Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.147/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_147/2015, 8C_149/2015

Urteil vom 8. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
8C_147/2015
Vivao Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_149/2015
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Versicherungsdeckung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
26. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1980 geborene A.________ war gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012 seit
1. Januar 2007 bei der B.________ GmbH angestellt und bei der SWICA
Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Die Arbeitgeberin meldete der SWICA einen Unfall vom 5. September
2012, bei welchem A.________ zu Hause auf der Terrasse gestürzt sei, weil der
Holzboden eingebrochen sei. In der Unfallmeldung erwähnte sie einen
zusätzlichen Sturz vom 3. Oktober 2012. Die Abklärungen der SWICA ergaben, dass
A.________ seit 27. Dezember 2010 arbeitsunfähig war und von der
Versicherungs-Gesellschaft C.________ AG ab 26. Januar 2011 bis 25. Dezember
2012 Krankentaggelder bezogen hatte. Mit Verfügung vom 22. April 2013 verneinte
die SWICA eine Leistungspflicht aus UVG, da im Zeitpunkt der gemeldeten
Unfallereignisse keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Die dagegen von
A.________ und von der Vivao Sympany AG als Krankenversicherer erhobenen
Einsprachen wies die SWICA mit Entscheid vom 14. August 2013 ab.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von A.________ wie auch die
von der Vivao Sympany AG dagegen erhobenen Beschwerden nach erfolgter
Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 26. Januar 2015 ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Vivao Sympany AG, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 26. Januar 2015
und des Einspracheentscheids vom 14. August 2013 sei die SWICA zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Verfahren 8C_147/2015).

C.b. Mit denselben Begehren lässt auch A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 8C_149/2015).

C.c. Die SWICA schliesst in beiden Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140
V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt
diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung
der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen
Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2
S. 414). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall nur im Rahmen von Art. 105 Abs.
1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(vgl. BGE 135 V 194). Solche Umstände können in formell-rechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben auch nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die
Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu
und erstmals rechtserheblich werden. Der Verfahrensausgang vor Vorinstanz
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit so
genannter unechter Noven, die ohne Weiteres auch schon im kantonalen Verfahren
hätten vorgebracht werden können. In diesem Sinne muss der erst im
bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachte Arbeitsvertrag vom 31. August 2009
unbeachtet bleiben.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die SWICA für die Ereignisse vom 5.
September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen
hat und dabei namentlich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Unfallereignisse noch als bei der SWICA obligatorisch versichert gelten kann.

3.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in grundsätzlicher Hinsicht richtig
dargetan, dass die obligatorische Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem
Tage endet, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3
Abs. 2 UVG). Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 7 Abs. 1
lit. b UVV unter anderem jene Taggelder der Krankenkassen und privaten Kranken-
und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen. Nach der
Rechtsprechung besteht der Versicherungsschutz als Folge der Ausrichtung von
Taggeldern einer Krankenversicherung nur dann weiter, wenn diese Taggelder die
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzen. Das den Versicherungsfall
auslösende Ereignis muss daher geeignet sein, einen Anspruch auf
Lohnfortzahlung zu begründen. Dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn das
Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde (RKUV 2003
Nr. U 477 S. 111 E. 2.4.2 [U 160/02] mit Hinweis auf BGE 128 V 176 E. 2c S. 178
und RKUV 1999 Nr. U 347 S. 469 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_758/2010 vom 24. März
2011 E. 3).

4.

4.1. In Bestätigung des Einspracheentscheids der SWICA erwog die Vorinstanz im
Wesentlichen, Krankentaggelder könnten die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV nur soweit und solange ersetzen, als ohne
Krankentaggeldversicherung eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
bestünde, nachher handle es sich um reine Versicherungsleistungen. Andernfalls
wäre gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber keine
Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe, das Gleichbehandlungsgebot
gemäss Art. 8 BV verletzt. Von den Angaben in der Unfallmeldung ausgehend - so
das kantonale Gericht - hätte sich der Beschwerdeführer bei Eintritt der ihm
attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 im vierten
Dienstjahr befunden, weshalb die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin zwei
Monate betragen hätte. Der Beschwerdeführer sei somit ab dem 30. März 2011
nicht mehr durch die SWICA nach UVG versichert gewesen und auch mit einer
Abredeversicherung hätte die Versicherungsdeckung am 25. September 2011
geendet. Damit habe im Zeitpunkt der Unfallereignisse vom 5. September 2012 und
3. Oktober 2012 selbst dann keine Versicherungsdeckung nach UVG durch die SWICA
bestanden, wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass
er ab 1. Januar 2007 bis anfangs 2013 bei der B.________ GmbH angestellt
gewesen sei, zu Recht vom 26. Januar 2011 bis 25. Dezember 2012 von deren
Kollektivkrankentaggeldversicherung Leistungen bezogen habe und dass er bei
entsprechender Information eine Abredeversicherung über die maximal möglichen
180 Tage abgeschlossen hätte. Es brauche daher - so die Vorinstanz - nicht
abschliessend geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember
2009 hinaus überhaupt bei der B.________ GmbH angestellt gewesen sei und zu
Recht vom 26. Januar 2011 bis 25. Dezember 2012 Krankentaggelder bezogen habe.

4.2. Die Vivao Sympany AG und der Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass Krankentaggelder solange als Lohnersatz
einzustufen seien und folglich UVG-Schutz bieten würden, als sie
vereinbarungsgemäss (konkret Arbeitsvertrag) geschuldet seien, längstens bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da vorliegend eine
Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen worden sei, die
Versicherungs-Gesellschaft C.________ AG auch noch im Zeitpunkt der
Unfallereignisse Taggeldleistungen erbracht habe und sich der Beschwerdeführer
damals in ungekündigter Stellung befunden habe, handle es sich bei den
Krankentaggeldleistungen um Ersatz der Lohnfortzahlung, nicht um reine
Versicherungsleistungen. Der Beschwerdeführer sei somit im Zeitpunkt der
Unfallereignisse bei der SWICA unfallversichert gewesen.

5.

5.1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie
Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines
öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so
hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn
zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn,
sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr
als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Von den entsprechenden
Regeln darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1
OR; vgl. auch Art. 324a Abs. 2 OR). Von einer solchen Absprache ist namentlich
auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, eine
Kollektivkrankentaggeldversicherung mit einem Versicherer abzuschliessen, der
während einer längeren Dauer den Lohnbetrag bzw. einen Teil davon weiter
bezahlt (BGE 127 III 318 E. 4b S. 325; Urteil 8C_758/2010 vom 24. März 2011E.
4.2.1).

5.2. Entscheidend für die Frage, ob die Leistungen der
Kollektivkrankentaggeldversicherung die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7
Abs. 1 lit. b UVV ersetzen und damit als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG
gelten, ist entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
nicht, wie lange die Lohnfortzahlung ohne Krankentaggeldversicherung bestehen
würde, wurde doch eine solche Versicherung eben dazu abgeschlossen, um die
gesetzliche Mindestregelung bezüglich Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer zu
verbessern. Vielmehr sind Krankentaggelder solange als Lohnersatz einzustufen,
als sie vereinbarungsgemäss geschuldet sind, längstens aber bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.

5.3. Die Auffassung von Vorinstanz und SWICA findet weder in der gesetzlichen
Regelung noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt klar, dass Krankentaggelder nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr Lohnersatz darstellen (BGE 128 V 176 E. 2c S.
178 mit Hinweisen; Urteile 8C_758/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2 und 8C_77/2010
vom 31. Mai 2010 E. 4.2). Dafür, dass der Lohnersatzcharakter und damit der
Versicherungsschutz bereits mit Ablauf der Lohnfortzahlung ohne
Krankentaggeldversicherung wegfallen sollte, findet sich nirgendwo ein
Anhaltspunkt. Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich dies nicht
ableiten, können sich doch aus unterschiedlichen arbeitsvertraglichen
Regelungen auch unterschiedliche Folgen bezüglich Lohnfortzahlung,
Lohnersatzzahlung und damit Versicherungsschutz ergeben. Schliesslich wird auch
in den Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission zur Anwendung von UVG und UVV vom 28.
Juni 2012 festgehalten, dass die Taggeldleistungen der Krankenkasse und
privaten Krankenversicherer als Lohnersatz gelten, sofern und solange sie die
Lohnfortzahlungspflicht ersetzen. Der zeitliche und betragliche Umfang der
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers richte sich nach gesetzlichen und
allfälligen weitergehenden arbeitsvertraglichen Regelungen. Auch bei
arbeitsvertraglichen Regelungen werde aber ein Anspruch auf Lohn grundsätzlich
längstens bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses angenommen.

5.4. Zusammenfassend ist somit für die Frage, ob die von der
Versicherungs-Gesellschaft C.________ AG erbrachten Taggeldleistungen als
Lohnersatz zu gelten haben und ob noch eine Versicherungsdeckung bei der SWICA
bestand, zunächst entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
mit der B.________ GmbH überhaupt noch angedauert hat.

6.

6.1. Den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers mit der B.________ GmbH hat das kantonale Gericht nicht
abschliessend geklärt, obschon ihm äusserst fraglich erschien, ob der
Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2009 hinaus überhaupt noch bei der
B.________ GmbH angestellt gewesen war. Die Zweifel der Vorinstanz erscheinen
begründet, liegen doch zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (Anfang und Ende)
widersprüchliche Angaben vor. Während die B.________ GmbH in der Unfallmeldung
vom 11. Oktober 2012 angab, der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2007 mit
unbefristetem Arbeitsvertrag als Verkaufsleiter in einem Pensum von 100 % fest
angestellt, war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers
vom 6. März 2013 die B.________ GmbH lediglich von Oktober bis Dezember 2009
dessen Arbeitgeberin. Davor und danach arbeitete der Beschwerdeführer gemäss
IK-Auszug - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - bis Dezember
2010 für andere Arbeitgeber und/oder er bezog Arbeitslosenentschädigung. In
einem Schreiben vom 3. Mai 2013 bestätigte die B.________ GmbH dem
Beschwerdeführer indes, dass im Januar 2013 ein Gespräch über die Auflösung des
Arbeitsvertrages geführt worden sei und hielt fest, diese Bestätigung gelte als
Auflösung des Arbeitsvertrages. Ein Arbeitsvertrag der B.________ GmbH mit dem
Beschwerdeführer vom 31. August 2009, gemäss welchem Arbeitseintritt 1.
September 2009 sei, wurde erst im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegt und
kann als unechtes Novum nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hievor).

6.2. Da wie in E. 5 hievor dargelegt, Krankentaggelder jedenfalls dann nicht
mehr als Lohnersatz gelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist für die
Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung durch die SWICA zunächst
entscheidend, bis wann das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der
B.________ GmbH gedauert hat. In Anbetracht der diesbezüglich widersprüchlichen
Aktenlage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach
weiteren Abklärungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses über die Frage der
Versicherungsdeckung neu entscheide.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt als vollständiges Obsiegen der
leistungsansprechenden Partei nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG (BGE
132 V 215 E. 6.1 S. 235). Als unterliegende Partei hat demnach die SWICA die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche - da auch eine
Streitigkeit unter Versicherern über deren Zuständigkeit vorliegt - nach
Massgabe von Art. 65 Abs. 3 BGG für beide (vereinigten) Verfahren auf
gesamthaft Fr. 3'000.- festgelegt werden. Dem Beschwerdeführer steht - anders
als der Vivao Sympany AG (Art. 68 Abs. 3 BGG) - eine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_147/2015 und 8C_149/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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