Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.136/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_136/2015

Urteil vom 25. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar
2015,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015, die von A.________ am
17. Februar 2015 entgegengenommen wurde und worin u.a. auf die
Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie auf die vom Gesetz bestimmte
Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche
Erstreckung der Beschwerdefrist hingewiesen worden ist,
in die mit gleicher Verfügung erfolgte Mitteilung, es werde kein
Beschwerdedossier eröffnet, wenn A.________ nicht bis am 23. Februar 2015
erkläre, dass die Eingabe vom 12. Februar 2015 als Beschwerde behandelt werden
solle,

in die daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 19. Februar 2015
(Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist
ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgerichteingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Januar 2015 dem Beschwerdeführer
gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Januar 2015 zugestellt wurde,

dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist somit am 17. Januar 2015 zu laufen begann
und, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, am 16. Februar 2015
endete (vgl. Art. 44 - 48 BGG),

dass innerhalb dieser Frist einzig die mit einem sinngemässen Begehren, aber
mit keinerlei Begründung versehene Beschwerde vom 12. Februar 2015 eingereicht
wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich darauf hinwies, dass er "aufgrund
der knappen Zeit" die "Beweise und Unterlagen so bald als möglich einreichen"
werde,

dass indessen innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eine  vollständige - d.h. den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
bezüglich Begehren und Begründung sowie Angabe der Beweismittel genügende -
Rechtsschrift einzureichen ist und eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten
Frist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat,

dass die Eingabe vom 19. Februar 2015 (Poststempel) - trotz der in der
Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015 enthaltenen Hinweise
bezüglich der nur innert der Beschwerdefrist noch bestehen-den
Verbesserungsmöglichkeit - klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist und
somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb sie von Vornherein nicht mehr
berücksichtigt werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass hieran auch der - nicht näher begründete und anscheinend auf die in der
Verfügung vom 13. Februar 2015 enthaltene Angabe einer Frist zur Einreichung
eines Berichts im Falle eines Festhaltens am Rechtsmittel "bis zum 23. Februar
2015" Bezug nehmende - Hinweis des Beschwerdeführers auf die Frist "bis zum 23.
Februar 2015" nichts ändert, weil sich diese Datumsangabe klarerweise nur auf
die Frage der Dossiereröffnung und keinesfalls auf das Ende der
Rechtsmittelfrist bezog, wie sich aus dem Wortlaut und der Überschrift der
bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2015 eindeutig ergibt,
dass die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2015 vom Beschwerdeführer
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeholt wurde und deshalb für den
unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht kausal sein konnte,
dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015 nur die Wirkung
zukommt, dass ein Beschwerdedossier eröffnet wurde,

dass es somit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass innert der
Rechtsmittelfrist keine mit Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) versehene Beschwerde eingereicht wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG
vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung
von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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