I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.112/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_112/2015 Urteil vom 24. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverband Sozialdienst Region Fraubrunnen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Januar 2015, in Erwägung, dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt, dass demnach bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, dass in diesem Fällen die Beschwerde führenden Personen vielmehr konkret und detailliert darzulegen haben, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), dass andernfalls auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz zwar in verschiedener Hinsicht kritisieren, indessen in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne zugleich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Rückforderung des Sozialdienstes im Umfang von Fr. 7'384.- bei monatlich maximaler Verrechnung von Fr. 250.- zulässig sei, oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben