Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.122/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_122/2015

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2015,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 12. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise
mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der
nicht erfolgten Glaubhaftmachung einer im massgeblichen Vergleichszeitraum (20.
Oktober 2011 bis 13. Mai 2014) eingetretenen relevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw.
- soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,

dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, ob-wohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln
schon in einem früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich im Fall einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erneut bei der IV anzumelden,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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