Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.132/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_132/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 10. August 2010 unter Hinweis auf
Angst- und Panikattacken sowie weitere gesundheitliche Beschwerden (Diabetes,
Blutarmut, etc.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitliche, erwerbliche und
persönliche Situation ab und liess namentlich ein psychiatrisches Gutachten des
Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30.
März 2013 einholen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei
eine psychiatrische Begutachtung mit konkretem Arbeitsfähigkeitsassessement bei
einem geeigneten Institut durchzuführen und die Sache sei an die IV-Stelle
zwecks Durchführung von beruflichen Abklärungen zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 lässt A.________ den Austrittsbericht der
C.________ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April
2015 nachreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der
bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_202/2015 vom 21. Mai 2015
E. 1.3 mit Hinweis). In diesem Sinne ist der nachgereichte Austrittsbericht der
C.________ AG vom 23. April 2015, welcher nach Erlass des angefochtenen
Entscheids verfasst worden ist, als echtes Novum im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.

3. 
Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.

Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2015 zutreffend
dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu den Voraussetzungen
des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG). Richtig sind auch die
Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

4.

4.1. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale
Gericht mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt,
dass bei der Beschwerdeführerin ab dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten
des Dr. med. B.________ vom 30. März 2013 von einer vollzeitig zumutbaren
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei,
wohingegen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Februar 2011
eine maximal 20%ige Einschränkung vorgelegen habe. Zu Recht seien daher ein
Rentenanspruch und auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden.

4.2. Die Beschwerdeführerin verweist, wie bereits im kantonalen Verfahren, auf
medizinische Vorakten, in welchen ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei, und rügt im Wesentlichen die mangelnde Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit des eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 30. März 2013.

4.3. Das kantonale Gericht hat eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es
das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. März 2013 in allen Teilen als
beweiswertig ansieht, deswegen eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
verneint und sich durch andere ärztliche Aussagen, soweit vom Gutachten des Dr.
med. B.________ abweichend, zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst
sieht. Die Vorbringen der Versicherten sind nicht geeignet, diese
Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es sind namentlich keine Widersprüche
oder andere Mängel im Gutachten des Dr. med. B.________ ersichtlich, welche die
fachärztlichen Folgerungen des psychiatrischen Experten in Frage stellen
könnten. Dass Dr. med. B.________ bezüglich Attestierung einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit auf den Begutachtungszeitpunkt abstellt, hat die Bedeutung von
"spätestens ab diesem Zeitpunkt" und stellt keinen Widerspruch zu früheren
medizinischen Berichten, von welchen er Kenntnis hatte und die er
berücksichtigte, dar. Divergierenden ärztlichen Meinungsäusserungen ist das
kantonale Gericht sodann im Rahmen seiner Beweiswürdigung begegnet.
Schliesslich hat die Vorinstanz auch schlüssig dargelegt, dass der Anspruch auf
berufliche Massnahmen zu Recht verneint worden ist, da die Aufgabe der
Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung und nicht aufgrund einer
gesundheitlich bedingten Einschränkung erfolgt ist.

4.4. Zusammenfassend ergab sich im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung
der Beweise durch die Vorinstanz ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des
Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den
rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung
bundesrechtskonform ist. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beim angefochtenen Entscheid hat
es sein Bewenden.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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