Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.127/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_127/2015

Urteil vom 3. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 13. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember
2014,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersicht-lich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
führende Person konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13. Februar 2015 den vorerwähnten Anforderungen
namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begrün-dung nicht gerecht wird, da
sie sich nicht in konkreter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz u. a. bezüglich der wiederholten Abmeldungen der Beschwerdeführerin
von der Arbeitsvermittlung infolge Eröffnung einer selbstständigen TCM-Praxis
und der gestützt darauf erfolgten Verneinung der Vermittlungsfähigkeit
auseinandersetzt und insbesondere weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzu-sehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Ver-fahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben