Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.110/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_110/2015

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV verfügte Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen wegen nicht erbrachten Nachweises von
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2012 bestätigte,
dass das Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im
Entscheid näher darlegte, weshalb die Versicherte trotz zwischenzeitiger
Krankheit und Ferienbezugs einen solchen Nachweis hätte erbringen müssen, dies
indessen selbst im Gerichtsverfahren auf entsprechende Anforderung hin
unterlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen das bisher
Versäumte durch Beigabe verschiedener Belege letztinstanzlich offenbar
nachzuholen versucht, was indessen gemäss Art. 99 BGG prozessual unzulässig
ist,
dass sie darüber hinaus die Verwaltung in teils ungebührlicher Art und Weise
mit pauschal gehaltenen Vorwürfen eindeckt,
dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse
von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte, derweil indessen davon abgesehen
wird,
dass, da die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen
nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, darauf im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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