Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.131/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_131/2015

Urteil vom 6. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ erlitt am 6. November 1998, am 3. August 1999 und
am 26. Juli 2001 je einen Unfall. Mit Verfügung vom 24. September 2002 sprach
die SUVA dem Versicherten ab Oktober 2002 eine Invalidenrente der
Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. In der Folge
gewährte auch die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit Verfügung vom 11.
März 2003 ab August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Im Hinblick auf eine mögliche Rentenrevision tätigte die IV-Stelle ab Mai 2012
weitere Abklärungen und holte insbesondere beim Begutachtungsinstitut
B.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 8. April 2013). Daraufhin hob sie
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende Rente mit Verfügung
vom 12. August 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
auf, da sich der Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
erheblich verbessert habe.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22.
Dezember 2014 ab, wobei das kantonale Gericht von einer zweifellosen
Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ausging.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszuzahlen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Aufhebung
der Rente des Beschwerdeführer auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom
12. August 2014 folgenden Monat bestätigt hat.

3.

3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Der Versicherungsträger kann zudem nach Art. 53
Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist. Diese Befugnis des Versicherungsträgers ist
rechtsprechungsgemäss nicht auf zehn Jahre seit Erlass der unrichtigen
Verfügung befristet (BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 ff.)

3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisionsverfügung
des Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es liege zwar kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die
ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 88; 125 V
368 E. 3 S. 369).

4. 
Das kantonale Gericht hat die Revisonsverfügung der IV-Stelle vom 12. August
2014 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt: Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers ist für eine solche Vorgehensweise kein
expliziter Antrag der IV-Stelle nötig; den Parteien ist aber vor einer solchen
Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das kantonale Gericht das rechtliche
Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370 f.). Die Vorinstanz hat mit
Verfügung vom 17. November 2014 den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu einer allfälligen substituierten Begründung gegeben; beide Parteien haben
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Damit hat das kantonale Gericht den
bundesrechtlichen Vorgaben entsprochen; daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass es gleichzeitig mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs den
Schriftenwechsel für "geschlossen" erklärte. Was der Beschwerdeführer materiell
gegen die Erwägungen der Vorinstanz, die ursprüngliche Rentenzusprache vom 1.
März 2003 sei zweifellos unrichtig erfolgt, vorbringt, vermag diese nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Da die Verwaltung zudem
rechtsprechungsgemäss auch mehr als zehn Jahre nach Erlass der Verfügung
wiedererwägungsweise auf diese zurückkommen durfte (vgl. E. 3.1 hievor), ist
auch die vorinstanzliche Motivsubstitution knapp zwölf Jahre nach Erlass der
ursprünglichen Verfügung rechtens. Somit hat die Vorinstanz nicht gegen
Bundesrecht verstossen, als sie die Rentenaufhebung bestätigt hat; die
Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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