Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.120/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_120/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Zopfi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
der 1978 geborenen A.________ ab 1. Dezember 2001 ein halbe Invalidenrente zu.
Dabei ging die IV-Stelle davon aus, die Versicherte würde im Gesundheitsfall zu
100 % erwerbstätig sein. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ergab sich ein
Invaliditätsgrad von 50 %. Nachdem die Versicherte einen Sohn geboren hatte,
ermittelte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2004 nach der gemischten
Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % und bestätigte die halbe
Invalidenrente. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte würde als Gesunde neu
zu 60 % im Haushalt arbeiten und zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen;
aufgrund der Zunahme der körperlichen Beschwerden und der Verschlechterung der
psychischen Verfassung könne ihr aktuell aber keine Erwerbstätigkeit zugemutet
werden. Mit Mitteilung vom 11. Juli 2006 bestätigte sodann die IV-Stelle die
bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 %. Nachdem die Versicherte im
2011 eine Tochter geboren hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die laufende Rente mit
Verfügung vom 7. Januar 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei eine ganze Rente auszurichten,
eventuell sei auf die Einstellung der halben Rente zu verzichten.

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

2. 
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

3. 

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für
andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren
Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).

3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie die Aufhebung der halben Rente der Versicherten auf den zweiten der
Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2013 folgenden Monats bestätigte.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Erlass der
Verfügung vom 9. März 2004 jedenfalls in psychischer Hinsicht erheblich
verbessert hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt,
vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Bei der Verfügung
vom 9. März 2004 handelte es sich um die letzte Verfügung vor jener vom 7.
Januar 2013, die auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte. Somit
bildet diese Verfügung die Vergleichsbasis zur Beantwortung der Frage, ob eine
wesentliche Änderung des erheblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Da in
dieser Verfügung die im Vergleich zur Verfügung vom 16. Dezember 2002 erhöhte
Einschränkung im Erwerbsbereich auch mit der Verschlechterung der psychischen
Verfassung der Versicherten begründet wurde, ist entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, das psychische Leiden habe im Jahr 2004
einen erheblichen Einfluss auf die Rentenhöhe gehabt.

4.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 7. Januar 2013 medizinisch-theoretisch in der Lage war,
einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Weshalb diese
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar
wäre, wird von der Versicherten nicht näher begründet und ist nicht
nachvollziehbar.

4.3. Ebenfalls nicht bestritten wird der sog. Status der Versicherten, mithin
dass sie als Gesunde zu 60 % im Haushalt und zu 40 % erwerblich tätig wäre.
Entgegen ihren Ausführungen entspricht es der Rechtsprechung, bei diesem Status
und einer 50 %-igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine
Einschränkung im Erwerbsbereich in zeitlicher Hinsicht zu verneinen. Der von
der Vorinstanz vorgenommene Prozentvergleich zur Festsetzung der
Gesamteinschränkung im Erwerbsbereich erweist sich demnach als grundsätzlich
bundesrechtskonform.

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es sei nicht ein
Prozentvergleich durchzuführen, sondern ein Valideneinkommen ausgehend von
jenem der Verfügung vom 16. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 80'000.- zu
ermitteln, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz willkürfrei
festgestellt hat, war das Einkommen der Versicherten vor Eintritt des
Gesundheitsschadens stark schwankend. Ausweislich des Auszuges aus dem
Individuellen Konto der AHV erzielte sie in keinem Jahr ein Einkommen von über
Fr. 50'000.-. Das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Dezember 2002
angenommene Valideneinkommen von Fr. 80'000.- für das Jahr 2001 ist vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar und kann somit nicht Grundlage eines
Einkommensvergleiches bilden.

4.5. Hat das kantonale Gericht somit kein Bundesrecht verletzt, als es von
einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 2,4 % im Erwerbsbereich ausging, so
durfte es ohne weiteres offenlassen, ob im Haushaltsbereich ein solcher von
13,11 % oder von 30 % besteht. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach
abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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