Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.134/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_134/2015

Urteil vom 14. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit;
Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1972 geborene A.________ war bei der Firma B.________ AG angestellt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert. Am 24. April 2005 verunfallte sie als
Motorrad-Mitfahrerin. Laut dem Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 2.
Mai 2005 erlitt sie eine Schädelkontusion occipital, eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), eine praktisch undislozierte Metacarpale II
Basis-Fraktur Hand rechts und eine OSG-Distorsion beidseits; die Therapie
erfolgte konservativ. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 stellte sie die Leistungen per 31.
Dezember 2007 ein, da die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden
nicht mehr adäquat unfallkausal seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz hob diesen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die SUVA zurück; im Übrigen wies es
die Beschwerde der Versicherten ab (Entscheid vom 27. November 2008). Das
Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Es erwog, sie wende sich
nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung,
sondern im Wesentlichen lediglich gegen die Verneinung der Unfallkausalität der
ab 31. Dezember 2007 geltend gemachten Beschwerden, welche Frage sie
gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid werde anfechten können (Urteil
8C_111/2009 vom 18. Februar 2009).

A.b. Nach weiteren Abklärungen hielt die SUVA mit Verfügung vom 19. Juli 2011
bzw. Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 an der Leistungseinstellung per
31. Dezember 2007 fest. Die Beschwerde der Versicherten hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz teilweise gut; es wies die Sache an die
SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen gestützt auf die erforderlichen
ergänzenden Abklärungen über den allfälligen Leistungsanspruch ab 31. Dezember
2007 neu entscheide; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (Entscheid vom 18. Juli 2012).

A.c. Mit Verfügung vom 20. August 2013 bzw. Einspracheentscheid vom 9. Juli
2014 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht über den 31. Dezember 2007 hinaus
mit Ausnahme der Taggeldnachzahlung wegen Handbeschwerden rechts aufgrund einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit bis 4. Juni 2008.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids seien nach Ergänzung des Sachverhalts eine zu bestimmende Rente,
jedoch im Minimum eine halbe Rente, und Integritätsentschädigung, jedoch im
Minimum von 30 % des am Unfalltag versicherten Jahresverdienstes, auszurichten;
eventuell sei die Sache zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung dieser Ansprüche zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Beschwerde ist weitschweifig. Das Bundesgericht verzichtet jedoch aus
prozessökonomischen Gründen darauf, sie zur Verbesserung an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 6 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4. 
In somatischer Hinsicht ist die Problematik betreffend Hand, Arm und Schulter
rechts strittig.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund des (für die IV-Stelle
Schwyz erstellten) Gutachtens der Frau Dr. med. D.________, Handchirurgie FMH,
Klinik E.________, vom 16. September 2013 habe die SUVA den (Taggeld-)
Leistungsanspruch bezüglich der rechten Hand zu Recht per 4. Juni 2008
eingestellt. Auch ihre Untersuchungen, namentlich die bildgebende, zeigten
keine pathologischen Befunde, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit seitens der
rechten Hand erklären könnten. Diesbezüglich bestünden keine entscheidenden
Abweichungen zum Gutachten des Dr. med. F.________, Hand- und Mikrochirurgie
rekonstruktive Chirurgie, vom 10. September 2010. Eine natürliche
Unfallkausalität der erst Jahre später geklagten Beschwerden im Bereich des
rechten Arms und der rechten Schulter könne verneint werden; dies gelte
gleichermassen für die Kribbelparästhesien.

4.2. Die Versicherte macht geltend, das Gutachten des Dr. med. F.________ vom
10. Dezember 2010 sei nicht beweistauglich, da er sie während der Untersuchung
vom 2. Dezember 2010 als eine Versicherungsbetrügerin mit einem frechen Anwalt
beschimpft habe. Am 6. Dezember 2010 habe sie deswegen bei der SUVA seinen
Ausstand verlangt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherte vorinstanzlich
in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA zwar dieses Verhalten des Dr.
med. F.________ erneut kritisierte, aber kein Ausstandsbegehren stellte. Von
der anwaltlich vertretenen Versicherten wäre allerdings zu erwarten gewesen,
dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Begehren formuliert hätte.
Letztinstanzlich ist es daher unzulässig (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4: Urteil
8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2).

4.3. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass bezüglich der rechten Schulter und
des rechten Ellbogens bei der vom 25. bis 28. April 2005 dauernden
Erstbehandlung im Spital C.________ weder eine Verletzung noch Beschwerden
festgestellt wurden (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Auch bei der kreisärztlichen
Untersuchung vom 4. September 2006 hätten diesbezüglich keine unfallkausalen
Beschwerden bestanden. Frau Dr. med. D.________ legte im Gutachten vom 16.
September 2013 dar, die Versicherte habe seit vier bis fünf Jahren Probleme in
der rechten oberen Extremität. Aufgrund dieser Aktenlage - insbesondere der
langen Latenzzeit - verneinte die Vorinstanz eine Unfallkausalität der
Beschwerden am rechten Ellbogen und an der rechten Schulter zu Recht (vgl.
Urteil 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 5.6).

4.4. Frau Dr. med. D.________ räumte im Gutachten vom 16. September 2013 ein,
dass die Versicherte wegen eines Karpaltunnelsyndroms im Jahre 2007 abgeklärt
worden und das EMG unauffällig gewesen sei. Gemäss dem ihr bekannten Bericht
des Dr. med. G.________, Handchirurgie, Spital H.________, vom 29. Januar 2009
zeigte auch die am 19. November 2008 durchgeführte Skelettszintgraphie keine
pathologischen Befunde an der rechten Hand. In diesem Lichte und aufgrund des
Gutachtens des Dr. med. F.________ vom 10. Dezember 2010 sowie der Angabe der
Frau Dr. med. D.________, die Fraktur sei vollständig ausgeheilt und die
Beweglichkeit des Handgelenks und der Hand wieder voll hergestellt, ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass ein unfallkausaler, organisch objektiv
ausgewiesener Gesundheitsschaden an der rechten Hand nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich war (BGE 138 V 248 E. 5.1 S.251, 218 E. 6 S. 221). Aufgrund des
Ergebnisses der obigen EMG- und Szintigraphie-Untersuchungen ist die
Leistungseinstellung bereits per Ende Juni 2008 nicht zu beanstanden. Da von
weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu
erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

5. 
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob nach dem 1. Januar 2008 weiterhin eine
unfallkausale psychiatrische Pathologie vorlag.

5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im Entscheid vom 27. November 2008
habe sie die Unfalladäquanz der Beschwerden nach der Schleudertrauma-Praxis
(vgl. BGE 134 V 109) geprüft und verneint. Im Entscheid vom 18. Juli 2012 -
worauf zu verweisen sei - habe sie indessen dargelegt, dass per 4. Juni 2008
die psychische Überlagerung im Vordergrund gestanden habe, weshalb die Adäquanz
nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (vgl. BGE 115 V 133) zu prüfen
sei; an dieser Beurteilung sei keine Änderung vorzunehmen. Selbst wenn die
natürliche Unfallkausalität der psychischen Problematik zu bejahen wäre, würde
sich an der Verneinung der adäquaten Unfallkausalität im Sinne ihres Entscheids
vom 18. Juli 2012 nichts ändern. Die Adäquanzprüfung sei bei psychischen
Fehlentwicklungen zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von einer Fortsetzung
der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung mehr erwartet werden könne (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Per 4. Juni
2008 könne hinsichtlich der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich von einem
Status quo ante ausgegangen werden. Im Entscheid vom 18. Juli 2012 legte die
Vorinstanz dar, die in ihrem Rückweisungsentscheid vom 27. November 2008 noch
nach der Schleudertrauma-Praxis bejahten Kriterien der erheblichen Beschwerden
und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen seien
im Lichte der sog. Psycho-Praxis auf die körperliche Problematik zu beschränken
und zu verneinen. Das allenfalls teilweise zu bejahende Kriterium der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls könne eine Bejahung der Adäquanz nicht
rechtfertigen, auch wenn der Unfall laut bundesgerichtlichem Urteil 8C_746/2008
vom 17. August 2009 im Grenzbereich der mittleren zu den schweren Ereignissen
anzusiedeln sei.

5.2. Zunächst zu prüfen ist die natürliche Kausalität des Beschwerdebilds.

5.2.1. Der Sozialpsychiatrische Dienst I.________ stellte im Bericht vom 16.
März 2007 folgende Diagnosen: Depressive Episode mittelschwer (ICD-10 F32.1);
posttraumatische Belastungsstörung mit vorwiegend phobischer Ausprägung (ICD-10
F43.1); dies wurde in seinem Bericht vom 21. Januar 2009 im Wesentlichen
bestätigt. Dr. med. J.________ diagnostizierte im Gutachten für die IV-Stelle
Schwyz vom 26. Mai 2008 eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive
Störung (ICD-10 F32.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Bericht
vom 3. Januar 2011 diagnostizierte der Sozialpsychiatrische Dienst I.________
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Zwangsgedanken,
Zwangshandlungen und Panikattacken; weiter wurde ausgeführt, der Umstand, dass
der Unfall eine Vielzahl von Symptomen ausgelöst habe, die in der aktuellen
Situation gipfelten, lasse einen Zusammenhang der aktuellen Symptomatik mit dem
Ereignis als wahrscheinlich erscheinen. Der SUVA-Psychiater Dr. med. K.________
diagnostizierte im Gutachten vom 18. Januar 2011 ein komplexes psychisches
Störungsbild mit/bei anhaltender affektiver Störung mit neurastheniformem
Einschlag (ICD-10 F34.8), generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1), bei
zwangshafter Veranlagung aktuell beeinträchtigende Zwangsrituale (ICD-10 F42),
Status nach mehreren Episoden mittelschwerer depressiver Episoden, ausgeprägten
Problemen im Sinn emotional kaum zu bewältigender Anpassungsprobleme an
veränderte Lebensumstände (ICD-10 Z60); weiter führte Dr. med. K.________ aus,
der erlittene Unfall sei auslösendes Schlüsselereignis tragisch veränderter und
anhaltend schwieriger Lebensverhältnisse, die zu einem anhaltenden psychischen
Störungsbild geführt hätten; bei der Entstehung und Aufrechterhaltung des
heutigen psychischen Störungsbilds spielten also die mit dem Unfall schlagartig
veränderten und bis heute unvermindert anhaltenden psychosozialen Umstände die
entscheidende Rolle und nicht das Unfallgeschehen mit seinen unmittelbaren
Folgen als solches.

5.2.2. Im Lichte dieser ärztlichen Berichte ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass bereits seit März 2007 ein eigenständiges psychisches Geschehen vorlag,
das die übrigen Gesundheitsstörungen im gesamten Verlauf eindeutig dominierte
(vgl. Urteil 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2). Im Entscheid vom 18. Juli
2012 erwog die Vorinstanz, die Dres. med. J.________ und K.________ wiesen auf
das belastende soziale Umfeld der Versicherten hin. Dabei könne dem Unfall vom
24. April 2005 eine Teilursächlichkeit für diese Entwicklung nicht abgesprochen
werden. Im hier angefochtenen Entscheid legte sich die Vorinstanz bezüglich der
Frage der natürlichen Unfallkausalität des psychischen Gesundheitsschadens
nicht fest, da sie die diesbezügliche Leistungspflicht der SUVA - zu Unrecht
(vgl. E. 5.3 hienach) - mangels Unfalladäquanz verneinte.

Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt
eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125), wobei sich die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare
bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (nicht publ. E. 3a des Urteils BGE 127 V
491; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2). In diesem Lichte ist auch
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. April 2005 und
dem psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten zu bejahen.

5.3. Hinsichtlich der Adäquanzfrage ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1. Beim Motorradunfall der Versicherten vom 24. April 2005 war ihr Freund
als Lenker beteiligt. Betreffend diesen führte das Bundesgericht mit Urteil
8C_746/2008 aus, er sei mit einem entgegen kommenden Personenwagen frontal
kollidiert. Dessen Geschwindigkeit soll dabei gemäss Aussagen der involvierten
Personen und Zeugen rund 40 bis 50 km/h und jene des Motorrads ungefähr 50 km/h
betragen haben. Die linke Seite und Front des Motorrads seien beim
Zusammenstoss massiv eingedrückt und die Lenkvorrichtung gebrochen worden. Die
Front und der Kotflügel rechts des Personenwagens seien ebenfalls erheblich
geschädigt gewesen, darüber hinaus die Frontscheibe defekt. Der Motorradlenker
und die Mitfahrerin seien beim Zusammenstoss über das Auto hinweg rund zehn
Meter durch die Luft geschleudert worden (E. 5.1.1). Weiter erwog das
Bundesgericht, dieser Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den
schweren Ereignissen zu qualifizieren (E 5.1.2). Somit genüge die Erfüllung
eines der Adäquanzkriterien, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden zu bejahen (E. 5.2).
Das Bundesgericht bejahte beim Freund der Versicherten das Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, und damit
auch die adäquate Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden. Die übrigen
Kriterien prüfte es nicht (E. 5.2.1 f.).

5.3.2. Die bundesgerichtliche Qualifikation des Unfalls vom 24. April 2005 als
mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen muss auch bezüglich
der Versicherten gelten. Sie erlitt jedoch keine schweren oder besonderen
Verletzungen, die geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl.
Sachverhalt lit. A.a; siehe auch Urteil 8C_692/2010 vom 10. November 2010 E.
5.2). Dieses Adäquanzkriterium ist bei ihr somit nicht erfüllt.

Ob das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der Versicherten zu
beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine
gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR
2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 [8C_398/2012]). Dieses Kriterium ist angesichts des
Hergangs des Unfalls vom 24. April 2005 - insbesondere des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Freund über das Auto hinweg rund zehn Meter durch
die Luft geschleudert wurden (E. 5.2.1 hievor) - zu bejahen (vgl. auch Urteil U
78/07 vom 17. März 2008 Sachverhalt lit. A und E. 5.3.1 und die im Urteil
8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 8.1 wiedergegebene Kasuistik). Die
Unfalladäquanz der Beschwerden der Versicherten ist daher gegeben.

5.4. Die SUVA hat demnach den allfälligen Leistungsanspruch der Versicherten
für die psychischen Beschwerden zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

6. 
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs.
2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2015 (1) und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung an die SUVA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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