Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.130/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_130/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jahrgang 1964) ist ausgebildete Sozialpädagogin und
Sozialarbeiterin FH. Am 1. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein
"Blackout nach diversesten massiven Ausschlusserfahrungen" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere nach Einholung
eines Gutachtens der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 23. Februar 2012, und nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit zwei
Verfügungen vom 10. März 2014 eine halbe Rente, basierend auf einem IV-Grad von
50 %, zu.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss beantragte, die Rentenverfügungen
seien aufzuheben, es seien diverse Strafverfahren zu eröffnen und es sei ihr
Schadenersatz sowie Wiedergutmachung bzw. Genugtuung zu entrichten, ab, soweit
es darauf eintrat (Entscheid vom 12. Januar 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt dem Sinn nach das Rechtsbegehren, vorinstanzlicher Entscheid und
Rentenverfügungen seien aufzuheben und es sei - nach Beizug der Expertise einer
Fachperson für Hochbegabung und Hochsensibilität - festzustellen, dass sie
gesund, voll integrationsfähig und daher nicht rentenberechtigt sei; ausserdem
seien die Verfahrenskosten zurückzuerstatten sowie Schadenersatz und Genugtuung
zu leisten, es seien Strafverfahren gegen die fallführenden Personen
(verschiedener Behörden) einzuleiten und die Stärkung der Rechtslage von
versicherten Personen zu prüfen.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen ohne weitere Ausführungen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses hat.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt es
auf die Beschwerde nicht ein (vgl. dazu E. 3 hiernach).

2. 
Die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens prüft
das Bundesgericht ebenfalls von Amtes wegen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden
hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 132 V 93 E. 1.2 S.
95 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 V 280 E. 1 S. 283).

2.1. Nach dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auch in Streitigkeiten
betreffend eine Rente der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 59 ATSG ist
zur Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des
schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; 133 II 400
E. 2.2 S. 404; SVR 2009 BVG Nr. 27, 8C_539/2008 E. 2.1). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die
Gutheissung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Person bringen würde,
indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den
angefochtenen Entscheid erspart bliebe (BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; Urteil
4A_134/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.1).

2.2.

2.2.1. Das kantonale Gericht bejaht einen ideellen Nachteil durch die
Rentenverfügungen, weil bei deren Bestand die Versicherte zu Unrecht als
invalid und arbeitsunfähig gelten würde, und es sieht auch ein schutzwürdiges
Interesse im Bedürfnis der Beschwerdeführerin, nicht als Rentenbezügerin zu
gelten, damit ihr die Stellensuche nicht erschwert wird. Ausserdem sei ohne
Eintreten eine Prüfung der Zulässigkeit des Rentenverzichts nicht möglich. Mit
dieser Begründung tritt das kantonale Gericht bezüglich der Rentenzusprechung
auf die Beschwerde ein. Soweit weitergehend, tritt es auf das Rechtsmittel
nicht ein.

2.2.2. Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art.
23 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG ist der Verzicht auf
Leistungen nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen,
von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit
eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Die Beschwerdeführerin
hatte im Verwaltungsverfahren und auch in ihren Beschwerdeschriften stets
deutlich gemacht, dass sie keine oder allenfalls lediglich eine befristete
Rente der Invalidenversicherung wolle. Sie ist jedoch Sozialhilfebezügerin,
weshalb sie mit Blick auf die Regelung in Art. 23 Abs. 2 ATSG von vornherein
nicht auf die ihr zugesprochene Invalidenrente verzichten kann, weil die
zuständige Sozialhilfebehörde ihrerseits ein schutzwürdiges Interesse an den
Rentenzahlungen der Invalidenversicherung hat. Ob sich die Beschwerdeführerin
zur Anhebung eines Prozesses gegen die Rentenverfügungen ihrerseits tatsächlich
erfolgreich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Verwaltungsakte berufen kann, erscheint deshalb zweifelhaft. Letztlich kann
diese Frage jedoch offen bleiben. Denn so oder anders würde sich im Ergebnis
nichts an der Rentenzusprechung ändern. Wäre nämlich die Vorinstanz auf die
Beschwerde der Versicherten nicht eingetreten, hätten die Rentenverfügungen vom
10. März 2014 Bestand. Eine materielle Überprüfung, welche vom kantonalen
Gericht - wie sich nachfolgend zeigt - korrekt durchgeführt worden ist, ergibt
überdies, dass die Rentenverfügungen zu Recht ergangen sind. Sowohl bei einem
Nichteintreten auf das Rechtsmittel als auch bei dessen Abweisung bliebe es
deshalb im Ergebnis bei der von der Versicherten bekämpften Rentenzusprechung.

3.

3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nur berechtigt, wer unter
anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; E. 1 hiervor). Wie für
den Prozess vor dem kantonalen Gericht kann letztinstanzlich ebenso offen
bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen ist, da die Versicherte aus
den gleichen Gründen so oder anders nicht das von ihr gewünschte Ergebnis
(Verneinung eines Rentenanspruchs und Feststellung einer Hochbegabung) erzielen
kann (vgl. E. 6.2 hiernach).

3.2. Das kantonale Gericht ist auf die Rechtsbegehren bezüglich Schadenersatz-
sowie Genugtuungsansprüche und Einleitung von Strafverfahren nicht eingetreten.
Da es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den für das diesbezügliche
Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden vorinstanzlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise darlegt,
weshalb (auch) in diesen Punkten auf ihre Beschwerde hätte eingetreten werden
müssen, fehlt es an einer sachbezogenen Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGE
123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), weshalb das Bundesgericht
insoweit auf das Rechtsmittel nicht eintreten kann.

3.3. Auf die weiteren Anträge, welche nicht die Rentenfrage in casu betreffen,
so namentlich die Gesuche um (allgemeine) Prüfung der rechtlichen Grundlagen,
die den Schutz von besonders begabten und besonders sensiblen Menschen sichern,
und um Vorbereitung einer Gesetzesvorlage zur Verfassungsänderung für den
Schutz vor Diskriminierung bei besonderen Begabungen, und um Prüfung der
Stärkung der Rechtslage "zum Schutz von Klienten und Klientinnen der
öffentlichen Instanzen vor Willkür, Machtmissbrauch und Diskriminierung", kann
das Bundesgericht mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht eintreten.

4. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

5. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zur Invalidität im
Allgemeinen ([vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit] Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen
Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird
verwiesen.

6.

6.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das psychiatrische Gutachten der
Frau Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2012, für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als Sozialpädagogin oder
Sozialarbeiterin, aber auch in den übrigen Berufsfeldern, lediglich zu 50 %
arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich führt gemäss vorinstanzlichem
Entscheid zu einem 50%igen Invaliditätsgrad, weshalb der Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente zu bestätigen sei.

6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Fachperson für Hochbegabung
und Hochsensibilität beizuziehen. Eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen
besteht allerdings nicht, da davon keine neuen, im Zusammenhang mit der
Rentenfrage erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Schon im psychiatrischen
Gutachten vom 23. Februar 2012 wird deutlich gemacht, dass "das mögliche
Vorliegen einer Hochbegabung (...) keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit" hätte: Nicht eine überdurchschnittliche Intelligenz, sondern
der Schweregrad einer zusätzlich vorliegenden psychischen Störung führe zu
einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn also die weder von der
IV-Stelle noch von der Vorinstanz angezweifelten Fähigkeiten fachgerecht auf
eine Hochbegabung und Hochsensibilität bzw. überdurchschnittliche Intelligenz
zurückgeführt werden könnten, wäre dies kein konkretes Indiz, welches gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise der Frau Dr. med. B.________ sprechen würde. Der
Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie in der Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung und im Bestehen einer Hochbegabung einen
Widerspruch sieht. Das kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des
Gesundheitsschadens und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Übrigen
einlässlich mit den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen
der Versicherten auseinander und legt in Nachachtung seiner Pflicht zu
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
willkürfrei dar, dass in jeder Erwerbstätigkeit bloss eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit besteht.

6.3. Aus der ausführlichen Beschwerdeschrift geht zusammenfassend hervor, dass
sich die Versicherte durch die Rentenzusprechung diskriminiert sieht. Sie
möchte als gesund gelten und ihrer Hochbegabung soll mittels Verneinung eines
Rentenanspruchs Rechnung getragen werden. Bei ihrer Argumentation übersieht sie
allerdings, dass sie gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ATSG auf
Versicherungsleistungen sehr wohl verzichten könnte, wenn durch einen solchen
Verzicht keine schutzwürdigen Interessen Dritter beeinträchtigt wären. Sobald
also namentlich die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von
Leistungen der Sozialhilfebehörde wegfallen wird, kommt ein Verzicht auf
Rentenleistungen - unabhängig von der medizinischen Diagnose - in Betracht.
Dies steht im Übrigen mit dem ursprünglichen Ansinnen der Versicherten im
Zeitpunkt der Anmeldung, Hilfe der Invalidenversicherung nur als
Übergangslösung in Anspruch nehmen zu wollen, bis sie ihre Berufspläne für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit "mit dem Verfassen von Literatur, Beratung von
hochbegabten und hochsensiblen Kindern und Jugendlichen und ihren Betreuenden
und für eine künstlerische Tätigkeit" (Zitat aus der Beschwerdeschrift, S. 12),
im Einklang.
Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die Einwände der Beschwerdeführerin
einzugehen. Denn ihre Bestrebungen laufen unter den gegebenen Umständen darauf
hinaus, dass sie ein Wahlrecht zwischen Leistungen der Invalidenversicherung
und solchen der Sozialhilfebehörde ausüben möchte. Einem solchen Wahlrecht
steht Art. 23 Abs. 2 ATSG klar entgegen. Darüber kann sich die
Beschwerdeführerin auch nicht durch Berufung auf die Menschenrechte und die
Bundesverfassung hinwegsetzen.

7. 
Die Invaliditätsbemessung wird schliesslich rein rechnerisch nicht angefochten,
ebenso wenig der Rentenbeginn. Damit hat es bei der kantonalgerichtlichen
Bestätigung des Invaliditätsgrades von 50 %, des Anspruchs auf eine halbe Rente
und des Rentenbeginns ab 1. Juni 2012 sein Bewenden.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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