Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.111/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_111/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) nebst Beilagen gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2015,

in die nachträgliche Beilage eines Arztberichts (Röntgeninstitut C.________)
vom 12. Februar 2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 

dass die Beschwerde vom 9. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich der nicht als gegeben erachteten relevanten Veränderung
des Gesundheitszustan-des im massgeblichen Vergleichszeitraum (27. April 2007
bis 25. Februar 2013) - auseinandersetzt,

dass hieran die blosse Beilage von Arztberichten, die nicht den massgeblichen
Vergleichszeitraum betreffen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) und zumindest
teilweise erstmals beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG),
ebenso wie die Berufung auf abweichende Meinungen bzw.
Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz schon eingehend
befasst hat, nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil 9C_366/2011 vom
31. Mai 2011 mit weiteren Hinweisen),

dass sodann in der Beschwerde auch namentlich weder gerügt noch aufgezeigt
wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, Dr. med. B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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