Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.121/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_121/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Kommando Grenzwachtkorps,
Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ arbeitet seit 1989 als Angehöriger des
Grenzwachtkorps (GWK) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZW). Bis Ende
September 2000 war er im Betriebsdienst des GWK bei verschiedenen
Grenzwachtposten tätig. Am 1. Oktober 2000 wechselte er in den
Verwaltungsdienst des GWK. Dort übt er seither Funktionen ohne
Verweildauerbeschränkung, aktuell die eines Dienstchefs, aus. Im Juli 2013
erhielt A.________ gestützt auf die Übergangsregelung gemäss Art. 9 der am 1.
Juli 2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 20. Februar 2013 über die
Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP; SR
172.220.111.35) für die geleisteten Betriebsdienstjahre eine einmalige
Gutschrift auf seinem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge. Im Juni 2014
beantragte er, der Arbeitgeber habe ihm zusätzliche Beiträge gemäss Art. 3 Abs.
2 lit. b VPABP zu bezahlen. Mit Verfügung vom 3. September 2014 lehnte die EZV
dies ab.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, ihm seien ab 1. Oktober 2000 die
gleichen übergangsrechtlichen Leistungen wie den anderen Grenzwächtern und ab
Inkrafttreten der VPABP die überparitätischen Beiträge gemäss deren Art. 3 zu
gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom
12. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts und
erneuert sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Die EZV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
BGG betrifft. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb
der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Der erforderliche
Streitwert (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die übrigen
Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2. 
Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist vorab auf die geltend gemachten
"überparitätischen" Beiträge gemäss Art. 3 VPABP einzugehen.

2.1. Nach Art. 3 VPABP bezahlt der Arbeitgeber für Angehörige des
Grenzwachtkorps gemäss Art. 2 lit. b Ziff. 1, 2 und 4 VPABP neben seinen
reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer
beruflichen Vorsorge (Abs. 1). Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers
werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen
unabhängig vom Lebensalter für die nach Absatz 1 berechtigten Angehörigen des
Grenzwachtkorps 2.8 Prozent (Abs. 2 lit. b).

Der Beschwerdeführer zählt aufgrund der seit 1. Oktober 2000 ausgeübten
Tätigkeit im Verwaltungsdienst ohne Verweildauerbeschränkung
unbestrittenermassen zu den Angehörigen des GWK gemäss Art. 2 lit. b Ziff. 3
VPABP. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, demnach bestehe in Anwendung
von Art. 3 Abs. 1 VPABP kein Anspruch auf zusätzliche Beiträge gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. b VPABP. Hiegegen wird eingewendet, die Regelung gemäss VPABP
verstosse bezüglich der Dienstchefs gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV.

2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der
Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn ein Erlass
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 140 I 77 E. 5.1
S. 80 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen mit den
gleichen Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen umfassend
auseinandergesetzt. Es kann auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, nur die
Dienstchefs ohne Verweildauerbeschränkung seien schlechter gestellt. Wie auch
die EZV einlässlich darlegt, sind andere Funktionen ebenfalls von der
streitigen Regelung betroffen. Ebenso falsch ist der Einwand, die
Schlechterstellung der Dienstchefs zeige sich auch aus der mangelnden
Berücksichtigung der altrechtlichen Dienstjahre. Der Beschwerdeführer wurde
dafür abgegolten. Sodann lässt sich die Regelung gemäss VPABP mit Unterschieden
bei Pensionsalter und Beiträgen an die berufliche Vorsorge sehr wohl auf
sachliche Gründe stützen. Den Ausschlag für diese Differenzierung gibt die
erhöhte physische und psychische Belastung, der die Mitarbeitenden im
Betriebsdienst des GWK ausgesetzt sind. Diese Angehörigen des Grenzwachtkorps
leisten regelmässig Wochenend- und Nachtdienst, müssen viel Ausrüstung mit sich
führen resp. tragen, sind Wind und Wetter ausgesetzt und stehen im direkten,
teils gefährlichen Kontakt zu Personen, welche die Einreise- und
Einwanderungsvorschriften verletzen. Demgegenüber ist der Verwaltungsdienst
viel weniger belastend. Daran vermag auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer gelegentlich Pikettdienst zu leisten hat, nichts zu ändern.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist mithin nicht verletzt.

3. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung dieses Gebots auch bezüglich der
übergangsrechtlichen Leistungen geltend. Dies Rüge ist aus den bereits bei den
zusätzlichen Beiträgen angeführten, hier ebenfalls massgeblichen Gründen nicht
stichhaltig. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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