Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.119/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_119/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
handelnd durch den Vorsteher des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli, Umbricht
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD),
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Gegenstand
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 19. November 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. 2002 trat für die Stadt Zürich ein neues Personalrecht in Kraft, welches
neu den Funktionslohn vorsah. Der Lohn bestimmte sich dabei nach drei Faktoren
(Schwierigkeitsgrad der Funktion, nutzbare Erfahrung, Leistung und Verhalten;
Art. 47 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom
6. Februar 2002 [Personalrecht, PR; AS 177.100]). In die Funktionsbewertungen
nicht mit eingeflossen war die Höhe des Ferienanspruchs der jeweiligen
Berufsgattung. Die Funktion Hortleitung wurde im Rahmen der Strukturellen
Besoldungsrevision 2000 sowie ein zweites Mal mit der Einführung des neuen
Städtischen Lohnsystems im Jahr 2006 einer Bewertung unterzogen und
schliesslich der Funktionsstufe 9 zugeordnet.

Im Entscheid PB.2005.00060 vom 8. September 2006, welcher als Präzedenzfall zum
Einzelrichterentscheid PB.2005.00059 vom 14. September 2006 gilt, hatte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu beurteilen, ob die Platzierung der
konkret betroffenen Hortleiterin innerhalb der unbestrittenen Funktionsstufe 9
diskriminierungsfrei erfolgt war. Es kam zum Schluss, dass, soweit die
Differenz zwischen bisherigem und ermitteltem Lohn im Rahmen der Überführung
der Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 mindestens 10 % betrage, eine
Korrektur, etwa beim Faktor angerechnete Erfahrung, unter dieser Grenze als
diskriminierend im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau
und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) angesehen
werden müsse. Das Gericht setzte damit über den Einzelfall hinaus die
erforderliche Lohnerhöhung grundsätzlich auf 10 % fest, um eine Diskriminierung
bei typischen Frauenberufen mit echtem Aufholbedarf beheben zu können. In der
Folge hat die Stadt Zürich den Hortleitenden Lohnerhöhungen im Umfang von etwas
mehr als 10 % gewährt.

A.b. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Anstellung und Besoldung des
Personals der Betreuungsstätten für Schülerinnen und Schüler der Stadt Zürich
vom 17. Mai 1995 (AS 177.600; nachfolgend: Anstellungsreglement 1995) haben die
Leiterinnen/Leiter und Angestellten der Betreuungsstätten (Tageshorte,
Schülerklubs und Tagesschulen) einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen pro
Hortschuljahr. Ab dem 30. Altersjahr beträgt er 30 Tage, ab dem 40. Altersjahr
35 Tage und ab dem 50. Altersjahr 40 Tage pro Hortschuljahr. Im Nachgang zur
Totalrevision des städtischen Personalrechts im Jahr 2002 sollte insbesondere
auch die genannte Ferienregelung den Modalitäten gemäss städtischer
Personalrechtsverordnung und deren Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002
(AB PR; AS 177.101) angepasst werden. Art. 113 AB PR sieht ab dem 21.
Altersjahr einen Ferienanspruch von vier Wochen, ab dem 50. Altersjahr einen
solchen von fünf Wochen und ab dem 60. Altersjahr einen solchen von sechs
Wochen vor. Gestützt auf Art. 87 Abs. 1 PR sowie Art. 35 der Verordnung über
die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich vom 12. März 2008
(AS 410.130) erliess der Stadtrat von Zürich (nachfolgend: Stadtrat) mit
Beschluss vom 20. März 2013 das Reglement über die Anstellung des Personals der
vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen der Stadt
Zürich (nachfolgend: Anstellungsreglement 2013), welches auf den 1. Juli 2013
in Kraft gesetzt wurde und das Anstellungsreglement 1995 vorbehältlich dessen
Art. 7 Abs. 1 aufhob (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses). Betreffend
letzterer Bestimmung beschloss der Stadtrat im Sinne einer Übergangsregelung in
Dispositiv-Ziff. 3 Folgendes:

" (a) : Art. 7 Abs. 1 Reglement über die Anstellung und Besoldung des Personals
der Betreuungsstätten für Schülerinnen und Schüler (Anstellungsreglement 1995)
wird per 1. Januar 2014 aufgehoben und ausser Kraft gesetzt. 

(b) : Für alle Hortleiterinnen und -leiter sowie Leitungen Betreuung, die vor
1. Januar 2014 das 58. Altersjahr vollendet haben, gilt in Bezug auf den am 31.
Dezember 2013 nach bisheriger Regelung individuell bestehenden Ferienanspruch
Besitzstandwahrung bis zur Beendigung ihrer Anstellung als Hortleiterin oder
-leiter bzw. Leitung Betreuung. 

(c) : Der Ferienanspruch der übrigen Hortleiterinnen und -leiter sowie
Leitungen Betreuung wird ab 1. Januar 2014 gegenüber dem am 31. Dezember 2013
nach bisheriger Regelung individuell bestehenden Ferienanspruch um eine Woche
reduziert und auf 1. Januar 2015 den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
angepasst."

A.c. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD),
Region Zürich, liess in der Folge Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. 3 des
stadträtlichen Beschlusses vom 20. März 2013 erheben mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Bestimmung diskriminierend im Sinne von
Art. 3 GlG sei. Es müsse die bisherige Ferienregelung gemäss Art. 7 Abs. 1
Anstellungsreglement 1995 beibehalten werden oder im Falle der Aufhebung ein
Lohnausgleich erfolgen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs, soweit er darauf
eintrat, mit Beschluss vom 6. Februar 2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1).

B. 
Die dagegen vom VPOD erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1
des bezirksrätlichen Beschlusses vom 6. Februar 2014 mit der Feststellung gut,
dass Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Stadtrats vom 20. März 2013
diskriminierend sei (Entscheid vom 19. November 2014).

C. 
Die Stadt Zürich lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Ferner sei
festzustellen, dass sie während des hängigen Verfahrens berechtigt sei, die von
ihr beschlossene Ferienkürzung umzusetzen.
Der VPOD lässt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids schliessen. Das Eidgenössische Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ersucht sinngemäss ebenfalls um
Abweisung

D. 
Mit Verfügung vom 13. April 2015 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
wurde zudem festgestellt, dass die Stadt Zürich berechtigt sei, die von ihr
beschlossene Ferienkürzung während des hängigen Verfahrens einstweilen
umzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) bzw. die
Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit voller
Kognition (BGE 136 I 42 E. 1 S. 43; 135 II 22 E. 1 S. 24; 134 IV 36 E. 1 S.
37).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft
ein Reglement des Stadtrats Zürich über die Anstellung des Personals der vom
Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen (AS 177.600) und
somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. b BGG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, namentlich ist die Stadt
Zürich als Arbeitgeberin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung
legitimiert (BGE 134 I 204 E. 2.3 S. 206 ff. mit Hinweisen; Urteil 8C_31/2009
vom 4. Januar 2010 E. 1.2; ferner Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 42 zu Art. 89 BGG), ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.

3.1. In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, indem das kantonale Gericht sich nicht mit sämtlichen Anträgen und
Argumenten der Stadt Zürich befasst habe (zur Zulässigkeit der entsprechenden
Rüge: Waldmann, a.a.O., N. 62 zu Art. 89 BGG mit Hinweisen).

3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2.1).

3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache, das kantonale Gericht
begnüge sich damit, in E. 5.4 seines Entscheids die von ihr vorgebrachten
Argumente in knapper Form zusammenzufassen, ohne die wesentlichen
Gesichtspunkte einzubeziehen. Eine Würdigung dieser Argumente erfolge nicht
ansatzweise. Wie hievor dargelegt, ist es zulässig, dass sich die zuständige
Behörde auf die für ihre Entscheidfindung essentiellen Aspekte beschränkt. Nach
den Grundsätzen der Rechtsprechung erübrigt sich demgegenüber eine eingehende
Befassung mit sämtlichen der von den Parteien erhobenen Einwendungen. Die
Vorinstanz hat in E. 5.3 des Entscheids die Gründe aufgeführt, welche ihres
Erachtens für eine Glaubhaftmachung einer geschlechtsspezifischen (Lohn-)
Diskriminierung durch den Beschwerdegegner sprechen. Im Weiteren wird in E. 5.4
erörtert, weshalb der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts der
(Voll-) Beweis misslingt, dass durch die Umsetzung der vorgesehenen
Ferienreduktion keine entsprechende Diskriminierung resultiert. Im Umstand,
dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht im Sinne ihrer
Betrachtungsweise gewürdigt worden sind, liegt keine Gehörsverletzung. Da die
Überlegungen, die das vorinstanzliche Gericht zu seinem Entscheid bewogen
haben, ohne weiteres aus den Erwägungen hervorgehen, ist ihm kein in formeller
Hinsicht fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen.

4.

4.1. Das Bundesgericht überprüft einen Erlass im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber aus
Gründen des Föderalismus, der Verhältnismässigkeit und - bei der Überprüfung
kommunalen Rechts - der Gemeindeautonomie eine gewisse Zurückhaltung. Nach der
Praxis ist dabei massgebend, ob der angefochtenen Norm nach den anerkannten
Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sich mit den angerufenen
verfassungsmässigen oder staatsvertraglichen Rechten vereinbaren lässt. Das
Bundesgericht hebt demnach eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich
jeglicher verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht
jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Für die
Beurteilung dieser Frage sind die Tragweite des Grundrechtseingriffs sowie die
Möglichkeit von Bedeutung, bei einer späteren konkreten Normenkontrolle - d.h.
im Anwendungsfall - einen hinreichenden verfassungsrechtlichen Schutz zu
erhalten. Es ist deshalb zu beachten, unter welchen Umständen die betreffende
Bestimmung zur Anwendung gelangen wird. Das Verfassungsgericht hat die
Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht nur abstrakt zu
untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit verfassungstreuer Anwendung
miteinzubeziehen. Dabei dürfen die Erklärungen der kantonalen Behörden über die
künftige Anwendung der Vorschrift mitberücksichtigt werden (BGE 135 II 243 E.
2, 130 I 82 E. 2.1).

4.2. Der Rechtsschutz des GlG bezieht sich auf geschlechterbezogene
Diskriminierung im Erwerbsleben (Art. 2 f. GlG). Art. 3 GlG und Art. 8 Abs. 3
BV verbieten die direkte und indirekte Diskriminierung von Arbeitnehmenden
aufgrund des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich
eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf
ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden
kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Eine indirekte
geschlechtsbedingte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend
Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche Begründung gegenüber jenen des
anderen Geschlechts erheblich benachteiligt (BGE 125 II 541 E. 6a S. 550 f.;
vgl. auch BGE 138 I 205 E. 5.5 S. 213 f. mit Hinweisen; MARGRITH
BIGLER-EGGENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N.
92 zu Art. 8 BV; ELISABETH FREIVOGEL, in: Claudia Kaufmann/Sabine
Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009,
N. 5 und 8 zu Art. 3 GlG). Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, die
Aufgabenteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und
Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Art. 3 Abs. 2 GlG). Die
Diskriminierung wird vermutet, wenn sie glaubhaft gemacht wird (Art. 6 GlG).

4.3. Die strittige Frage, ob die in Art. 6 GlG vorgesehene
Beweislasterleichterung im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zum
Tragen kommt, braucht nicht beantwortet zu werden (vgl. BGE 125 I 71 E. 4a S.
82), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.4. Vorliegend ist einziger Streitgegenstand, ob die beschlossene Kürzung des
Ferienanspruchs gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des stadträtlichen Beschlusses vom
20. März 2013 gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst.
Das Anstellungsreglement 2013 sieht eine Anpassung des Ferienanspruchs der
Hortleiterinnen und Hortleiter sowie der Leitungen Betreuung an den Anspruch
der übrigen städtischen Angestellten vor (mit Besitzstandwahrung des
bestehenden Ferienanspruchs derjenigen Angestellten, die vor 1. Januar 2014 das
58. Altersjahr vollendet haben). Der nach bisheriger Regelung individuell
bestehende Ferienanspruch wird darin per 1. Januar 2014 um eine Woche reduziert
und auf den 1. Januar 2015 den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
angepasst (vgl. Sachverhalt A.b hiervor). Die angefochtene Norm betrifft die
Feriendauer und somit eine Anstellungsbedingung. Die Angleichung an die
Ausführungsbestimmungen des städtischen Personalrechts bewirkt eine
Gleichbehandlung mit vergleichbaren Berufsgruppen und dem übrigen städtischen
Personal in Bezug auf die Feriendauer. Dass die Dauer der Ferien nach
geschlechtsspezifischen Kriterien zu erfolgen hätte, wird zu Recht nicht
vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, worin bei dieser Anpassung der
Ferienregelung im Sinne einer nicht mehr sachgerechten Ungleichbehandlung der
Hortleitenden sowie der Leitungen Betreuung gegenüber dem übrigen städtischen
Personal eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die
Anstellungsbedingungen bestehen soll. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt
hat, sind keine betrieblichen Besonderheiten bei der Berufsgruppe der
Hortleitenden auszumachen, die nicht bereits bei der Funktionsbewertung
berücksichtigt worden sind bzw. eine Gewichtung erreichen, die einen höheren
Ferienanspruch zu rechtfertigen vermöchten. Es werden dementsprechend seitens
des Beschwerdegegners keine objektiven Anhaltspunkte vorgebracht, die eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für eine geschlechterspezifische Benachteiligung
vermitteln. Die in Frage stehende Diskriminierung ist somit nicht glaubhaft
gemacht, weshalb die Beweislastumkehr des Art. 6 GlG nicht zum Tragen kommt.

4.5.

4.5.1. Überdies findet der beschwerdegegnerische Einwand, bei der Gewährung der
Lohnerhöhung sei der erhöhte Ferienanspruch als Lohnbestandteil berücksichtigt
worden und die Einreihung aufgrund des höheren Ferienanspruchs bewusst tiefer
erfolgt, nirgends eine Stütze. Es ergibt sich weder aus dem angefochtenen
Entscheid noch aus den übrigen Akten, dass zu irgend einem Zeitpunkt der
Neueinreihung der Hortleitenden in das städtische Lohnsystem ein Zusammenhang
zwischen Lohneinreihung und höherem Ferienanspruch dieser Berufsgruppe bestand
oder hergestellt wurde:

4.5.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied in PK.2000.00004 vom
18. Dezember 2002 gestützt auf eine rechtsprechungsgemäss anerkannte
Bewertungsmethode (BGE 124 II 409 E. 4d), die sogenannte "Vereinfachte
Funktionsanalyse" (VFA), und der Bundesrechtsprechung zu Fragen der
Gleichberechtigung, dass die Einstufung der Klägerin (Hortnerin) gegenüber
Schulhausabwarten diskriminierend im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 GIG sei.
Weiter hielt es fest, dass es sich bei der Tätigkeit im Hortbereich um einen
typischen Frauenberuf handle. Bei der angewandten Vergleichsmethode erläuterte
das Gericht eingehend die Systematik wie auch die sechs angewandten
Vergleichskriterien: Ausbildung/Erfahrung, geistige Anforderungen,
Verantwortung, psychische Anforderungen/Belastungen, physische Anforderungen/
Belastungen, Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen. Bei
keinem Kriterium wurde der Ferienanspruch berücksichtigt. In der Folge sprach
das Verwaltungsgericht der Klägerin eine Einreihung in eine höhere
Besoldungsklasse zu, was zu einer Nachzahlungspflicht des Bruttolohns von Fr.
26'712.- führte. Die Nachzahlung für die Jahre 1994 bis 1997 entspricht ca. 11
% mehr Lohn gegenüber dem bezahlten Bruttolohn.

4.5.3. Im Fall PB.2005.00060 vom 8. September 2006 hielt das kantonale
Verwaltungsgericht fest, nach Einführung des neuen städtischen Lohnsystems sei
die Einstufung einer Hortleiterin in die Funktionsstufe 9 rechtmässig und
unbestritten. Sodann richte sich der Lohn gemäss neuem Besoldungssystem der
Stadt Zürich nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung
und dem Leistungsbeitrag (Art. 47 PR). Der Rechtsstreit drehte sich dabei um
die Platzierung der Klägerin innerhalb der Funktionsstufe 9. Es erwog, eine
Überführung in ein neues Lohnsystem sei dann diskriminierend, wenn die
Überführung mit Kürzungen, etwa bei der angerechneten Erfahrung, operiere, die
in erster Linie typische Frauenberufe betreffe, oder wenn eine frühere
Diskriminierung aufrecht erhalten bleibe. Das Verwaltungsgericht führte
explizit aus: "Es ist nicht glaubhaft, dass eine allfällige Diskriminierung
frankenmässig relevant mehr als 10 % ausgemacht hätte. Unter diesem Aspekt sei
es dementsprechend auch nicht glaubhaft, dass die vom Bezirksrat festgelegte
Überführung mit einem Lohnanstieg von 10.05 % diskriminierend sei."

4.5.4. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid ebenfalls fest, bei
der Funktionsbewertung Hortleitung anlässlich der Einführung des Personalrechts
im Jahr 2002 und des städtischen Lohnsystems 2006 seien die Ferien nicht
berücksichtigt worden. Sodann hatte das Verwaltungsgericht explizit in
PK.2000.00004 und in PB.2005.00060 festgehalten, die Lohnerhöhung sei in Geld
zu gewähren. Folglich wurden weder bei der Einführung in das neue Lohnsystem
noch in den nachträglich beurteilten Fällen die Ferien als Lohnbestandteil
angesehen; der Ausgleich fand jeweils durch eine tatsächliche Lohnerhöhung
statt, ohne dass dabei die Ferien berücksichtigt wurden. Damit übereinstimmend
räumt auch der Beschwerdegegner explizit eine frankenmässige Lohnerhöhung von
10% ein: "Die Lohnerhöhung von 10 %, welche das Verwaltungsgericht angeordnet
hatte, wurde in Geld gewährt" Demnach ist die Frage, ob der Lohn entsprechend
dem Faktor "Ferien" reduziert wurde und somit der erhöhte Ferienanspruch in den
10 % als Lohnbestandteil Berücksichtigung fand, zu verneinen.

4.5.5. Wurde - wie dargelegt - die lohnmässige Diskriminierung von 10 % durch
Geld aufgewogen und ist mit dem kantonalen Gericht erstellt, dass sich ein
erhöhter Ferienanspruch bei der Funktion Hortleitung überdies nicht durch
betriebliche Besonderheiten rechtfertigt, kann die Ferienreduktion auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht in eine geschlechterdiskriminierende
Ungleichbehandlung münden. Vielmehr ist es so, dass die Hortleitenden über
Jahre von einem vorteilhaften Ferienmodell profitieren durften, welches nun im
Rahmen der kommunalen Übergangsregelung den Ausführungsbestimmungen des
Personalrechts angepasst wurde. Sollte, wie der Beschwerdegegner behauptet, die
damalige Einreihung in die Funktionsstufe 9 wegen des höheren Ferienanspruchs
nicht angefochten worden sein, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Prozesses und müsste in einem neuen Verfahren zur Überprüfung der Einreihung
vorgebracht werden.

4.5.6. Die angefochtene Übergangsregelung des Stadtrats gemäss Beschluss vom
20. März 2013 ist nach dem Gesagten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle
als sachlich logisch und verfassungskonform zu qualifizieren. Zur gegenteiligen
Auffassung konnte die Vorinstanz nur gelangen, indem sie den Sachverhalt nicht
richtig bzw. nicht abschliessend feststellte. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2014 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Stadt Zürich vom 6. Februar 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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