Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.123/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_123/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG, wo sie im
Büro und im Weinlager eingesetzt wurde. Aufgrund dieser Tätigkeit war sie bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 26. Januar 1998 verlor sie beim Herunterholen einer
Weinkiste das Gleichgewicht und verletzte sich beim Sturz am Rücken. Da sie
anschliessend die bisherige Tätigkeit nur noch teilweise ausüben konnte,
kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende Januar 1999. Die
SUVA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Verfügung
vom 6. April 2000 teilte sie der Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen
Ende Mai 2000 einstellen werde.

A.b. Bei einem Sturz vom 19. Juni 2002 verletzte sich A.________ erneut am
Rücken. Zu jenem Zeitpunkt war sie aufgrund ihrer damaligen Anstellung bei der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar)
unfallversichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung
vom 3. Oktober 2003 schloss sie den Fall ab. Nachdem die SUVA vorsorglich
Einsprache erhoben hatte, teilte die Mobiliar dieser am 12. November 2003 mit,
sie werde auf die Einsprache nicht eintreten. Die Einsprachen der Versicherten
und der Swica Krankenversicherungen AG wies die Mobiliar mit
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 ab. A.________ und die Swica reichten
gegen den Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Beschwerde ein. Auf Antrag der Mobiliar wurde das Verfahren sistiert. Nach
Eingang des im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der Mobiliar in
Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens der Klinik C.________ vom 25. August
2006 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben. Mit Entscheid vom 15. Oktober
2008 hiess das kantonale Gericht die Beschwerden gut, hob den
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 auf und wies die Sache zur Abklärung
und Festlegung der weiteren Leistungen aufgrund des Unfalls vom 26. Januar 1998
an die Mobiliar zurück. Auf die von der SUVA dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2009 nicht ein (8C_969/2008).

A.c. Die Mobiliar liess im Zentrum D.________ eine funktionsorientierte
medizinische Abklärung (FOMA) durchführen. Gestützt auf das Gutachten vom 17.
August 2010 verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 15. März 2012 einen
Anspruch auf Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 Prozent
und ein Unfalltaggeld von 30 Prozent für die Zeit vom 17. November 2009 bis 5.
Dezember 2011 und von 100 Prozent vom 6. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 zu.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 fest.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Mobiliar sei zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2012 eine Invalidenrente in Höhe von
monatlich mindestens Fr. 2'633.- zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Da unstreitig ein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 UVV vorliegt, hat die
Mobiliar als für den zweiten Unfall vom 19. Juni 2002 gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG
zuständiger Versicherer - mangels einer abweichenden Vereinbarung der beiden
Unfallversicherer über die Zuständigkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV -
auch Leistungen für den früheren Unfall vom 26. Januar 1998 zu übernehmen. Nach
den Feststellungen der Vorinstanz besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Januar 1998 und der
Bandscheibenproblematik L5/S1. Die Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2002 könnten
hingegen als im Herbst 2002 abgeheilt betrachtet werden.
Unbestritten geblieben sind die Unfalltaggelder, der Fallabschluss Ende Februar
2012 und die Integritätsentschädigung gemäss Verfügung vom 15. März 2012 und
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013. Streitig und zu prüfen ist hingegen der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung ab 1.
März 2012.

3.

3.1. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent
invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.2.

3.2.1. Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG
heranzuziehenden hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen)
stellte die Vorinstanz auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der
Unfallmeldung an die SUVA vom 14. April 1998 ab. Danach betrug der monatliche
Grundlohn Fr. 3'030.-, entsprechend einem Einkommen für das Jahr 1998 von Fr.
39'390.- (Fr. 3'030.- x 13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Nominallohn-Index Frauen 1998: 2142; Nominallohn-Index Frauen 2010: 2579)
setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 47'426.- fest.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe bereits im vorinstanzlichen
Verfahren darauf hingewiesen, dass der im Unfallzeitpunkt erzielte Lohn
unterdurchschnittlich gewesen sei. In den Jahren zuvor seien jedoch erhebliche
Lohnsteigerungen und damit eine stetige Annäherung an die branchenüblichen
Löhne im kaufmännischen Bereich zu verzeichnen gewesen. Diese Entwicklung
entspreche der arbeitsmarktökonomischen Erfahrungstatsache, wonach Lohnkurven
in der Regel konkav verlaufen und zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit am
steilsten sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher nicht auf die
generellen Nominallohnsteigerungen des gesamten Arbeitsmarktes, sondern auf die
individuellen altersabhängigen Anpassungen bzw. den Lohn gemäss den
Empfehlungen des kaufmännischen Verbandes abzustellen. Danach ergebe sich für
das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 74'429.-. Die Beschwerdeführerin
weist darauf hin, dass sie sich nicht über längere Zeit bei der ehemaligen
Arbeitgeberin mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hätte, wenn
dort die Lohnentwicklung nicht dem ihrem Ausbildungsniveau entsprechenden
Branchendurchschnitt angepasst worden wäre.

3.2.3. Beim Valideneinkommen handelt es sich um eine hypothetische Grösse,
indem nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, sondern darauf, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V
322 E. 4.1 S. 325). Abzustellen ist dabei auf die Lohnentwicklung im konkreten
Betrieb. Ist diese nicht bekannt, so erfolgt die Anpassung aufgrund der
geschlechts- (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410) und branchenspezifischen (BGE 126
V 75 E. 3a S. 76) Nominallohnentwicklung (vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 128).

3.2.4. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die überdurchschnittlichen Lohnsteigerungen der Versicherten nach Aufnahme
der Tätigkeit im August 1989 in den Jahren nach dem Unfall im Jahre 1998 ihre
die Nominallohnentwicklung übersteigende Dynamik beibehalten hätten. Immerhin
war die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits über acht Jahre im selben
Betrieb tätig und stand damit nicht mehr am Anfang ihrer beruflichen Karriere.
Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf die Salärempfehlungen
2011 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz abzustellen, kann nicht gefolgt
werden. Die Lohnangaben von Branchenverbänden beruhen auf blossen Empfehlungen
und sind daher für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht repräsentativ
(Urteile 9C_795/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.2; I 708/06 vom 23. November 2006
E. 4.6; U 158/06 vom 4. August 2006 E. 2.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 128).
Hinweise dafür, dass sich die über eine kaufmännische Ausbildung verfügende
Versicherte nach einer anderen Beschäftigung umgesehen hätte, wenn der erzielte
Lohn, mit dem sie sich während Jahren begnügte, nicht den Salärempfehlungen des
Verbandes angepasst worden wäre, liegen nicht vor.

3.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass der tatsächlich vor dem Unfall erzielte Verdienst weit
mehr als 5 Prozent unter dem branchenüblichen Tabellenlohn gelegen habe und
damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. In Anwendung
von BGE 135 V 297 und 134 V 322 hätte eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen erfolgen müssen.

3.2.6. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,
beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des
Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt dabei die Überlegung, dass bei einer
versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde
ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil
persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder
Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit
gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen
könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.; 134
V 322 E. 4.1 S. 326 mit Hinweisen; vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., 129
f.).

3.2.7. Dass die Beschwerdeführerin eine Parallelisierung der Einkommen bereits
im kantonalen Rechtsmittelverfahren thematisiert hat, ist nicht festgestellt
und zeigt sie nicht auf. Mit Blick auf die materielle Ausschöpfung des
Instanzenzuges haben die Parteien in tatsächlicher Hinsicht ihre Kritik aber
bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen, damit dort gegebenenfalls weitere
Beweismassnahmen angeordnet werden können. Da nicht erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gab, handelt es sich um eine unzulässige
Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, dass persönliche
Eigenschaften im Sinne der in E. 3.2.6 hievor zitierten Rechtsprechung die
Erzielung eines Durchschnittseinkommens verunmöglicht hätten.

3.3.

3.3.1. Für die Bemessung des Einkommens, welches die Versicherte trotz des
Gesundheitsschadens durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), zog das kantonale
Gericht die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) bei. Dabei ging es von der Feststellung aus, dass die zuletzt mit einem
Teilpensum von 70 Prozent ausgeübte Tätigkeit als Busfahrerin wegen der
vorwiegend sitzend zu verrichtenden Arbeit, ohne regelmässige Wechselbelastung
nicht als optimal leidensangepasst einzustufen sei. Da sie mit dieser Tätigkeit
ihre Restarbeitsfähigkeit nicht bestmöglich ausschöpfe, könne das dabei
erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Gestützt
auf das Gutachten des Zentrums D.________ vom 17. August 2010 ging das
kantonale Gericht davon aus, dass der Versicherten eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wenn sie vermehrt Pausen
einschalten könne. Den Pausenbedarf veranschlagten die Experten auf eine Stunde
pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 87.5 Prozent. Davon ausgehend
errechnete die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Tabellenlohnes von Fr.
4'225.- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4) und der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ein
Jahreseinkommen von Fr. 52'790.-. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit
von 87.5 Prozent resultierte somit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'191.25.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Vorinstanz angenommene
Restarbeitsfähigkeit von 87.5 Prozent und damit auch die Beurteilung des
Gutachtens des Zentrums D.________ als tatsachenwidrig. Zur Begründung bringt
sie vor, die durchgeführten Tests hätten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich
rund 70 Prozent ergeben. Sie rügt, das kantonale Gericht habe sich im
angefochtenen Entscheid nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass aus dem
Gutachten keine volle Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne, bei der
Abklärung nur eine "angepasste Form der EFL" erfolgt sei, die Motivation hoch
und die Testkonsistenz gut waren und sie wegen der Rückenschmerzen lediglich
eine Leistung von rund 25 Prozent gezeigt habe.

3.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass
die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der
Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).

3.3.4. Die Vorinstanz hielt fest, das Gutachten des Zentrums D.________
enthalte eine detaillierte Beschreibung der leidensangepassten Tätigkeit, die
die Versicherte zu 100 Prozent, ganztags während acht Stunden pro Tag, ausüben
könne. Als spezielle Einschränkungen bestünden Gewichtsbelastungen bis maximal
10 kg und selten am Tag, kein längeres Stehen und Sitzen ohne Unterbruch und
kein längeres Stehen in vorgeneigter Haltung. Der Feststellung der
Arbeitsfähigkeit liege eine umfassende, auf einem strukturellen Interview,
einer klinischen Untersuchung und einer angepassten Form der Evaluation der
arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit beruhende und die Beurteilung
der bildgebenden Untersuchungen und der Akten beinhaltende Begutachtung zu
Grunde. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere somit auf allseitigen
Untersuchungen, trage den geklagten Beschwerden Rechnung und sei in Kenntnis
und unter Berücksichtigung der Vorakten ergangen. Da der Bericht zudem
schlüssig und nachvollziehbar sei und die übrigen medizinischen Unterlagen
keine Hinweise enthielten, die geeignet wären, Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Feststellungen der Fachpersonen des Zentrums D.________
zu wecken, sei darauf abzustellen.

3.3.5. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich
nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Da die Feststellungen des kantonalen Gerichts sodann auf einer umfassenden
Beweiswürdigung beruhen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die
Zumutbarkeitsbeurteilung des Zentrums D.________ als unzulänglich erscheinen
lassen, ist nicht zu beanstanden, dass es diesem für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollen Beweiswert zuerkannt hat. Eine
Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid
ist nicht auszumachen.

3.3.6. Die übrigen Faktoren der Bemessung des Invalideneinkommens werden weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und bedürfen daher
keiner näheren Prüfung. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr.
46'191.25 mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'426.15 ergibt keinen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 Prozent.

4. 
Entsprechend dem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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