Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.139/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_139/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 3. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1980 geborene A.________ arbeitete ab Mitte März 2012 als Mitarbeiterin in
der Pflege im Alters- und Pflegeheim B.________ und war damit bei der Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) unter anderem
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. September 2012
wurde ein von ihr gelenkter Personenwagen von hinten gerammt. Die
erstbehandelnden Ärzte am Spital C.________ stellten die Diagnosen einer
Commotio cerebri, einer Halswirbelsäulen- und einer
Brustwirbelsäulen-Kontusion. Die Allianz erbrachte Heilbehandlung und richtete
Taggeld aus. Nach Einsicht in eine von Gutachtern der Academy of Swiss
Insurance Medicine (asim) verfasste polydisziplinäre Expertise vom 3. Dezember
2013 stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. März 2014
rückwirkend ab 30. November 2013 wegen mangelnder Kausalität zwischen dem
versicherten Unfall und den weiterhin bestehenden Beschwerden ein. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. Juli 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Allianz
zu verpflichten, bis zum 31. Oktober 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November
2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis)
und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz nach
HWS-Distorsionen und die von der Praxis dazu entwickelten Prüfungskriterien (
BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 und         E. 10.3 S. 130). Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer
Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat die vorhandene medizinische Dokumentation
einer einlässlichen, gründlichen Prüfung unterzogen und ist dabei zum Schluss
gelangt, dass sich angesichts der ein vollständiges Bild vermittelnden und eine
zuverlässige Beurteilung erlaubenden Aktenlage die Einstellung der
Versicherungsleistungen auf den 30. November 2013 nicht beanstanden liesse. Als
aufgrund des asim-Gutachtens vom 3. Dezember 2013 erstellt erachtete es
insbesondere, dass der Gesundheitszustand, wie er sich ohne Unfall entwickelt
hätte (Status quo sine), spätestens Ende August 2013 wieder erreicht worden und
die somatischen unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen seien. Von
weiteren medizinischen Untersuchungen dürfe in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden.

3.1.2. Nachdem die natürliche Unfallkausalität der im relevanten Zeitpunkt der
Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden als nicht gegeben erachtet
worden war, finden sich im angefochtenen Entscheid auch Überlegungen zur
überdies - selbst nach der in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis
- fehlenden adäquaten Kausalität. Ausgehend von einem mittelschweren Ereignis
im eigentlichen mittleren Bereich erkannte das kantonale Gericht, dass die
massgebenden Adäquanzkriterien nicht in hinreichend gehäufter oder ausgeprägter
Weise erfüllt seien, namentlich nicht von einer besonderen Art und Schwere der
erlittenen Verletzungen ausgegangen werden könne.

3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt
und hält den Untersuchungsgrundsatz als durch die Vorinstanz verletzt. Die
Diagnosen der Gutachter der asim, insbesondere diejenigen der psychiatrischen
Teilgutachterin D.________ vom 12. September 2013, beruhten auf blossen
Annahmen. Das genüge nicht, um einen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen zu lassen und diesen objektivierbar nachzuweisen. Die Gutachter
hätten in diesem Sinne nicht objektivierbar feststellen können, ob alle
somatischen Verletzungen der Versicherten ausgeheilt und die Schmerzen
körperlicher oder psychischer Natur seien. Sie hätten zu wenig nach deren
Ursachen gesucht. Wenn sie nicht auf die Darstellung der Betroffenen vertrauen
wollten, hätten die Ärzte die Explorandin über Monate hinweg sehen und sich ein
regelmässiges Bild ihres Gesundheitszustandes machen müssen. Das Gutachten
beruhe hingegen nur auf einer Momentaufnahme, was nicht genüge. Entgegen den
Schlussfolgerungen im Gutachten habe zum hier relevanten Zeitpunkt noch kein
Endzustand vorliegen können, weil sonst eine Besserung - wie sie sich bis im
November 2014 tatsächlich gezeigt habe - nicht hätte eintreten können.

4. 

4.1.

4.1.1. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden
können (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122) und die Untersuchungsmethoden zudem
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.1.2. Im Gutachten vom 3. Dezember 2013 wurde unter anderem festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 12. September 2012 eine HWS-Distorsion
QTF II erlitten. Gemäss gutachterlichen Erkenntnissen habe eine dauerhafte
strukturelle - und damit bildgebend nachweisbare - Schädigung im Bereich der
Hals- und/oder Brustwirbelsäule nach rheumatologischer und neurologischer
Beurteilung nicht stattgefunden. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet
nicht, sie leide an objektivierbaren organischen Unfallfolgen. Insbesondere
liegen keine ärztlichen Zeugnisse, Berichte oder Gutachten vor, die dem
asim-Gutachten begründet widersprechen würden.

4.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere einzelne Diagnosen (bspw.
"Phobie bezüglich Lenken eines Fahrzeugs" ICD-10: F40.2) im asim-Gutachten als
unrichtig - ohne dazu eine anderslautende fachärztliche Meinungsäusserung zu
präsentieren - und verkennt, dass bei Vorliegen einer HWS-Distorsion und
äquivalenten Verletzungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen), da es bisher wissenschaftlich nicht möglich ist, bei einem Unfall
mit einer entsprechenden Verletzung einen eventuellen Nachweis von organischen
Störungen im Bereich der Halswirbelsäule zu erbringen (BGE 134 V 109 E. 7.2 S.
119). Es ist daher letztlich irrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin
geklagten Schmerzen körperlicher Art sind oder nicht, soweit bildgebend - wie
vorliegend - keine Befunde erhoben werden können. Sobald von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114),
entscheidet sich an der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges, ob
weiterhin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht.
Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie über den      30.
November 2013 hinaus im genannten Sinne behandlungsbedürftig war.

4.2. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz nach der sogenannten
Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 überprüft. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts gegen die vorinstanzliche Argumentation vor. Ihre Vorbringen
erschöpfen sich in der Kritik am Gutachten vom 3. Dezember 2013. Damit ist den
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird, nichts
hinzuzufügen.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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