Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.145/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_145/2015

Urteil vom 22. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Intergritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom
28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Maurer bei der Bauunternehmung B.________ AG, obligatorisch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am
11. Mai 2011 wurde er in einer Baugrube von einem herabrollenden schweren Stein
getroffen. Dabei zog er sich eine Trümmerfraktur am linken Fuss, Kontusionen an
den Rippen, am Sacrum und am linken Unterschenkel sowie eine Zahnverletzung zu.
Die SUVA liess den Versicherten am 9. September 2011 durch Kreisärztin Dr. med.
C.________ untersuchen. Diese veranlasste einen stationären Aufenthalt in der
Rehaklinik D.________ vom 15. November bis 20. Dezember 2011 zur Beurteilung
des Zumutbarkeitsprofils (Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011). Am 22.
Februar 2012 nahm Frau Dr. med. C.________ zur Unfallkausalität der
Schulterbeschwerden, zum Behandlungsabschluss, zum Zumutbarkeitsprofil und zur
Integritätsentschädigung Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 stellte die
SUVA die Leistungen bezüglich der Schulterbeschwerden auf Ende April 2012 ein.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 fest. Dies wurde
mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Juli 2013 und Urteil des
Bundesgerichts vom 24. September 2013 bestätigt.

Mit Verfügung vom 21. September 2012 sprach die SUVA A.________ eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 Prozent
und eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 Prozent
ab 1. Mai 2012 zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie insoweit gut, als
sie dem Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24
Prozent zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid
vom 3. Januar 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Einholung eines neutralen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter seien ihm eine volle Invalidenrente und eine entsprechende
Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), über den
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG) und über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3. 
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, zum Unfallhergang mündlich angehört zu
werden und der Beweiserhebung beizuwohnen. Das Recht auf persönliche Anhörung
gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV sei ihm bisher nicht gewährt worden.

Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die
Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das
Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Mit der Einsichtnahme in die Akten
durch den Beschwerdeführer resp. seinen Vertreter und der Möglichkeit, dazu
Stellung zu nehmen, ist das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt worden. Art. 6
Ziff. 1 EMRK garantiert die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz
umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, ihre Argumente dem
Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der
Rechtsprechung allerdings einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147; 229 E. 4.3 und 4.4 S. 236 f.;
331 E. 2.3 S. 333; 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Einen solchen Antrag hat der
Beschwerdeführer nicht gestellt. Da er lediglich um eine mündliche Anhörung im
Sinne eines Beweisantrages ersucht, hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden
Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung.

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid sei nicht
angemessen begründet. Die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht
eingegangen, sondern habe nur auf Berichte der SUVA verwiesen.

Die Rüge stellt eine reine Behauptung dar, die im angefochtenen Entscheid keine
Stütze findet. Massgeblich ist, dass das Gericht in seiner Begründung die
Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid
sachgerecht angefochten werden kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E.
5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid eine
umfassende Würdigung der medizinischen Unterlagen vorgenommen und dargelegt,
weshalb auf das von der Rehaklinik D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil und
die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.________ abzustellen sei. Diese
Begründung ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat denn auch den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht
anfechten können.

3.3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, Einsicht in die vorgelegten Akten
nehmen zu können. Er legt jedoch nicht dar, welche Akten ihm nicht zur
Verfügung gestanden hätten. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten
beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt und es sind auch keine
weiteren, dem Beschwerdeführer nicht bekannte, entscheidwesentliche Unterlagen
eingegangen.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfallereignis vom 11. Mai 2011 habe
er durch einen herunterfallenden Stein Verletzungen am linken Fuss, der rechten
Hüfte und an der Schulter sowie Zahnschäden erlitten. Alle diese Beschwerden
seien in eine Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.

Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, wurde die
Unfallkausalität der Schulterbeschwerden in einem separaten Verfahren bereits
rechtskräftig verneint (Urteil 8C_557/2013 vom 24. September 2013). Diese sind
daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der
Zahnverletzung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese nach einer
Kostengutsprache der SUVA behandelt wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern sich die Zahnschäden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, noch
wird dies vom Beschwerdeführer näher begründet. Im Rahmen der Untersuchung in
der Rehaklinik D.________ wurde gemäss Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011
ein frei bewegliches, indolentes rechtes Hüftgelenk festgestellt. Der
Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Hüft- und Rippenverletzung von keinem
Arzt als einschränkend oder behandlungsbedürftig bezeichnet wurde. Diese
Beschwerden bleiben ohne Einfluss auf die allein massgebende unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit, weshalb sie bei deren Beurteilung nicht berücksichtigt
werden mussten.

5.

5.1. Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der medizinischen
Unterlagen fest, die SUVA habe den Fall zu Recht unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen abgeschlossen und den Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung geprüft. Weiter hat sie
erwogen, der Beschwerdeführer sei als Maurer voll arbeitsunfähig. Hingegen sei
ihm eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit aufgrund der
Unfallfolgen unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen zu 100 Prozent
zumutbar.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf
die Berichte der SUVA-Ärztin und den Austrittsbericht der Rehaklinik D.________
abgestellt. Diese Ärzte seien aufgrund ihrer Nähe zur SUVA nicht unabhängig,
weshalb ihren Berichten kein Beweiswert zukomme. Mit Blick auf die vom
behandelnden Arzt, Dr. med. E.________, attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
hätte daher ein neutrales Gutachten eingeholt werden müssen. Indem sich die
Vorinstanz auf die Berichte der versicherungsinternen Ärzte stütze, habe sie
den Anspruch auf Chancengleichheit und auf ein faires Verfahren im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 7, 8 und 29 BV verletzt.

5.3. Das Gebot der Verfahrensfairness ist nicht bereits durch den Umstand
verletzt, dass gutachtliche und andere medizinische Erkenntnisse aus dem
Administrativverfahren die wesentliche tatsachenbezogene Entscheidungsgrundlage
für die gerichtliche Überprüfung des Verwaltungsaktes bilden. Mit Völker- und
Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass ein Gericht auf die vom
Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellen und auf ein eigenes
Beweisverfahren verzichten darf (BGE 137 V 210 E. 2.3 S. 237; 135 V 465 E.
4.3.2 S. 469). Bestehen allerdings nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

5.4. Es finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben
der Rehaklinik D.________ und der diesen beipflichtenden Kreisärztin nicht
zumutbar wäre. Arztberichte, die diesem Zumutbarkeitsprofil widersprechen
würden, liegen keine bei den Akten. Auch die Einwände des Versicherten vermögen
keine hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen. Insbesondere führen die
Berichte des Dr. med. E.________, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft,
nicht zu einem anderen Ergebnis. Der behandelnde Arzt attestierte zwar eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent vom 1. Juni bis 1. September 2012
(ärztliches Zeugnis vom 7. August 2012) und vom 1. September bis 1. Oktober
2012 (ärztliches Zeugnis vom 26. September 2012), ohne sich dazu jedoch
detailliert zu äussern. Er berücksichtigt auch nicht, dass die unfallfremden
Schulterbeschwerden auszuklammern sind und zwischen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Maurer und einer leidensangepassten leichten bis
mittelschweren Tätigkeit zu unterscheiden ist (Berichte vom 13. Juli 2012, 17.
Juli 2013 und 7. August 2013). Zudem nennt er keine relevanten Aspekte, die im
Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.________
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Es besteht daher kein Anspruch auf
Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).

6.

6.1. Gemäss Einkommensvergleich, bei welchem SUVA und Vorinstanz gestützt auf
die erwerblichen Abklärungen von einem hypothetischen Einkommen ohne
Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 77'540.- und von einem aufgrund der
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommen - nach Abzug von 5 Prozent - von
Fr. 59'299.- ausgegangen sind, resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 24
Prozent.

6.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen höheren als den gewährten
5-prozentigen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Dessen Bestimmung stand
im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 481; 126 V 75 E. 5
S. 78 ff.). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art.
95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die
Vorinstanz hat sich zur Höhe des Abzugs eingehend geäussert. Der
leidensbedingte Abzug wurde von der SUVA und vom kantonalen Gericht vorab damit
begründet, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten als Maurer mehr
verrichten kann und bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten insoweit
beeinträchtigt ist, als diese wechselbelastend auszuführen sind. Die Rehaklinik
D.________ hat dies im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011 noch näher
präzisiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen. Da die Schulterbeschwerden, wie bereits
dargelegt, nicht unfallkausal sind, können sie im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Weitere nennenswerte
Schmälerungen der Verdienstaussichten sind wegen der im neuen Tätigkeitsbereich
fehlenden Berufserfahrung und angeblich mangelhaften Sprachkenntnissen kaum zu
befürchten, zumal körperlich eher leichtere und auch intellektuell weniger
anspruchsvolle Aufgaben in Betracht zu ziehen sind.

6.3. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, so das Validen- und das
Invalideneinkommen werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
beanstandet. Es besteht daher kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes
wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.). Damit hat es beim mit
angefochtenem Entscheid bestätigten Invaliditätsgrad von 24 Prozent sein
Bewenden.

7. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer höheren
Integritätsentschädigung, ohne dies indessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
konkret zu begründen. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten
werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

8. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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