft, ob die geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen über den 15. Dezember 2013 hinaus in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Januar 2013 und
dessen Folgen standen. Es hat anhand der Grundsätze von BGE 134 V 109 erkannt,
dass die Kollision vom 4. Januar 2013 der Kategorie der mittelschweren Unfälle
im engeren Sinn zuzuordnen ist. Von den daher weiter zu prüfenden, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, waren allenfalls diejenigen der erheblichen
Beschwerden (andauernde Kopf- und Nackenschmerzen) sowie der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gegeben, was für die
Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss vorinstanzlichem Entscheid
nicht genügte.

5.2. 

5.2.1. Der Beschwerdeführer macht zum Kriterium der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung geltend, er habe während über einem Jahr an
unfallbedingten Schmerzen gelitten, habe ununterbrochen Therapien absolviert
und habe - trotz ernsthafter Arbeitsanstrengungen - auch noch die Stelle
verloren, womit insgesamt die erhebliche Belastung ausgewiesen sei. Das
kantonale Gericht hat jedoch richtig erkannt, dass sich die medizinische
Behandlung im Wesentlichen in medikamtentöser Behandlung sowie regelmässigen
manualtherapeutischen Massnahmen erschöpfte, weshalb praxisgemäss das zur
Diskussion stehende Kriterium nicht erfüllt sein konnte.

5.2.2. Weiter kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den
zahlreichen medizinischen Untersuchungen und Abklärungen, der regelmässig
durchgeführten Physiotherapie, der Einnahme vieler Medikamente, dem notwendig
gewordenen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.________ vom
24. April bis 21. Mai 2013 sowie dem Umstand, dass weder eine
Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden
konnte, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Kriterium des schwierigen
Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen sei gegeben. Die Vorinstanz hat
zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach es zu dessen Bejahung
besonderer Gründe bedarf, welche die Heilung beeinträchtigten. Solche lagen
hier nicht vor; die Chronifizierung der Schmerzen im Bereich von Hinterkopf und
Nacken gehörte vielmehr zum typischen Beschwerdeverlauf nach Schleudertrauma
der HWS.

5.2.3. Zu den als erfüllt zu betrachtenden Kriterien der erheblichen
Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts
verwiesen. Unbestritten ist, dass die übrigen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert) nicht vorlagen.

5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 4. Januar 2013 und dessen
Folgen mit den über den 15. Dezember 2013 hinaus geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Recht verneint hat.

6. 
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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