Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.128/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_128/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Wuhrmattstrasse 21, 4103
Bottmingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Schadenminderungspflicht, Leistungseinstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, Chiropraktor von Beruf, wurde am 8. Oktober 2006 von einem
Einbrecher tätlich angegriffen, wobei er sich unter anderem eine
Daumenverletzung rechts zuzog. Die Schweizerische
National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: National), bei welcher
A.________ als Selbstständigerwerbender freiwillig gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf
und richtete Taggelder aus. Per 1. Juni 2008 stellte sie ihre Taggeldleistungen
ein, nachdem der Handchirurg Dr. med. C.________ ab diesem Zeitpunkt eine -
versuchsweise - vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte. Dr. med.
D.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, hingegen attestierte
am 26. Januar 2010 für die Zeit ab 1. Juni 2008 eine lediglich 50%ige
Arbeitsfähigkeit als Chiropraktor und empfahl zwecks Steigerung derselben einen
operativen Eingriff zur Stabilisierung des Daumengrundgelenkes (Bandnaht/
-plastik mit Raffung der Gelenkkapsel). Als A.________ - auf eine hinsichtlich
der Durchführung einer solchen Operation zunächst bis 1. März 2010 gesetzte und
nach zusätzlichen Abklärungen bis 16. April 2010 verlängerte Bedenkzeitfrist
hin - deren Zumutbarkeit in Abrede stellte und auf einem Taggeldanspruch
entsprechend der von Dr. med. D.________ angegebenen Arbeitsunfähigkeit
beharrte (Schreiben vom 16. April 2010), verneinte die National mit Verfügung
vom 28. Januar 2011 einen Taggeldanspruch rückwirkend ab 1. Juni 2008 sowie
jeglichen Anspruch auf Rentenleistungen und/oder eine Integritätsentschädigung.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2011 fest.

B. 
In teilweiser Gutheissung einer dagegen gerichteten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom
28. März 2011 auf und sprach A.________ für die Zeit ab 1. Juni 2008 bis 16.
April 2010 ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides - ab 1. Juni 2008 ein Taggeld auf der Basis einer
60%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 3. Januar 2011 ein solches aufgrund einer
noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; ferner sei die National zu
verpflichten, ihm eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von
mindestens 8 % auszurichten und über einen allfälligen Rentenanspruch zu
befinden.

Die National schliesst - wie zuvor schon die Vorinstanz - auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor
Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden und
hier besonders interessierenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG,
Art. 61 UVV) sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundlagen (vgl. BGE 139 V 585 und 134 V 189 E. 2.1 f. S. 193 f.) sind im
angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt worden.
Darauf wird verwiesen.
Ergänzend zu dem schon von der Vorinstanz zitierten BGE 134 V 189 und zu BGE
139 V 585 ist bezüglich der Zumutbarkeit der von der National verlangten
operativen Vorkehr das bundesgerichtliche Urteil I 744/06 vom 30. März 2007
(publiziert in SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120) anzuführen, welches sich umfassend
zur Beurteilung der sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift
stellenden Problematik äussert. Danach sind bei der Beantwortung der Frage nach
der Zumutbarkeit einer Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die
berufliche und soziale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen, wobei das
objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten, massgebend
ist (ZAK 1982 S. 495 E. 3; Urteil I 105/93 vom 11. März 1994, E. 2a;
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,
Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet
nicht, dass eine Massnahme, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch
zumutbar wäre (ZAK 1985 S. 326 E. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N
76 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf
hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die
Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme,
andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen.
Namentlich bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die
persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die
Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 326 E. 1). Umgekehrt
ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich
ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Unfallversicherung in Frage steht, so namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auszulösen vermag (Urteil I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4b S. 32; ebenso schon
Urteil I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.1.1).

2. 
Wie erwähnt, stellt der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der von der National
geforderten operativen Massnahme in Abrede (E. 1.2 hievor). Er macht geltend,
die Taggeldleistungen hätten nicht mit der Begründung eingestellt werden
dürfen, er habe sich nicht zu dieser Vorkehr bereit erklären wollen; dieser
Eingriff wäre ihm nicht zumutbar gewesen.

2.1. Das kantonale Gericht ist demgegenüber zum Schluss gelangt, dass die von
Dr. med. D.________ vorgeschlagene und schliesslich auch von Dr. med.
C.________ befürwortete Stabilisierung des Daumengrundgelenks mittels Bandnaht/
-plastik und Raffung der Gelenkkapsel dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen
wäre. Dabei konnte es sich auch auf das im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren von der IV-Stelle Basel-Landschaft eingeholte Gutachten des Dr. med.
E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven,
von der Klinik F.________ vom 1. Februar 2011 stützen, welcher die von Dr. med.
D.________ empfohlene stabilisierende Operation ebenfalls klar unterstützte und
als zusätzlich in Betracht zu ziehende Alternative auf die Möglichkeit einer
Daumengrundgelenksarthrodese hinwies.

2.2. Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ist beizupflichten. Entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass sich aufgrund der
Äusserungen der Dres. med. G.________, D.________ und E.________ die
Zumutbarkeit einer der zur Diskussion stehenden operativen Eingriffe - welche
beide auf eine Stabilisierung des rechten Daumengrundgelenks ausgerichtet sind
- nicht bejahen liesse. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergibt sich
eindeutig, dass die in Betracht gezogenen Operationen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung des ohne Eingriff bestehenden und ohne
einen solchen im Wesentlichen gleich bleibenden aktuellen Leidensbildes und
damit des Leistungsvermögens führen würden. Dass sich nicht alle beteiligten
Ärzte wörtlich so ausgesprochen haben, führt zu keiner andern Erkenntnis, haben
doch immerhin alle eine Operation empfohlen, was klar darauf schliessen lässt,
dass eine solche auch von allen als erfolgversprechend eingestuft wird. Dies
gilt namentlich für Dr. med. C.________ welcher als behandelnder Arzt eine
Operation wohl nicht als indiziert bezeichnet und unterstützt hätte, wenn sie
für den Beschwerdeführer mit besonderen Risiken oder Nachteilen verbunden wäre.
Grosse Risiken bergen die - alternativ - vorgesehenen Daumenoperationen denn
auch offensichtlich nicht in sich, sodass jedenfalls nicht von einem
erheblichen Eingriff in die persönliche Integrität gesprochen werden kann, was
- wie die National in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 mit Recht
festhält - für die Beantwortung der Frage nach deren Zumutbarkeit entscheidend
ist. Dass Dr. med. D.________ nicht ausdrücklich von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes spricht, vermag deshalb noch keine ernsthaften Zweifel an
der Zumutbarkeit der ins Auge gefassten Vorkehr zu begründen. Der National ist
auch darin beizupflichten, dass den Dres. med. D.________ und E.________ die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chiropraktor bestens bekannt
war, weshalb eine fehlende Auseinandersetzung mit allfälligen für den
Beschwerdeführer spezifischen Operationsrisiken keine Auswirkungen auf die
Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage nach sich zieht. Auf die
beschwerdegegnerischen Ausführungen verwiesen werden kann im Übrigen bezüglich
der im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid unterbliebenen Erwähnung der
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Bericht vom 22. Oktober 2010 zum
Ausdruck gebrachten Vorbehalte. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Einwandes
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe einzelne Bemerkungen des Dr. med.
E.________ nicht präzis wiedergegeben.

Was schliesslich den Einwand anbelangt, aus dem
invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid des Kantonsgerichtes
Basel-Landschaft vom 23. Januar 2014 sei zu schliessen, dass dieses die von Dr.
med. E.________ vorgeschlagene Operation ebenfalls als unzumutbar erachtete,
hätte es ansonsten doch auch die vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011
befristete Viertelsrente nicht zusprechen können, ist mit der
Beschwerdegegnerin primär festzuhalten, dass die Verletzung der
Schadenminderungspflicht im erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft nicht Streitgegenstand bildete und daher keiner näheren
Prüfung unterzogen wurde. Die Anerkennung eines invalidenversicherungsrechtlich
vorübergehend (ab 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011) rentenbegründenden
Invaliditätsgrades wäre von der zuständigen IV-Stelle kaum akzeptiert worden,
hätten längerdauernde Rentenansprüche zur Diskussion gestanden. Es lässt sich
nicht rechtfertigen, aus dem erwähnten invalidenversicherungsrechtlichen
Entscheid etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, das auch
unfallversicherungsrechtlich verbindlich wäre. Dem Unfallversicherer muss die
Möglichkeit gewahrt bleiben, die bisher von keiner gerichtlichen Instanz je
näher geprüfte Zumutbarkeitsfrage erstmals einer Klärung zuzuführen. An den -
hier nicht zum Streitgegenstand zählenden - Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 23. Januar 2014 ist die National insoweit nicht gebunden.

2.3. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Stellungnahmen der Dres. med.
G.________, D.________ und E.________ davon auszugehen, dass mit den
vorgesehenen operativen Eingriffen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Verbesserung der Funktionalität des geschädigten Daumens erwartet werden kann,
ohne dass diese Vorkehren mit ernsthaften Risiken verbunden wären. Ein Absehen
davon könnte demgegenüber die Gewährung von Rentenleistungen zur Folge haben,
weshalb an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht entsprechend hohe
Anforderungen zu stellen sind. Es besteht kein Anlass, die Zumutbarkeit einer
der beiden zur Diskussion stehenden Operationen zu hinterfragen. Zu Recht hat
die Vorinstanz deren Zumutbarkeit bejaht.

2.4. Unbestritten geblieben ist, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
hinsichtlich der von Dr. med. D.________ vorgeschlagenen Bandnaht/ -plastik
(mit Raffung der Gelenkkapsel) korrekt durchgeführt worden ist. Beanstandet
wird einzig, dass dies auch hinsichtlich der von Dr. med. E.________ als
mögliche Alternative angeführten Daumengrundgelenksarthrodese gelten soll,
welcher sich der Beschwerdeführer offenbar auch nicht unterziehen will. Mit
beiden der von den Dres. med. D.________ und E.________ vorgeschlagenen
Operationen wird eine Stabilisierung des Daumengrundgelenkes angestrebt. Sie
sind bezüglich der Schwere des Eingriffes, der Aussichten auf ein erfolgreiches
Unterfangen, der Verwirklichung allenfalls möglicher Risiken, des -
einschliesslich Rehabilitationsdauer und Regenerationsphase - zu erwartenden
Zeitaufwandes und dabei in Kauf zu nehmender beruflich-erwerblicher Einbussen
durchaus vergleichbar. Es erschiene deshalb übertrieben, für die erst nach
bereits verfügter Leistungseinstellung vom 28. Januar 2011 von Dr. med.
E.________ vorgeschlagene Operationsmethode erneut ein separates Mahn- und
Bedenkzeitverfahren zu verlangen. Nachdem ein solches bereits hinsichtlich des
von Dr. med. D.________ geplanten Vorgehens durchgeführt worden ist, hätte der
Beschwerdeführer jederzeit seine Bereitschaft zu einer andern ebenfalls in
Betracht fallenden Variante erklären können, womit die National mit Sicherheit
auch einverstanden gewesen wäre und entsprechend die verfügte Leistungskürzung
aufgehoben hätte.

3. 

3.1. Die Dauer der Taggeldberechtigung muss damit, wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat, auf die Zeit bis 16. April 2010 - dem Zeitpunkt, in welchem die
bereits einmal erstreckte Bedenkzeitfrist ungenutzt verstrichen war -
beschränkt bleiben. Fehl geht die Annahme des Beschwerdeführers, statt einer
vollständigen Taggeldeinstellung hätten die Leistungen aufgrund von Art. 61 UVV
nicht eingestellt werden dürfen, soweit er, selbst wenn er sich der
angeordneten Operation unterzogen hätte, noch Anspruch auf Taggelder gehabt
hätte. Aus dieser Bestimmung will er zumindest während der mutmasslichen Dauer
der abgelehnten Operation einschliesslich der danach zu erwartenden
Rehabilitations- und Regenerationsphase - mithin während insgesamt rund eines
Jahres - einen Taggeldanspruch ableiten.

3.2. Feststeht, dass der Beschwerdeführer, würde er sich einer der zur
Diskussion stehenden Daumenoperationen unterziehen, während längerer Zeit in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre und daher Anspruch auf Taggelder
hätte; diese seien ihm nun auch trotz seiner Weigerung, sich dieser Massnahme
zu unterziehen, auszurichten. Die wegen einer in Angriff genommenen operativen
Vorkehr und dadurch bedingter Nachbehandlungen ausgelösten Taggeldansprüche
können ihm jedoch nicht zugebilligt werden, solange er gerade diese Massnahme
kategorisch ablehnt und die effektive Verminderung seiner Leistungsfähigkeit
aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes ohne Operation geringfügiger ist
als nach Vornahme einer solchen. Die Regelung in Art. 61 UVV, wonach bei einer
Weigerung, sich einer medizinischen Massnahme zu unterziehen, nur die
Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahme
wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen, beschränkt sich auf Fälle, in
wel-chen voraussehbar ist, dass auch ein ins Auge gefasstes medizinisches
Vorgehen nicht zu einem uneingeschränkten Leistungsvermögen mit weitestgehender
Beschwerdefreiheit führen würde, so dass trotzdem - allenfalls geringfügigere -
Leistungsansprüche bestehen blieben. Sie darf nicht dazu führen, dass im
Hinblick auf eine mutmassliche Vorkehr Leistungen gewährt werden, die höher
sind als sie der aktuell effektiv vorhandenen Leistungseinbusse entsprechen
würden.

3.3. Ohne Daumengrundgelenksoperation ist der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit gemäss ärztlicher Bescheinigung des Dr. med. D.________ wie
auch des Dr. med. E.________ zu 50 % eingeschränkt. Für die in der
Beschwerdeschrift beantragte Erhöhung der angenommenen Arbeitsunfähigkeit auf
60 % fehlt jede Begründung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit den
vorgeschlagenen Operationen könnte die Verminderung des Leistungsvermögens wenn
nicht ganz, so doch weitestgehend aufgehoben werden. Lediglich während der
Massnahme selbst und der notwendigen Nachbehandlungen müsste vorübergehend
während rund eines Jahres mit einer massiv höheren Reduktion der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer
jegliche medizinische Massnahme ablehnt, gleichzeitig aber die Leistungen
beanspruchen will, die ihm zustehen würden, wenn er sich kooperativ verhalten
und zu den vorgeschlagenen Massnahmen Hand bieten würde - dies, obschon er ohne
Operation gar keine Beeinträchtigung dieses Ausmasses aufweist. Wie die
National in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 mit Recht festhält, tritt
deshalb nach Ablauf des korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
(E. 2.4 hievor) die in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Folge in Form einer
Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen nach UVG ein. Nur nach
tatsächlicher Durchführung der vorgeschlagenen Operation würde sich zeigen, ob
und gegebenenfalls welche Leistungsansprüche noch bestehen. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung die derzeitige Unmöglichkeit einer
entsprechenden Beweisführung selbst zu verantworten, weshalb die vollständige
Leistungseinstellung per 16. April 2010 durchaus als gerechtfertigt erscheint.

4. 
Sollte sich der Beschwerdeführer doch noch zu einer der zur Diskussion
stehenden Operationen entschliessen, wäre die National ab Kenntnisnahme einer
entsprechenden vorbehaltlosen Einwilligung zu deren Anordnung in der Lage. Ab
diesem Zeitpunkt hätte sie die eingestellte Leistungserbringung wieder
aufzunehmen und je nach weiterem Verlauf anzupassen. Den seit 16. April 2010
anhaltenden Unterbruch der Leistungsausrichtung und seitherige Verzögerungen
hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Über einen allfälligen
Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung kann
gegebenenfalls erst nach Durchführung der verlangten operativen Massnahme
definitiv befunden werden.

5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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