I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.110/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_110/2015 Urteil vom 24. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen wegen nicht erbrachten Nachweises von Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2012 bestätigte, dass das Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im Entscheid näher darlegte, weshalb die Versicherte trotz zwischenzeitiger Krankheit und Ferienbezugs einen solchen Nachweis hätte erbringen müssen, dies indessen selbst im Gerichtsverfahren auf entsprechende Anforderung hin unterlassen habe, dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen das bisher Versäumte durch Beigabe verschiedener Belege letztinstanzlich offenbar nachzuholen versucht, was indessen gemäss Art. 99 BGG prozessual unzulässig ist, dass sie darüber hinaus die Verwaltung in teils ungebührlicher Art und Weise mit pauschal gehaltenen Vorwürfen eindeckt, dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte, derweil indessen davon abgesehen wird, dass, da die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben