Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.135/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_135/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 6. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Sozialdienste, vertreten durch Rechtsanwältin
Annette Wisler Albrecht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ und des B.________ vom 18. Februar 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der
vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass insbesondere nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, inwieweit durch den
vorinstanzlichen Entscheid der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in
Notlagen (Art. 12 BV; Art. 29 Abs. 1 KV/BE) verletzt sein soll,
dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf "eine
unzutreffende Anwendung der Verfassungs- Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
sowie der SKOS-Richtlinien" nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch
insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend
substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG
vorgebracht werden,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführer, keine
hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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