Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.114/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_114/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ betreibt seit dem Jahre 1982 als
Carrosserie-Spengler eine eigene Werkstatt und beschäftigt bis zu fünf
Angestellte. Am 31. Juli 1997 musste er sich einer Diskushernien-Operation
unterziehen. Er leidet seither an einem chronischen radikulären Reiz- und
sensomotorischen Ausfallsyndrom. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte auf
Anmeldung vom 1. September 1998 hin die medizinischen und erwerblichen
Verhältnisse ab. Sie ermittelte mit Hilfe eines Betätigungsvergleiches in der
angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 92,5 % und sprach dem
Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 ab dem 1. Juli 1998 eine ganze
Invalidenrente nebst Zusatzrenten zu. Diesen Anspruch bestätigte sie
revisionsweise mit Mitteilungen vom 9. Juni 2006 und vom 24. Februar 2011, da
keine rentenbeeinflussenden Änderungen festgestellt wurden.

Anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs
liess die Invalidenversicherung A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt
FMH für Rheumatologie, gutachterlich untersuchen. Gemäss Expertise vom 6.
August 2012 bestehe als Carrosserie-Spengler oder einer vergleichbaren
körperlich schweren Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hingegen sei der Explorand in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, bei der er nicht über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen und nicht in
Zwangsstellungen arbeiten müsse, nur zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Diese Beurteilung gelte seit Januar 1999. In der Folge zog die
IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 2014 ihre ursprüngliche Leistungsverfügung
in Wiedererwägung und hob den Rentenanspruch auf Ende des darauffolgenden
Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei von einer
Wiedererwägung und damit von einer Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2000
abzusehen und ihm weiterhin eine volle (recte: ganze) Rente auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die von der beschwerdegegnerischen IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung
schützte, und dabei insbesondere, ob im angefochtenen Entscheid von einem
bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit bezüglich der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Mai 2000 ausgegangen wurde. Die
Feststellungen, welche der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs
zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überprüfbar. Dagegen ist die Auslegung
(Konkretisierung) des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit
als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine frei zu
beurteilende Rechtsfrage.

2.2. Das kantonale Gericht erwog, die wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Verfügung vom 3. Mai 2000 sei deshalb zweifellos unrichtig, weil die IV-Stelle
die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger
Carrosserie-Spengler in der genannten Verfügung der Erwerbsunfähigkeit
gleichgestellt und damit nicht berücksichtigt hatte, was der Beschwerdeführer
in einer ihm zumutbaren Verweistätigkeit verdienen könnte. Das stelle ohne
Zweifel eine qualifiziert fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Aufgrund des
schlüssigen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 6. August 2012, auf welches
abgestellt werden könne, vermöge der Beschwerdeführer in einer seinem
Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit eine Leistung von 80 % zu erbringen.
Das kantonale Gericht ermittelte bei einem in der Beschwerde unbestritten
gebliebenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'439.- und einem
zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 44'586.-, bei welchem ein Abzug in der
Höhe von 10 % berücksichtigt wurde, einen Invaliditätsgrad von 37,5 %. Der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Wiedererwägung sei zu Unrecht
erfolgt. Zum einen sei die Rentenaufhebung schon an sich stossend, weil sich
die IV-Stelle mehr als 14 Jahre nach Verfügungserlass auf deren Unrichtigkeit
berufe. Die Rechtssicherheit gebiete, dass eine Verfügung nach dieser
Zeitspanne nicht mehr widerrufen werden könne. Zudem sei der damalige Entscheid
unter Berücksichtigung und nach Prüfung von allfälligen Verweistätigkeiten
gefällt worden, was einer zweifellose Unrichtigkeit entgegenstehe. Die
IV-Stelle sei dannzumal davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den
Büroarbeiten im eigenen Betrieb optimal eingegliedert sei. Schliesslich hätte
eine damalige Feststellung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich
zu keinem anderen Resultat geführt, weshalb eine Wiedererwägung ausgeschlossen
sei.

3. 
Wie das Bundesgericht in Beantwortung der bisher offen gelassenen Frage
kürzlich entschieden hat, ist die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach
Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung befugt, auf diese
wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 ff). Dieser
Entscheid beruht auf der Überlegung, dass es kaum zu rechtfertigen wäre, wenn
einer versicherten Person für die Zukunft eine zweifellos geschuldete Leistung
verweigert oder eine zweifellos nicht geschuldete Leistung weiterhin ausbezahlt
würde, nur weil der Fehler der Verwaltung schon Jahre zurückliegt. Dem Gebot
der Rechtssicherheit wird dabei hinreichend Genüge getan, indem der
Rückforderungsanspruch eines Versicherungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht
bezogener Leistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt
(a.a.O. E. 3.5 S. 518).

4.

4.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen
Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausging. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- denkbar (z.B. Urteil 8C_274/2014 vom 3. September 2014).

4.2.

4.2.1. Nach Feststellung des kantonalen Gerichts beruhte die ursprüngliche
Rentenverfügung vom 3. Mai 2000 in medizinischer Hinsicht auf Zeugnissen des
behandelnden Rheumatologen, Dr. med. C.________, und der Ärzte des Spitals
D.________ aus dem Jahre 1999. Diese waren sich einig, dass die schwere
körperliche Tätigkeit als Carrosserie-Spengler nicht mehr zumutbar sei.
Hingegen geht aus dem Bericht vom 7. Januar 1999 der Dres. med. E.________,
F.________ und G.________ vom Spital D.________ eindeutig hervor, dass dem
Beschwerdeführer damals aus medizinischer Sicht eine leichte Tätigkeit ganztags
zumutbar war, soweit diese wechselnd stehend, gehend und sitzend ausgeführt
werden konnte. Indem die IV-Stelle damals den Invaliditätsgrad einzig mittels
eines Betätigungsvergleichs für die im eigenen Betrieb anfallenden Arbeiten
festgesetzt hatte, ohne zu prüfen, ob es dem Versicherten zumutbar wäre eine
angepasste Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aufzunehmen, hat es
Bundesrecht verletzt. Bereits nach der im Verfügungszeitpunkt (Mai 2000)
geltenden Praxis verletzte das ausschliessliche Abstellen auf das Ergebnis
eines Betätigungsvergleichs bei Erwerbstätigen den Grundsatz, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit
zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 31 mit Hinweisen).
Wie bereits in der in BGE 135 I 1 nicht publizierten Erwägung 5.3 des Urteils
9C_342/2008 vom 20. November 2008 entschieden wurde, liegt eine offensichtliche
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vor, wenn bis zum damaligen
Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer
zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad alleine nach
Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung
also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem
rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf
eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente
zugesprochen worden wäre.

4.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, auch in einer seinem
Gesundheitszustand angepassten Arbeit hätte er einen Invaliditätsgrad von
mindestens 662 /3 % erreicht und gemäss dem damals geltenden Art. 28 Abs. 1
aIVG Anspruch auf eine ganze Rente gehabt Diese Behauptung bleibt ohne Beleg.
Geht man davon aus, dass der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache bis
zur Expertise vom 6. August 2012 unverändert geblieben ist, was vom
behandelnden Arzt regelmässig bestätigt worden war, kann von einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Das durchschnittliche monatliche
Erwerbseinkommen für Männer betrug gemäss den Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2000, Tabelle TA1, privater
Sektor, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'437.- monatlich bei 40 Wochenstunden oder
Fr. 55'507.- im Jahr bei 41,7 Wochenstunden. Das ergibt unter Berücksichtigung
einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und eines Abzuges von 10 % noch
ein damals zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 39'965.-. Um den Anspruch auf
eine ganze Rente zu rechtfertigen, müsste diesem Einkommen ein solches im
Gesundheitsfalle von mindestens Fr. 119'895.- gegenüberstehen. Dass der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Probleme ein solches hätte erzielen
können, behauptet selbst er nicht. Dies würde auch den Zahlen gemäss IK-Auszug
und den Geschäftsabschlüssen der Jahre 1994 bis 1997 widersprechen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, die Aufnahme einer
unselbstständigen Tätigkeit sei ihm damals nicht zumutbar (vgl. dazu etwa
Urteil 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3 mit Hinweisen) gewesen, weshalb
auch diese Frage nicht weiter geprüft wird.

5.

5.1. Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die
Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro
geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist
auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der
Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1
mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Gesundheitszustandes auf das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 6. August 2012 ab, welches als inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer
widerspricht dieser Erkenntnis nicht. Er beanstandet weder die Feststellung
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
noch die darauf beruhende Invaliditätsbemessung, weshalb diese nicht weiter zu
prüfen ist (E. 1 hievor). Er macht auch nicht geltend, es sei ihm heute
unzumutbar, seine selbstständige Tätigkeit zu Gunsten einer angepassten in
einem Anstellungsverhältnis aufzugeben, weshalb auch hier diese Frage nicht
weiter zu prüfen ist. Der Rentenanspruch des Versicherten wurde zu Recht
aufgehoben, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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