Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.140/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_140/2015

Urteil vom 5. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18.
Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 19. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 18. Dezember 2014,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 19. Februar 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund des als schlüssig erachteten Gutachtens
vom 28. Mai 2013 für körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten als auf 80 %
veranschlagten und vollschichtig realisierbaren Arbeitsfähigkeit sowie dem
hernach vorgenommenen Einkommensvergleich und einem Leidensabzug von 10 %
resultierenden Invaliditätsgrad von 44 % - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der
Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend
befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in
konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den
Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass daran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines ungenügend
abgeklärten Sachverhalts resp. einer Bundesrechtsverletzung nichts ändert, 

dass sodann auch die Berufung auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 schon mangels Vergleichbarkeit
der Sachverhalte offensichtlich fehl geht und damit zufolge fehlender
Sachbezogenheit zum Vornherein nichts ändert,

dass ebenso der Hinweis auf den Entscheid eines kantonalen
Versicherungsgerichts in einem anderen Anwendungsfall für das vorliegende
Verfahren zum Vornherein unerheblich ist,

dass demzufolge auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE
134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben