Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.150/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_150/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 6. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ war seit 1. Oktober 1999 im Umfang von 60 % als
Sachbearbeiterin bei der B.________ tätig, als sie sich am 20. Dezember 2011
unter Hinweis auf ein Burnout durch Mobbing bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm erwerbliche und
medizinische Abklärungen vor. Unter anderem gestützt auf ein durch die
Personalvorsorge C.________ in Auftrag gegebenes Gutachten der Frau Dr. med.
D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2012,
verneinte sie mit Verfügung vom 22. August 2013 einen Leistungsanspruch.

B. 
Die von der Personalvorsorge C.________ und A.________ hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 23. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der
Verfügung vom 22. August 2013 seien ihr die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung, insbesondere ab 1. April 2012 eine ganze Rente,
mindestens eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene
Personalvorsorge C.________ verzichtet ebenso wie das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Mit einer weiteren Eingabe vom
17. September 2015 nimmt die Versicherte zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im
Lichte der mit BGE 141 V 281 geänderten und präzisierten Rechtsprechung gemäss
BGE 130 V 352 ergänzend Stellung und hält an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin
bei der Invaliditätsbemessung sowie zur Beweiswürdigung, namentlich bezüglich
ärztlicher Berichte und Gutachten, zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist,
dass die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).

2.1.1. Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGE 141 V 281 einlässlich mit
der Rechtsprechung zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352)
und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3
S. 13 f.) befasst. Es entschied, die Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben und
das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen
Prüfungsraster zu ersetzen. Es ist zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese
Rechtsprechungsänderung auf den hier zu beurteilenden Fall hat.

2.1.2. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine
Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch
zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 mit Hinweisen S. 306). Im
Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt,
zählen als  Tatsachenfeststellungen, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt
überprüfen kann, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von
ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und
Folgenabschätzung beruhen. Als  Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob
und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen
lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.) und ob die allgemeinen rechtlichen
Beweiswertkriterien gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 eingehalten sind (vgl.
BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 309 f.).

2.2. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210
(betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr
ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die
nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem
einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder
gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285 mit Hinweis auf BGE 130 V 396).

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht stellte fest, das psychiatrische Gutachten vom 3.
September 2012, worin eine atypische Depression (ICD-10 F32.8), eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie die Verdachtsdiagnosen einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und einer leichten
organischen Störung    (ICD-10 F06.7) festgehalten worden seien, werfe in
diagnostischer Hinsicht Fragen auf. Frau Dr. med. D.________ habe ausgeführt,
aufgrund der bisherigen Lebensbewältigung sei keine Persönlichkeitsstörung zu
diagnostizieren. Dies mit dem Hinweis, vielleicht verfügten die behandelnden
Ärzte jedoch über mehr Informationen, weshalb sie als Gutachterin dennoch eine
Persönlichkeitsstörung verdachtsweise diagnostiziert habe. Weiter würde die
Gutachterin darauf hinweisen, dass nirgends von einem depressiven Affekt die
Rede sei, und auch das rege Aktivitätsniveau der Versicherten spreche gegen das
Vorliegen einer depressiven Episode. Als Begründung für die trotzdem
diagnostizierte atypische Depression habe sie lediglich auf den "Gesamteindruck
depressiver Natur" hingewiesen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei
mit einem gewissen Vorbehalt gestellt worden, da die Beschwerdeführerin nicht
auf eine somatische Begründung der Migräne und Kopfschmerzen fixiert sei und
der Schmerz keine so zentrale Rolle in ihren Gedanken spiele.

3.2.2. Die Vorinstanz erwog weiter, das Gutachten vermöge ebenso wenig
hinsichtlich der hieraus abgeleiteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass etwa
die Funktionen Planung, Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, Kontakt zu Dritten und Gruppenfähigkeit mittelgradig (die
Durchhaltefähigkeit sogar schwer) beeinträchtigt sein sollen. Der vielseitige,
ereignisreiche und auch mit sozialer Interaktion stattfindende Alltag der
Versicherten ebenso wie die Planung, Vorbereitung und Pflege erholsamer
Ferienzeiten liessen allesamt nicht erkennen, worin die genannten
Beeinträchtigungen bestehen sollten. Die einzige sichtbare Limitation sei, dass
sich die Versicherte der Zumutung einer Erwerbsarbeitsstruktur mit den
entsprechenden Anforderungen nicht gewachsen fühle.

3.2.3. Sodann hat das kantonale Gericht zwar den Bericht der behandelnden Dr.
med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil.
F.________, Psychologe FSP, vom 6. März 2012 in die Beweiswürdigung
miteinbezogen, seine Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit indessen
ebenfalls nicht darauf abgestützt, weil darin "eine volle Berentung für
angezeigt" erachtet worden sei, damit sich die Versicherte die nötige Zeit für
die Stabilisierung und Genesung nehmen könne, was jedoch der
Zuständigkeitsaufteilung zwischen medizinischer Beurteilung und
rechtsanwendender Anspruchsprüfung deutlich widerspreche und nur mit der
ärztlichen auftragsrechtlichen Vertrauensstellung erklärt werden könne.

3.3.

3.3.1. Das Gericht hat zutreffend erkannt, dass die psychiatrische Expertise
vom 3. September 2012 hinsichtlich des Anspruchs an eine fachärztlich
einwandfreie Diagnosestellung nicht genügt, wenn Frau Dr. med. D.________ die
(mit Vorbehalt) gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit
Kindheit an Migräne und Kopfschmerzen ohne somatischen Befund leide, welche sie
nach deren Zunahme neurologisch habe abklären wollen, der aufgesuchte Facharzt
ihr aber gesagt haben soll, er sei der falsche Arzt. Dies spreche gemäss Frau
Dr. med. D.________ für eine somatoforme Schmerzstörung wie auch die Tatsache,
dass die Schmerzen vermehrt bei emotionaler Belastung aufgetreten seien; als
weniger spezifisch wird die Tatsache erwähnt, dass die Versicherte nicht auf
eine somatische Begründung der Schmerzen fixiert sei sowie der Schmerz keine so
zentrale Rolle in ihren Gedanken spiele. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das
kantonale Gericht die gutachterlichen Darlegungen über das dadurch
eingeschränkte Leistungsvermögen nicht als zuverlässige Entscheidgrundlage
erachtete, wobei die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.
Oktober 2012 die Arbeitsfähigkeit einzig durch die depressive Symptomatik und
nicht durch die Schmerzproblematik beeinträchtigt sah. Nach den Feststellungen
der Vorinstanz hielt die Expertin Dr. med. D.________ fest, es sei kein
depressiver Affekt vorliegend, verneinte unter Hinweis auf das rege
Aktivitätsniveau eine depressive Episode und gelangte einzig mit der Begründung
eines depressiven Gesamteindrucks zur Diagnose einer atypischen Depression, die
jedoch nach der ICD-10-Klassifikation nicht als eigenständige Diagnose
aufgeführt ist, sondern unter F32.8 (sonstige depressive Episoden) kodiert
werden muss. Eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende
psychische Störung hat die Vorinstanz hieraus zu Recht nicht abgeleitet. Es
fehlen zum einen Angaben darüber, worauf sich die Diagnose in
klassifikatorischer Hinsicht gemäss ICD-10 F32.8 stützt und woraus sich der
ihrer Ansicht nach massgebende "Gesamteindruck depressiver Natur" ergibt. Zum
andern wird die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in
leidensadaptierten Tätigkeiten mit der depressiven Symptomatik begründet, die
zur Arbeitsunfähigkeit aufgeführten Beeinträchtigungen (E. 3.2.2 hievor) jedoch
nicht in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang mit der Diagnose gestellt.
Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung hält damit das Gutachten
den daran gestellten Anforderungen ebenso wenig stand wie der ärztliche Bericht
des Dr. med. E.________ und des lic. phil. F.________ vom 6. März 2012.

3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung
des im kantonalen Verfahren eingereichten neueren Berichts des Dr. med.
E.________ und des lic. phil. F.________ vom 23. September 2013 rügt, kann das
Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung
von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die
entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
BGG; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.4).
Die im Zuge des kantonalen Gerichtsverfahrens verfasste Stellungnahme verweist
in medizinischer Hinsicht auf die Darlegungen im Bericht vom 6. März 2012 und
betont schliesslich nochmals die Eigenständigkeit der depressiven Erkrankung
sowie den Umstand, dass nicht die Kopfschmerzen im Vordergrund stünden. Soweit
und sofern sich der Bericht überhaupt auf den massgebenden Verfügungszeitpunkt
bezieht, vermag er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf
die Würdigung der medizinischen Akten nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen.

3.4. Angesichts dieser letztlich nicht schlüssigen Angaben zur zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit lässt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der
vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen, da weder das
psychiatrische Gutachten noch die weiteren medizinischen Unterlagen - wie
dargelegt - überzeugend und widerspruchsfrei die attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Bei dieser Aktenlage stellt der
vorinstanzliche Verzicht auf zusätzliche Abklärungen eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar, da damit der
rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig abgeklärt
wurde. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt es an verbindlichen Feststellungen
zur Arbeits (un) fähigkeit der Versicherten. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen zu Diagnosen, Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit der Versicherten mittels Einholung eines psychiatrischen
Obergutachtens veranlasse und gestützt darauf neu entscheide. Dabei wird
allenfalls - je nach Diagnosestellung - die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 ff. zu
berücksichtigen sein.

4.

4.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht
zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie
auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (
BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

4.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2015 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Personalvorsorge C.________ und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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